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title: "beA-Störung 2026: Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung"
description: "beA-Störung am Fristtag: Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO, Glaubhaftmachung nach S. 3, die BGH-Linie und ein Textbaustein. Jetzt kostenlos prüfen."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-09-17
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/bea-stoerung-ersatzeinreichung
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·17. September 2026·12 Min. Lesezeit

# beA-Störung und Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO: dokumentieren, einreichen, glaubhaft machen (2026)

Kurzantwort

§ 130d Satz 1 ZPO verpflichtet Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt nach § 130d Satz 2 ZPO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also per Telefax oder in Papierform. Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Es ist 23:40 Uhr, die Berufungsbegründung ist fertig, und das beA bricht den Sendevorgang mit einer Fehlermeldung ab. Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages. Ob Sie ausweichen dürfen, ist dabei nicht die Frage: § 130d Satz 2 ZPO erlaubt das ausdrücklich. Die Frage ist, was Sie dabei schriftlich mitliefern müssen. Denn über den Erfolg der Fristwahrung bei einer beA-Störung entscheidet fast nie der Ausweichweg, sondern die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO. Dort scheitern Rechtsmittel, in einer inzwischen klar erkennbaren Linie des Bundesgerichtshofs: Das Beweismittel ist niedrigschwellig, der Vortrag ist es nicht.

Dieser Beitrag ordnet den Fristtag so, wie er in der Kanzlei abläuft: Status prüfen, dokumentieren, ersatzweise einreichen, glaubhaft machen. Dazu sechs BGH-Entscheidungen von 2023 bis 2025 in einer Tabelle, ein kopierbarer Textbaustein und die abweichende Satzzählung in sechs weiteren Verfahrensordnungen. Alle Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen buzer.de geprüft.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Fristen ersetzt er die Prüfung des Einzelfalls nicht.

## Die Kurzantwort: Ersatzeinreichung bei beA-Störung in drei Sätzen

§ 130d Satz 1 ZPO verpflichtet Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt nach § 130d Satz 2 ZPO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also per Telefax oder in Papierform. Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

## Ist das beA gerade gestört? Der Status-Check in drei Sätzen

Diese Frage beantworten andere besser als jeder Blogbeitrag. Das Support-Portal der beA-Betreiber zeigt die Verfügbarkeit in Echtzeit, und die Bundesrechtsanwaltskammer führt eine fortlaufend aktualisierte [beA-Störungsdokumentation](https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/) mit Datum und Zeitraum der erfassten Ausfälle. Dorthin gehört der erste Blick.

Für Ihre Frist trägt diese Auskunft nur die halbe Last. Der BGH hat am 25. Februar 2025 (VI ZB 19/24) klargestellt, dass auch eine systemweite, gerichtsbekannte Störung nicht vom individuellen Vortrag entbindet. Der Eintrag ist ein starkes Indiz, kein Ersatz für die eigene Schilderung. Den Normalbetrieb behandelt der [beA-Workflow in der Kanzlei](https://www.lulius.ai/blog/bea-anwalt-effizient-nutzen).

### Was Sie im Moment der Störung dokumentieren

Dokumentiert wird im Moment des Fehlers, nicht am nächsten Morgen. Was auf dem Bildschirm stand, lässt sich später nicht rekonstruieren.

- —**Bildschirmfoto mit sichtbarem Zeitstempel** und vollständiger Fehlermeldung, im Zweifel mehrere.

- —**Uhrzeit und Anzahl der Versuche**, jeder Versuch einzeln mit Minutenangabe.

- —**Verwendeter Client**: beA-Webanwendung, Kanzleisoftware oder Drittanbieter-Client, mit Version.

- —**Fehlende Eingangsbestätigung** nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, der Beleg dafür, dass nichts angekommen ist.

- —**Abhilfemaßnahmen**: Neustart, Neuanmeldung mit der beA-Karte, zweiter Arbeitsplatz, Rücksprache mit dem Support.

- —**Eintrag der BRAK-Störungsdokumentation**, falls die Störung dort geführt wird.

## Was § 130d ZPO wirklich sagt: der Wortlaut im Jahr 2026

Die Norm hat drei Sätze, und sie tun drei verschiedene Dinge. Wer sie als Einheit zitiert, verliert die Pflicht aus dem Blick, an der die Frist hängt.

Tabelle: Der Wortlaut des § 130d ZPO, geprüft am 16. September 2026.

| Satz | Wortlaut | Funktion |
| --- | --- | --- |
| § 130d Satz 1 ZPO | „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.“ | Nutzungspflicht |
| § 130d Satz 2 ZPO | „Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“ | Ersatzeinreichung |
| § 130d Satz 3 ZPO | „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“ | Glaubhaftmachung, Nachreichung auf Anforderung |

Zwei Details sind zitierrelevant. Satz 2 beginnt mit „Ist dies“, nicht mit „Ist eine Übermittlung“. Die zweite Variante kursiert in Ratgebertexten, sie ist aber der Wortlaut von § 46g Satz 3 ArbGG und § 55d Satz 3 VwGO.

Und die Fassung: § 130d ZPO gilt seit dem 1. Januar 2022, hat genau eine frühere Fassung und ist seither unverändert. Nennt die Kopfzeile eines Normportals ein jüngeres Änderungsdatum, betrifft das die Zivilprozessordnung insgesamt, nicht diese Norm. Die Form regelt daneben § 130a ZPO: qualifizierte elektronische Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg, also beA nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

### Was „technische Gründe“ bedeutet, und was nicht

Hier liegt die häufigste Fehlerquelle der Praxis. § 130d Satz 2 ZPO deckt Störungen der Technik, nicht Versäumnisse in der eigenen Sphäre. Der BGH hat am 14. März 2024 (V ZB 2/23) entschieden, dass zur erforderlichen Einrichtung auch „die erforderliche gültige beA-Karte“ gehört. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, liegt kein technischer Grund vor.

Dasselbe gilt für Softwarepflege und Zugangsdaten. Am 17. Januar 2024 (XII ZB 88/23) ließ der BGH einen gesperrten PIN-Zähler und Probleme mit einem Software-Update nicht genügen: Wer Updates unterlässt, beruft sich auf Gründe in der eigenen Person. Kartenlaufzeit und Update-Stand gehören in die Kanzleiorganisation, nicht in den Schriftsatz.

### Was „vorübergehend“ bedeutet

Eine Stundenzahl gibt das Gesetz nicht vor, jede Zahl dazu ist Auslegung. Gedeckt ist der Ausfall, der sich absehbar wieder erledigt; ein dauerhafter Ausstattungsmangel nicht. Entscheidend ist praktisch weniger die Dauer als die Frage, ob Sie den Ausfall als punktuelles Ereignis mit Anfang, Ende und Abhilfeversuchen schildern können.

## Die Ersatzeinreichung: was Sie jetzt wie einreichen

§ 130d Satz 2 ZPO lässt „die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften“ zu, praktisch also Telefax oder Papier. Am Schriftsatz ändert sich nichts. Neu ist nur ein Baustein, die Glaubhaftmachung, und der gehört in dieselbe Sendung.

> **Szenario Fristtag.** Die Berufungsbegründungsfrist endet am Donnerstag. Um 22:15 Uhr bricht der Sendevorgang mit einem Übermittlungsfehler ab, zwei weitere Versuche um 22:31 Uhr und 22:48 Uhr ebenso. Um 23:05 Uhr geht der Schriftsatz per Telefax hinaus: Seite eins die Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO, dahinter zwei Seiten Glaubhaftmachung mit Uhrzeiten, Fehlermeldung im Wortlaut und zwei Bildschirmfotos als Anlage.

### Der Ablauf am Fristtag in sieben Schritten

1. 1.**Status prüfen.** Support-Portal und BRAK-Störungsdokumentation öffnen, Ergebnis mit Uhrzeit notieren.

2. 2.**Dokumentieren.** Bildschirmfotos mit Zeitstempel, Fehlermeldung im Wortlaut, Uhrzeiten der Versuche.

3. 3.**Abhilfe versuchen.** Neustart, Neuanmeldung, zweiter Arbeitsplatz oder zweiter Client, jeden Versuch mitschreiben.

4. 4.**Fristende gegenprüfen.** Die [Fristberechnung nach BGB und ZPO](https://www.lulius.ai/blog/fristberechnung-bgb-zpo) erklärt die Systematik, [Fristen taggenau berechnen](https://www.lulius.ai/fristenrechner) geht ohne Anmeldung.

5. 5.**Ausweichweg wählen und senden.** Schriftsatz und Glaubhaftmachung in einer Sendung.

6. 6.**Sendebericht sichern.** Faxjournal oder Einlieferungsbeleg sofort zur Akte.

7. 7.**Nach Wiederherstellung.** Störungsende dokumentieren, elektronisches Dokument nachreichen, sobald das Gericht es anfordert.

## Die Glaubhaftmachung der beA-Störung nach § 130d Satz 3 ZPO: die BGH-Linie

Zu § 130d Satz 2 und 3 ZPO liegen mehrere Entscheidungen vor, die einzeln wie Kasuistik wirken und zusammen eine klare Linie ergeben. Die folgenden sechs Beschlüsse decken die Bandbreite ab, vom anerkannten Bildschirmfoto bis zum Totalausfall des Vortrags.

Tabelle: Rechtsprechung des BGH zur Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung nach § 130d ZPO.

| Entscheidung | Datum | Sachverhalt | Ergebnis |
| --- | --- | --- | --- |
| XI ZB 1/23 | 10.10.2023 | Schriftsatz per Telefax, Störung durch die BRAK-Dokumentation belegt, beigefügt ein Bildschirmfoto | **Genügt.** Das Bildschirmfoto ist Augenscheinsobjekt und zur Glaubhaftmachung geeignet. Zusätzlich eine anwaltliche Versicherung zu verlangen, überspannt die Anforderungen |
| XII ZB 88/23 | 17.01.2024 | Gesperrter PIN-Zähler, Probleme mit einem Software-Update | **Genügt nicht.** Verzögerungen beim Aufbau der technischen Infrastruktur sind keine vorübergehenden technischen Gründe; unterlassene Updates sind Gründe in der eigenen Person |
| V ZB 2/23 | 14.03.2024 | Ersatzeinreichung ohne gültige beA-Karte | **Genügt nicht.** Verlangt ist eine „aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung“ der Abläufe. Zur erforderlichen Einrichtung gehört die gültige beA-Karte; fehlt sie, liegt kein technischer Grund vor |
| VI ZB 19/24 | 25.02.2025 | Berufungsbegründung per Telefax mit dem Zusatz „Vorab per Fax wegen anhaltender beA-Übermittlungsstörung“ | **Genügt nicht.** Nötig ist eine Schilderung, aus der sich Fehlerbild und Abhilfemaßnahmen laienverständlich ergeben und ein Bedienfehler unwahrscheinlich erscheint. Auch eine systemweite Störung entbindet nicht vom individuellen Vortrag |
| V ZB 27/24 | 27.03.2025 | Sofortige Beschwerde eines selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Beteiligten, nur per Telefax | **Genügt nicht.** „Dass es sich um eine Ersatzeinreichung gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.“ Die Nutzungspflicht knüpft an den Status als Rechtsanwalt an, nicht an die Rolle im Verfahren |
| VIII ZB 17/25 | 02.12.2025 | Berufungsbegründung am letzten Fristtag per Telefax, begründet mit „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ | **Genügt nicht.** „Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes.“ Die Glaubhaftmachung hat „möglichst gleichzeitig“ mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen |

Die Linie in drei Sätzen: Das Beweismittel ist niedrigschwellig, ein passendes Bildschirmfoto genügt. Der Vortrag ist es nicht: Verlangt sind ein konkretes Fehlerbild, Uhrzeiten, Versuche und Abhilfemaßnahmen in einer geschlossenen Schilderung. Und alles, was in der Sphäre der Kanzlei liegt, also Karte, Update, PIN und Ausstattung, ist kein technischer Grund im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO.

### Was genügt

Ein Bildschirmfoto der Fehlermeldung, das zum dokumentierten Ausfall passt. Der BGH hat das am 10. Oktober 2023 (XI ZB 1/23) anerkannt und die Gegenrichtung mitmarkiert: Neben einem solchen Beleg noch eine anwaltliche Versicherung zu verlangen, überspannt die Anforderungen. Schreiben Sie sie trotzdem dazu, sie kostet zwei Zeilen.

### Was nicht genügt

Drei Fehlermuster wiederholen sich in der Rechtsprechung.

**Der Hinweis ohne Inhalt.** „Vorab per Fax wegen anhaltender beA-Übermittlungsstörung“ bezeichnet die Störung, beschreibt sie aber nicht. Am 25. Februar 2025 (VI ZB 19/24) ließ der BGH das nicht genügen.

**Die Vermutung statt der Beobachtung.** „Technische Störungen (wohl Internetrouter)“ benennt eine Ursache, die der Absender selbst nicht kennt. Am 2. Dezember 2025 (VIII ZB 17/25) hielt der BGH fest, es fehle „bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes“, etwa einer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Routers. Schreiben Sie auf, was Sie gesehen haben, nicht, was Sie vermuten.

**Gar kein Vortrag.** Im Fall V ZB 27/24 vom 27. März 2025 ging die sofortige Beschwerde per Telefax ein, ohne ein Wort zur Ersatzeinreichung. Dieselbe Entscheidung erinnert daran, dass die Nutzungspflicht am Status als Rechtsanwalt hängt, nicht an der Rolle im Verfahren. Wer in eigener Sache auftritt, ist nicht befreit.

### Bis wann: „unverzüglich“ heißt praktisch gleichzeitig

§ 130d Satz 3 ZPO nennt zwei Zeitpunkte: bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach. „Unverzüglich“ ist der Begriff des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern. Das ist keine Wochenfrist.

Den Maßstab hat der BGH am 2. Dezember 2025 (VIII ZB 17/25) benannt: Die Glaubhaftmachung hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Die Lesart, man reiche heute per Fax ein und liefere die Glaubhaftmachung nächste Woche nach, trägt nicht.

## Textbaustein für die Glaubhaftmachung

Der folgende Baustein bildet die Anforderungen der BGH-Linie ab: Zeitpunkte, Client, Fehlerbild im Wortlaut, Abhilfemaßnahmen, Beleg. Er ist frei verwendbar und als Formatvorlage gedacht.

```
An das [Gericht]
Az. [...]

In dem Rechtsstreit [...] ./. [...]

wird der beigefügte Schriftsatz vom [Datum] gemäß
§ 130d Satz 2 ZPO im Wege der Ersatzeinreichung
per Telefax übermittelt.

Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen
Unmöglichkeit (§ 130d Satz 3 ZPO) wird vorgetragen:

1. Die Übermittlung über das besondere elektronische
   Anwaltspostfach wurde am [Datum] um [hh:mm] Uhr,
   [hh:mm] Uhr und [hh:mm] Uhr versucht.
2. Verwendet wurde [beA-Webanwendung / Kanzleisoftware
   ..., Version ...] auf [Arbeitsplatz, Betriebssystem].
3. Das Fehlerbild lautete im Wortlaut:
   "[Fehlermeldung exakt abschreiben, ggf. Fehlercode]".
   Der Vorgang brach jeweils beim [Anmelden / Signieren /
   Senden] ab.
4. Eine automatisierte Eingangsbestätigung nach
   § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist zu keinem der Versuche
   eingegangen.
5. Zur Abhilfe wurden ergriffen: Neustart der Anwendung,
   Abmeldung und erneute Anmeldung mit der beA-Karte,
   Übermittlungsversuch über [zweiter Client] vom
   Arbeitsplatz [...], Rücksprache mit [IT / Support]
   um [hh:mm] Uhr.
6. Die Störung ist [in der Störungsdokumentation der
   BRAK unter dem [Datum] geführt / dort nicht geführt
   und betraf den hiesigen Zugang].

Beweis: Bildschirmfotos vom [Datum], [hh:mm] Uhr
        (Anlage BF 1), anwaltliche Versicherung

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben versichere
ich anwaltlich.

[Ort, Datum]  [Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
```

Läuft die Frist in Minuten ab, reicht die Kurzform mit denselben Elementen:

```
Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 ZPO: Die Übermittlung über
das beA wurde am [Datum] um [hh:mm] Uhr, [hh:mm] Uhr und [hh:mm] Uhr
versucht und brach jeweils mit der Meldung "[Fehlermeldung im
Wortlaut]" ab; eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2
ZPO ging nicht ein. Neustart, erneute Anmeldung mit der beA-Karte
und ein Versuch über [zweiter Client] blieben erfolglos.
Bildschirmfotos anbei (Anlage BF 1); die Richtigkeit versichere
ich anwaltlich.
```

Ein Baustein trägt die Form, nicht den Einzelfall. Ob eine konkrete Störung vorübergehend und technisch war, entscheidet das Gericht an Ihrer Sachverhaltsschilderung, und die muss aus der Kanzlei kommen. Ist die Frist bereits abgelaufen, ist die Ersatzeinreichung ohnehin das falsche Instrument; dann gehört der Blick auf die §§ 233 ff. ZPO.

## Nach der Störung: nachreichen, aber nur auf Anforderung

Der zweite Halbsatz des § 130d Satz 3 ZPO lautet: „auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen“. Das ist eine Pflicht auf Anforderung des Gerichts, nicht von Amts wegen; viele Praxishinweise stellen es umgekehrt dar. Sinnvoll bleibt die Nachsendung trotzdem, sobald das beA wieder läuft, nur ist sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Davon zu trennen ist § 130a Abs. 6 ZPO. Ist ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach Satz 1 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 2 gilt es als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Absender es unverzüglich in geeigneter Form nachreicht und die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft macht. Dort gibt es eine Rückwirkungsfiktion, bei § 130d ZPO nicht.

## Ersatzeinreichung oder Wiedereinsetzung? Die Grenze

Die Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO wahrt die Frist, die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO repariert sie; wer rechtzeitig ausweicht und glaubhaft macht, braucht keine Wiedereinsetzung, wer die Glaubhaftmachung versäumt, braucht sie und trägt das Verschuldensrisiko.

Damit verschiebt sich der Prüfungsgegenstand. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 2 ZPO geht es um die technische Unmöglichkeit, bei der Fristversäumung um das Verschulden, mit eigenen Antragsfristen nach § 234 ZPO und eigenen Anforderungen nach § 236 Abs. 2 ZPO. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO](https://www.lulius.ai/blog/wiedereinsetzung-vorigen-stand).

## Andere Gerichtsbarkeiten: dieselbe Regel, andere Satznummer

Wer neben der ZPO auch arbeits-, verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlich arbeitet, zitiert hier leicht falsch. In der ZPO stehen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung in Satz 2 und Satz 3; in vier anderen Verfahrensordnungen sind es Satz 3 und Satz 4, weil dort ein zusätzlicher Satz 2 die Pflicht auf weitere Vertretungsberechtigte erstreckt.

Tabelle: Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung in sieben Verfahrensordnungen, geprüft am 16. September 2026.

| Norm | Ersatzeinreichung | Glaubhaftmachung | Besonderheit | Fassung in Kraft seit |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| § 130d ZPO | Satz 2 | Satz 3 | „Ist dies... nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig“ | 01.01.2022, unverändert |
| § 14b Abs. 1 FamFG | Abs. 1 Satz 2 | Abs. 1 Satz 3 | Glaubhaftmachung „mit“ der Ersatzeinreichung, nicht „bei“; Abs. 2 mit zusätzlicher Soll-Regel | 01.01.2022 |
| § 46g ArbGG | Satz 3 | Satz 4 | Satz 2 erstreckt die Pflicht auf weitere Vertretungsberechtigte, § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 3 | 01.01.2026 |
| § 55d VwGO | Satz 3 | Satz 4 | Satz 2 mit Verweis auf § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 3 | 01.01.2026 |
| § 65d SGG | Satz 3 | Satz 4 | Satz 2 mit Verweis auf § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 3 | 01.01.2026 |
| § 52d FGO | Satz 3 | Satz 4 | Satz 2 mit Verweis auf § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 3 | 01.01.2026 |
| § 32d StPO | Satz 3 | Satz 4 | Abweichende Grundstruktur: Satz 1 Soll-Vorschrift, Satz 2 Muss-Katalog. Satz 3 lässt nur die Übermittlung „in Papierform“ zu | 01.01.2026 |

Zwei Punkte sind zitierrelevant. Die Ausweichklausel ist nicht überall gleich weit: § 130d Satz 2 ZPO erlaubt die Übermittlung „nach den allgemeinen Vorschriften“, § 32d Satz 3 StPO nur die „in Papierform“. Und die Fassungen laufen auseinander: § 130d ZPO gilt seit dem 1. Januar 2022 unverändert, §§ 46g ArbGG, 55d VwGO, 65d SGG, 52d FGO und 32d StPO haben zum 1. Januar 2026 geänderte Fassungen erhalten. Prüfen Sie die Satznummer je Verfahrensordnung am aktuellen Text.

## beA-Störungen in der Kanzleiorganisation abfangen

Die meisten Fälle, in denen eine Störung eine Frist kostet, sind keine Rechtsfragen, sondern Organisationsfragen. Vier Stellschrauben entscheiden.

**Die Vorfrist.** Wer am Fristtag sendet, hat für Dokumentation, Abhilfe und Glaubhaftmachung keine Reserve.

**Die Ausgangskontrolle.** Erledigt ist ein Schriftsatz erst mit der automatisierten Bestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO, nicht mit dem Absenden. Wie das in den Fristenkalender kommt, beschreibt der Beitrag zur [Fristenkontrolle in der Kanzlei](https://www.lulius.ai/blog/fristenkontrolle-kanzlei-ki).

**Der vorbereitete Baustein.** Der Text oben gehört als Vorlage in das Dokumentenmanagement, nicht um 23:40 Uhr in die Suchmaschine.

**Die Zuständigkeit.** Wer fotografiert, wer notiert, wer faxt: geklärt vor dem ersten Ausfall, nicht während des ersten Ausfalls.

Beide Seiten lassen sich in der Lulius Kanzlei-Suite abbilden, [Fristen automatisiert prüfen](https://www.lulius.ai/funktionen/fristen-pruefen) für die Terminlage und [Schriftsätze mit Normbezug entwerfen](https://www.lulius.ai/funktionen/schreiben-aufsetzen) für den Glaubhaftmachungsteil. Die Verantwortung für jeden Satz, der das Haus verlässt, bleibt beim Rechtsanwalt.

## Häufige Fragen

### Darf ich bei einer beA-Störung per Fax einreichen?

Ja, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. § 130d Satz 2 ZPO lässt dann die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zu, also Telefax oder Papier. Das Fax allein wahrt die Frist aber nicht: Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

### Reicht ein Screenshot, um eine beA-Störung glaubhaft zu machen?

Als Beweismittel ja. Der BGH hat am 10. Oktober 2023 (XI ZB 1/23) entschieden, dass ein Bildschirmfoto als Augenscheinsobjekt geeignet ist und es die Anforderungen überspannt, daneben eine anwaltliche Versicherung zu verlangen. Das Bild ersetzt aber nicht die geschlossene Schilderung von Fehlerbild, Uhrzeiten und Abhilfeversuchen.

### Bis wann muss ich die beA-Störung glaubhaft machen?

Bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach, § 130d Satz 3 ZPO. „Unverzüglich“ ist der Begriff des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern. Der BGH hat am 2. Dezember 2025 (VIII ZB 17/25) ausgesprochen, dass sie nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen hat.

### Ist eine abgelaufene beA-Karte ein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO?

Nein. Der BGH hat am 14. März 2024 (V ZB 2/23) entschieden, dass zur erforderlichen Einrichtung auch die gültige beA-Karte gehört; fehlt sie, liegt kein technischer Grund vor. Dasselbe gilt für unterlassene Updates und einen gesperrten PIN-Zähler (XII ZB 88/23), beides Gründe in der eigenen Sphäre.

### Muss ich den Schriftsatz später noch einmal über das beA senden?

Nur auf Anforderung. § 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO lautet: „auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen“. Eine Pflicht von Amts wegen besteht nicht. Anders § 130a Abs. 6 ZPO: Ist ein Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, muss es unverzüglich in geeigneter Form nachgereicht werden und wirkt dann zurück.

### Was ist der Unterschied zwischen Ersatzeinreichung und Wiedereinsetzung?

Die Ersatzeinreichung wahrt die Frist, die Wiedereinsetzung repariert sie. Wer nach § 130d Satz 2 ZPO rechtzeitig ausweicht und nach Satz 3 glaubhaft macht, braucht § 233 ZPO nicht. Wer die Glaubhaftmachung versäumt, ist auf die Wiedereinsetzung angewiesen und trägt dort das Verschuldensrisiko.

## Fazit

Vier Punkte entscheiden bei einer beA-Störung über die Frist. **Erstens: Ausweichen ist erlaubt.** § 130d Satz 2 ZPO lässt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zu, solange die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. **Zweitens: Die Glaubhaftmachung gehört in dieselbe Sendung.** § 130d Satz 3 ZPO verlangt sie bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach, der BGH liest das als möglichst gleichzeitig (VIII ZB 17/25).

**Drittens: Das Fehlerbild muss konkret sein.** Ein Hinweis auf eine Störung genügt nicht, verlangt ist eine geschlossene Schilderung mit Uhrzeiten, Fehlermeldung und Abhilfemaßnahmen (VI ZB 19/24). **Viertens: Gründe in der eigenen Sphäre zählen nicht.** Abgelaufene beA-Karte, unterlassenes Update und gesperrter PIN-Zähler sind keine technischen Gründe (V ZB 2/23, XII ZB 88/23).

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Und zum Schluss noch einmal klar: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufender Frist bleibt die Prüfung des Einzelfalls Sache des Rechtsanwalts.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Die Rechtsprechung ist mit Gericht, Datum und Aktenzeichen zitiert, nicht verlinkt.

- —Nutzungspflicht, Ersatzeinreichung, Glaubhaftmachung: [§ 130d ZPO](https://www.buzer.de/130d_ZPO.htm)

- —Elektronisches Dokument, sicherer Übermittlungsweg, Eingangsbestätigung, nicht bearbeitbares Dokument: [§ 130a ZPO](https://www.buzer.de/130a_ZPO.htm)

- —Legaldefinition „unverzüglich“: [§ 121 BGB](https://www.buzer.de/121_BGB.htm)

- —Wiedereinsetzung: [§ 233 ZPO](https://www.buzer.de/233_ZPO.htm), [§ 234 ZPO](https://www.buzer.de/234_ZPO.htm), [§ 236 ZPO](https://www.buzer.de/236_ZPO.htm)

- —Parallelnormen: [§ 14b FamFG](https://www.buzer.de/14b_FamFG.htm), [§ 46g ArbGG](https://www.buzer.de/46g_ArbGG.htm), [§ 55d VwGO](https://www.buzer.de/55d_VwGO.htm), [§ 65d SGG](https://www.buzer.de/65d_SGG.htm), [§ 52d FGO](https://www.buzer.de/52d_FGO.htm), [§ 32d StPO](https://www.buzer.de/32d_StPO.htm)

- —Störungsdokumentation und Support: [beA und elektronischer Rechtsverkehr bei der BRAK](https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/)

- —Rechtsprechung: BGH, Beschlüsse vom 10.10.2023, XI ZB 1/23; 17.01.2024, XII ZB 88/23; 14.03.2024, V ZB 2/23; 25.02.2025, VI ZB 19/24; 27.03.2025, V ZB 27/24; 02.12.2025, VIII ZB 17/25

## Über den Autor

Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

### Fristenlage und Glaubhaftmachung in einem Durchgang

Die Lulius Kanzlei-Suite prüft die Frist gegen den aktuellen Normtext und entwirft den Glaubhaftmachungsteil mit Normbezug — die Verantwortung für jeden Satz, der das Haus verlässt, bleibt beim Rechtsanwalt.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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