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title: "Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form und Muster"
description: "Einspruch gegen den Steuerbescheid: Monatsfrist mit Viertagesfiktion, Form, Muster zum Kopieren und Aussetzung der Vollziehung. Jetzt Ihre Frist prüfen."
category: "Steuerrecht"
date: 2026-10-14
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/einspruch-steuerbescheid
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Steuerrecht·14. Oktober 2026·19 Min. Lesezeit

# Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form, Aussetzung der Vollziehung und Muster (2026)

Kurzantwort

Gegen einen Steuerbescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt ein (§ 355 Abs. 1 AO): schriftlich, elektronisch, etwa über ELSTER, oder zur Niederschrift, nicht telefonisch. Ein Postbescheid gilt seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, zählt der nächste Werktag. Zahlen müssen Sie trotzdem, außer das Finanzamt setzt die Vollziehung aus.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

**Zuletzt geprüft: 14. Oktober 2026** (AO, EGAO, Anwendungserlass zur AO Ausgabe 2026). Tabellen und Fristfälle werden bei jeder Aktualisierung neu durchgerechnet.

Nehmen wir an, Jonas Bertram aus Kassel will Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Das Finanzamt stellt seinen Einkommensteuerbescheid am Dienstag, 22. Dezember 2026, in sein ELSTER-Postfach. Die Hinweis-Mail geht über die Feiertage unter. Am 10. Januar 2027 öffnet er den Bescheid, findet einen Fehler und notiert: "Einspruch bis 10. Februar, ein Monat ab heute."

Die Frist endet aber schon am Donnerstag, 28. Januar 2027. Für einen Bescheid im ELSTER-Postfach zählt seit 2026 die Bereitstellung (bekannt gegeben am vierten Tag danach), nicht der Tag, an dem Sie ihn öffnen. Jonas Bertram würde die Frist um 13 Tage verpassen.

Was sich bei der Erklärung selbst geändert hat, steht unter [Steuererklärung 2025: Änderungen und Fristen](https://www.lulius.ai/blog/steuererklaerung-2025-wichtige-aenderungen).

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG.

## Die Kurzantwort: Bis wann und wie lege ich Einspruch ein?

Gegen einen Steuerbescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt ein (§ 355 Abs. 1 AO): schriftlich, elektronisch, etwa über ELSTER, oder zur Niederschrift, nicht telefonisch. Ein Postbescheid gilt seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, zählt der nächste Werktag. Zahlen müssen Sie trotzdem, außer das Finanzamt setzt die Vollziehung aus.

Ihre Einspruchsfrist auf einen Blick

Geben Sie das Datum Ihres Bescheids ein: Der kostenlose Rechner wendet die Viertagesfiktion und die Verschiebung über Wochenenden und Feiertage an, ohne Anmeldung. Wenn Sie wissen wollen, ob sich der Einspruch lohnt, beantwortet Lulius Ihre Frage in klarer Sprache, mit Risiko-Ampel, Handlungsempfehlung und exakter Fundstelle aus AO und EStG. Ihre erste Anfrage ist kostenlos, keine Kreditkarte.

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## Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe, nicht ab Bescheiddatum

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Bescheid, sondern der Tag, an dem er als bekannt gegeben gilt. Ab dann gelten über § 108 Abs. 1 AO die Regeln des BGB: Die Frist endet im Folgemonat mit Ablauf des Tages, der dieselbe Zahl trägt wie der Bekanntgabetag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag, etwa ein 31. im Juni, endet sie am Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Die Frist läuft bis 24 Uhr; maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt.

Zwei Sonderfälle: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, etwa weil Finanzamt, Sitz oder Frist fehlen, ist der Einspruch ein Jahr ab Bekanntgabe zulässig (§ 356 Abs. 1, 2 AO). Bei Steueranmeldungen beginnt die Frist mit dem Eingang der Anmeldung beim Finanzamt; führt die Anmeldung zu einer Erstattung oder Herabsetzung, erst mit dem Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 S. 2, § 168 S. 2 AO).

### Bekanntgabe nach § 122 AO: die Viertagesfiktion seit 2025

Ein Steuerbescheid per Post gilt im Inland "am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post" als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bis Ende 2024 war es der dritte Tag. Geändert hat das Artikel 20 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ([BGBl. 2024 I Nr. 236](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO.html)), in Kraft seit 1. Januar 2025, anwendbar auf alle Verwaltungsakte, die "nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden" ([Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO](https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__1.html)).

In der Praxis wichtig:

- —**Das Bescheiddatum ist meist der Tag der Aufgabe zur Post.** Das ist eine Praxisannahme, keine Regel.

- —**Kommt der Bescheid später an, zählt der spätere Zugang.** Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO).

- —**Kommt der Bescheid früher an, verkürzt das die Frist nicht.** Einspruch einlegen dürfen Sie aber schon, sobald der Bescheid tatsächlich da ist (AEAO zu § 355).

Tabelle 1: Welche Bekanntgabefiktion gilt? Stand 14.10.2026; §§ 122, 122a AO, Art. 97 § 1 Abs. 15 und § 28 Abs. 2 EGAO.

| Übermittlung | Bekanntgabe gilt am ... | Norm | Gilt für |
| --- | --- | --- | --- |
| Einfacher Brief im Inland | vierten Tag nach Aufgabe zur Post | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO | Aufgabe zur Post nach dem 31.12.2024; vorher dritter Tag (Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO) |
| Brief ins Ausland | einen Monat nach Aufgabe zur Post | § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO | unverändert |
| Elektronisch übermittelt (z. B. Telefax) | vierten Tag nach der Absendung | § 122 Abs. 2a AO | Übermittlung nach dem 31.12.2024 |
| Bereitstellung zum Abruf (ELSTER-Postfach) | vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf | § 122a Abs. 4 AO | Bescheide, die nach dem 31.12.2025 erlassen wurden (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO); 2025: vierter Tag nach Absendung der Benachrichtigung |
| Förmliche Zustellung | Tag der Zustellung nach dem VwZG | § 122 Abs. 5 AO | nur wenn gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet |

### Wochenende und Feiertag: zweimal verschieben (§ 108 Abs. 3 AO)

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Die Regel greift zweimal: beim Fristende und schon beim vierten Tag der Bekanntgabe. Laut [Anwendungserlass zu § 108](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Dritter-Teil/Erster-Abschnitt/Vierter-Unterabschnitt/Paragraf-108/ae-108.html) gilt § 108 Abs. 3 AO "auch für die Viertage-Regelungen", also für Post, elektronische Übermittlung und ELSTER.

Der BFH sieht das in ständiger Rechtsprechung ebenso, auch wenn es sich nachteilig auswirkt (Beschluss vom 5. Mai 2014, III B 85/13, Rn. 11, 13). Für einen eigenen Beschluss per einfachem Brief rechnete er 2026 ebenso mit vier Tagen: abgesandt Dienstag, 24. Februar, vierter Tag Samstag, 28. Februar, bekannt gegeben Montag, 2. März 2026 (Beschluss vom 24. Juni 2026, V S 6/26, Rn. 8 f.).

Bei Feiertagen, die nur in einzelnen Ländern gelten, nennt die AO keinen Ort, auf den es ankommt. Rechnen Sie im Zweifel so, als gäbe es den regionalen Feiertag nicht. Mehr zur [Fristberechnung nach §§ 187 bis 193 BGB](https://www.lulius.ai/blog/fristberechnung-bgb-zpo).

### Fünf Fristfälle Schritt für Schritt

Die Fälle sind erfunden, die Daten doppelt nachgerechnet. Ihre eigene Frist nach [§ 355 AO](https://www.lulius.ai/einspruchsfrist-rechner) ermittelt unser kostenloser Rechner.

Tabelle 2: Fünf Fristfälle zur Einspruchsfrist. Stand 14.10.2026; § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 122a Abs. 4, § 108 Abs. 1, 3, § 355 Abs. 1 AO, §§ 187, 188 BGB. Annahme: Bescheiddatum = Tag der Aufgabe zur Post oder der Bereitstellung.

| Fall (fiktiv) | Aufgabe zur Post / Bereitstellung | Vierter Tag | Bekanntgabe | Fristende (24 Uhr) | Besonderheit |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| S1: Bescheid per Post, Hannover | Do 15.10.2026 | Mo 19.10.2026 | Mo 19.10.2026 | **Do 19.11.2026** | Fiktionstag ist ein Werktag |
| S2: Bescheid per Post, Dortmund | Mi 21.10.2026 | So 25.10.2026 | Mo 26.10.2026 | **Do 26.11.2026** | vierter Tag fällt auf einen Sonntag |
| S3: Bescheid per Post, Berlin | Do 27.05.2027 | Mo 31.05.2027 | Mo 31.05.2027 | **Mi 30.06.2027** | Juni hat keinen 31. Tag (§ 188 Abs. 3 BGB) |
| S4: ELSTER-Postfach, Kassel | Di 22.12.2026 | Sa 26.12.2026 | Mo 28.12.2026 | **Do 28.01.2027** | vierter Tag ist der 2. Weihnachtstag, danach Sonntag |
| S5: Bescheid per Post, Berlin | Do 04.02.2027 | Mo 08.02.2027 | Mo 08.02.2027 | **Mo 08.03.2027** | rechnerisches Fristende ist der Internationale Frauentag, Feiertag nur in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern; vorsichtig ohne ihn gerechnet |

Was die Fälle zeigen:

- —**Fall 1:** Bei Donnerstags-Post ändert die neue Regel nichts; der alte dritte Tag wäre ein Sonntag gewesen und ebenfalls auf Montag gerutscht.

- —**Fall 2:** Wegen des Sonntags endet die Frist 36 Tage nach dem Bescheiddatum.

### ELSTER-Bescheide: was seit 2026 gilt und was 2027 kommt

Für Bescheide im ELSTER-Postfach gilt § 122a AO, zum 1. Januar 2026 neu gefasst durch Artikel 3 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ([BGBl. 2024 I Nr. 323](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html)), anwendbar auf Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind ([Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO](https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__28.html)).

Seitdem gilt ein bereitgestellter Bescheid "am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf" als bekannt gegeben ([§ 122a Abs. 4 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122a.html)). Den Bereitstellungszeitpunkt muss im Zweifel das Finanzamt nachweisen. Die Benachrichtigung kommt am Tag der Bereitstellung (§ 122a Abs. 1 S. 3 AO), hat aber laut [Anwendungserlass zu § 122a](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Dritter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-122a/ae-122a.html) nur Hinweisfunktion und ist "nicht mehr Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Bekanntgabefiktion".

2025 galt noch der vierte Tag nach Absendung der Benachrichtigung, und die Bereitstellung brauchte Ihre Einwilligung; die ist seit 2026 nicht mehr nötig. Wer die Benachrichtigung unwiderlegbar nicht erhalten und den Bescheid nicht abgerufen hat, kann Wiedereinsetzung nach § 110 AO bekommen (AEAO zu § 122a). Verlassen Sie sich nicht darauf.

**Was 2027 kommt:** Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden, "soll" das Finanzamt per Bereitstellung bekannt geben, wenn der Bescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht, die Sie selbst über Ihr ELSTER-Konto oder Ihr empfangsbevollmächtigter Berater übermittelt hat (§ 122a Abs. 1 S. 2 AO, Art. 97 § 28 Abs. 2 S. 2 EGAO). Wer Papier möchte, kann die einmalige oder dauerhafte Bekanntgabe per Post beantragen (§ 122a Abs. 2 AO), mit Wirkung nur für die Zukunft.

**Ehegatten und Lebenspartner:** Seit 24. Dezember 2025 genügt bei gemeinsamer Anschrift die Bereitstellung an einen von beiden, wenn dieser benachrichtigt wurde und keiner Postversand beantragt hat (§ 122 Abs. 7 S. 2 AO).

### Bescheid kam später an: Zugangsvermutung, Umschlag, BFH 2025 und 2026

Ein bloßes "kam später" erschüttert die Viertagesvermutung nicht (BFH, IX B 95/25, Rn. 12). Der BFH hat die Linie zuletzt geschärft:

- —**Ein zustellfreier Werktag allein genügt nicht.** Stellt der Postdienstleister an einem Werktag innerhalb der Frist an Ihrer Anschrift nicht zu, steht das der Vermutung nicht entgegen, auch nicht, wenn der zustellfreie Werktag an einen Sonntag grenzt und deshalb zwei Tage in Folge keine Post kommt (BFH, Urteil vom 20. Februar 2025, VI R 18/22).

- —**Ein strukturelles Zustellungsdefizit genügt.** Wird innerhalb der Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am letzten Tag nur die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Vermutung ohne Weiteres entkräftet. Zusätzlich entkräftete sie dort ein Posteingangsstempel der Kanzlei, an dessen Richtigkeit nichts zweifeln ließ (BFH, Urteil vom 29. Juli 2025, VI R 6/23, Rn. 25 f.).

- —**Der Postaufdruck auf dem Umschlag kann genügen.** Trägt der Umschlag einen Aufdruck der Post mit dem Datum des vierten Tages selbst, kann der Brief an diesem Tag nicht angekommen sein; die Viertagesvermutung ist entkräftet (BFH, Beschluss vom 17. Februar 2026, IX B 95/25, Rn. 16).

Die ersten beiden Entscheidungen betrafen noch die Dreitagesfiktion. Praktisch heißt das: Umschlag aufbewahren, Eingangsdatum notieren.

## Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen: fünf Schritte

1. 1.**Frist feststellen.** Bekanntgabetag bestimmen, Wochenende und Feiertage berücksichtigen, einen Monat addieren, oder den [kostenlosen Einspruchsfrist-Rechner](https://www.lulius.ai/einspruchsfrist-rechner) nutzen.

2. 2.**Bescheid genau bezeichnen.** Steuerart, Jahr, Datum des Bescheids und Steuernummer. Bei mehreren Festsetzungen, etwa Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nennen Sie alle, die Sie angreifen; wer nur einen Teil rügt, ficht nur diesen an (AEAO zu § 357).

3. 3.**Form wählen.** ELSTER, Brief, Fax oder E-Mail an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.

4. 4.**Begründen oder Begründung ankündigen.** Was ist falsch, welcher Betrag ist richtig, welche Belege zeigen das?

5. 5.**Zahlung klären und Eingang sichern.** Bei Bedarf Aussetzung der Vollziehung beantragen, Eingangsnachweis aufbewahren (Sendeprotokoll, Faxbericht).

### Per E-Mail, ELSTER, Fax oder Brief? Was § 357 AO zulässt

Der Einspruch ist "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären" (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO). Es muss nur erkennbar sein, wer ihn eingelegt hat (S. 2). Nennen Sie ihn versehentlich "Widerspruch", schadet das nicht (S. 3).

**Elektronisch** heißt: über das ELSTER-[Formular "Einspruch"](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch), das auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufnimmt, oder per E-Mail. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht nötig (AEAO zu § 357); eine einfache E-Mail genügt, wenn das Finanzamt einen Zugang für elektronische Dokumente eröffnet hat (BFH, Urteil vom 13. Mai 2015, III R 26/14).

**Telefonisch** geht es nicht; das amtliche [BayernPortal](https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/925756364461) schreibt: "Ein telefonischer Einspruch ist nicht möglich." Vor Ort können Sie den Einspruch zur Niederschrift erklären.

**Richtiger Adressat** ist das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 S. 1 AO). Geht er an eine andere Behörde, ist das unschädlich, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt ankommt (§ 357 Abs. 2 S. 4 AO); das Risiko tragen Sie.

### Begründung nachreichen, aber Ausschlussfrist nach § 364b AO beachten

Der Einspruch "soll" den angefochtenen Bescheid bezeichnen, angeben, inwieweit er angefochten wird, und die Tatsachen und Beweismittel nennen (§ 357 Abs. 3 AO). Die Begründung ist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung: Sie können fristwahrend Einspruch einlegen und sie nachreichen.

Das Finanzamt kann Ihnen dafür eine Frist setzen. Was danach kommt, bleibt im Einspruchsverfahren unberücksichtigt, außer Sie erhalten Wiedereinsetzung (§ 364b Abs. 1, 2 AO); über diese Folge muss das Finanzamt Sie belehren (Abs. 3). Verspätete Beweismittel können auch im späteren Klageverfahren zurückgewiesen werden (BFH, IX B 95/25, Rn. 20).

### Wogegen ist der Einspruch statthaft?

Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, also gegen Steuerbescheide, Steueranmeldungen und andere Verwaltungsakte des Finanzamts (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 168 AO). Entscheidet das Finanzamt über Ihren Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht, gibt es den unbefristeten Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 S. 2, § 355 Abs. 2 AO).

Nicht statthaft ist er gegen die Einspruchsentscheidung selbst; dagegen hilft nur die Klage (§ 348 Nr. 1 AO). Einen Änderungsbescheid zu einem bestandskräftigen Bescheid können Sie grundsätzlich nur angreifen, soweit die Änderung reicht (§ 351 Abs. 1 AO). Fehler eines Grundlagenbescheids, etwa eines Feststellungsbescheids, rügen Sie dort, nicht beim Folgebescheid (§ 351 Abs. 2 AO).

Nicht im Straf- und Bußgeldverfahren (§ 347 Abs. 3 AO); dort gelten eigene Regeln, etwa beim [Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (zwei Wochen, OWiG)](https://www.lulius.ai/blog/bussgeldbescheid-einspruch).

## Muster: Einspruch gegen den Steuerbescheid

Kopieren Sie das Muster in ELSTER, eine E-Mail oder einen Brief und ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern.

Muster: Einspruch gegen den Steuerbescheid

```
[Vorname Name, Anschrift]                               [Ort], [Datum]
Steuernummer: [Steuernummer]

An das Finanzamt [Name]
[Anschrift]

Einspruch gegen den [Einkommensteuerbescheid 2025] vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein. Der Einspruch
richtet sich gegen [die Festsetzung der Einkommensteuer / des
Solidaritätszuschlags / der Kirchensteuer].

Ich beantrage, die Steuer unter Berücksichtigung von [konkreter Punkt,
Betrag in Euro] auf [Betrag] Euro herabzusetzen.

Begründung: [Was ist falsch? Welche Tatsachen und Belege zeigen das?]
[Alternativ: Die Begründung reiche ich bis zum [Datum] nach.]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift bei Brief oder Fax]

Anlagen: [Belege]
```

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### Baustein: Aussetzung der Vollziehung

Wenn Sie den streitigen Betrag bis zur Entscheidung nicht zahlen wollen, fügen Sie vor der Grußformel diesen Absatz ein:

Baustein: Aussetzung der Vollziehung

```
Zugleich beantrage ich, die Vollziehung des Bescheids in Höhe von
[Betrag] Euro auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an seiner
Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Zur Begründung
verweise ich auf die Ausführungen oben.
```

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### Baustein: Ruhen wegen eines Musterverfahrens

Hängt Ihr Fall von einer Rechtsfrage ab, über die der Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof gerade entscheidet, können Sie sich auf dieses Verfahren berufen:

Baustein: Ruhen wegen eines Musterverfahrens

```
Ich stütze den Einspruch auf das beim [Gericht] anhängige Verfahren
[Aktenzeichen], das dieselbe Rechtsfrage betrifft: [Rechtsfrage].
Das Einspruchsverfahren ruht insoweit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2
Satz 2 AO). Hilfsweise beantrage ich, das Verfahren ruhen zu lassen.
```

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Prüfen Sie vorher, ob das Verfahren noch anhängig ist. Die Begründung muss die Rechtsfrage darlegen und sich konkret auf das Verfahren berufen (AEAO zu § 363).

## Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO): nicht zahlen, solange gestritten wird

Durch den Einspruch wird die Vollziehung "nicht gehemmt" ([§ 361 Abs. 1 S. 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html)). Die Steuer bleibt zum Fälligkeitstag laut Bescheid fällig. Wer ohne Aussetzung nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge von 1 % des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Gewinnen Sie später, bleiben bis dahin verwirkte Säumniszuschläge grundsätzlich bestehen (§ 240 Abs. 1 S. 4 AO). Bis zu drei Tage Säumnis bleiben zuschlagsfrei, außer bei Zahlung in bar oder per Scheck (§ 240 Abs. 3 AO). Das Gegenmittel ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV): Soweit ausgesetzt ist, zahlen Sie vorerst nicht.

Tabelle 3: Aussetzung der Vollziehung auf einen Blick. Stand 14.10.2026; §§ 237, 238, 361 AO, § 69 FGO, AEAO zu § 361 (Ausgabe 2026).

| Frage | Antwort | Norm / Quelle |
| --- | --- | --- |
| Stoppt der Einspruch die Zahlungspflicht? | Nein, die Vollziehung wird nicht gehemmt | § 361 Abs. 1 S. 1 AO |
| Wann soll ausgesetzt werden? | ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte | § 361 Abs. 2 S. 2 AO |
| Wie viel wird ausgesetzt? | grundsätzlich höchstens festgesetzte Steuer abzüglich Steuerabzugsbeträge und festgesetzter Vorauszahlungen | § 361 Abs. 2 S. 4 AO |
| Ab wann, bis wann? | bei begründetem Antrag vor Fälligkeit im Regelfall ab Fälligkeit; Ende in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung | AEAO zu § 361 |
| Was kostet es, wenn der Einspruch scheitert? | Aussetzungszinsen 0,5 % je vollem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Betrag | § 237, § 238 Abs. 1, 2 AO |
| Was, wenn das Finanzamt ablehnt? | Einspruch gegen die Ablehnung oder Antrag beim Finanzgericht, keine Klage | § 361 Abs. 5 AO, § 69 Abs. 3, 4, 7 FGO, AEAO zu § 361 |

### Ernstliche Zweifel oder unbillige Härte

Auf Antrag "soll" ausgesetzt werden, bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO). Das Finanzamt kann auch von sich aus aussetzen (S. 1) und eine Sicherheitsleistung verlangen (S. 5). Begründen Sie den Antrag konkret.

Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung auf die festgesetzte Steuer abzüglich Steuerabzugsbeträgen und festgesetzten Vorauszahlungen begrenzt, außer die Aussetzung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 361 Abs. 2 S. 4 AO). Beispiel aus dem [Anwendungserlass zu § 361](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Siebenter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-361/ae-361.html): Steuer 15.000 Euro, Vorauszahlungen 8.000 Euro, streitig 5.000 Euro. Ausgesetzt werden 5.000 Euro, 2.000 Euro sind am Fälligkeitstag zu zahlen. Außerdem gilt nach dem Anwendungserlass:

- —**Nur mit Einspruch.** Nach einem bloßen Antrag auf schlichte Änderung ist sie unzulässig, allenfalls kommt Stundung in Betracht (AEAO zu § 172).

- —**Früh beantragen.** Bei vor Fälligkeit gestelltem, begründetem Antrag wird im Regelfall ab Fälligkeit ausgesetzt. Hebt das Finanzamt die Vollziehung rückwirkend auf, entfallen entstandene Säumniszuschläge.

- —**Nach Ablehnung schnell zahlen.** Wird ein rechtzeitiger Antrag erst nach Fälligkeit abgelehnt, kann im Allgemeinen eine Zahlungsfrist bewilligt werden, die eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten soll (AEAO zu § 240).

### Aussetzungszinsen: 0,5 % je Monat, nicht 0,15 %

Soweit der Einspruch "endgültig keinen Erfolg gehabt hat", verlangt das Finanzamt Aussetzungszinsen auf den ausgesetzten Betrag (§ 237 Abs. 1 AO). Sie laufen ab Eingang des Einspruchs oder ab späterem Beginn der Aussetzung bis zu ihrem Ende (§ 237 Abs. 2 AO).

Der Zinssatz steht in § 238 Abs. 1 S. 1 AO: "für jeden Monat einhalb Prozent", also 6 % im Jahr. Manche Ratgeber nennen 0,15 %. Das ist falsch: Dieser Satz aus § 238 Abs. 1a AO gilt nur "in den Fällen des § 233a", also für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Gerechnet wird so:

- —**Nur volle Monate:** Angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).

- —**Abrundung des Betrags:** Der ausgesetzte Betrag jeder Steuerart wird auf volle 50 Euro abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).

- —**Abrundung der Zinsen:** Festgesetzt wird auf volle Euro zu Ihren Gunsten, und erst ab 10 Euro (§ 239 Abs. 2 AO).

**Beispiel: Mira Lindqvist, Dortmund (fiktiv).** Streitig sind 4.180,00 Euro aus dem Bescheid aus Fall 2, ausgesetzt ab dem Fälligkeitstag 26. November 2026. Die erfolglose Einspruchsentscheidung wird am Montag, 16. August 2027, bekannt gegeben, die Aussetzung endet am 16. September 2027. Zinsbasis: 4.150 Euro, neun volle Monate (26. November 2026 bis 25. August 2027). 0,5 % mal neun ergibt 186,75 Euro, festgesetzt werden **186 Euro**. Mit dem falschen Satz von 0,15 % kämen nur 56 Euro heraus. Ohne Aussetzung und Zahlung wären Säumniszuschläge von 41,50 Euro je angefangenem Monat entstanden.

Ob 0,5 % vom 1. Januar 2019 bis 15. April 2021 verfassungsgemäß sind, hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2024, VIII R 9/23); eine Entscheidung fanden wir bei unserer Prüfung am 14. Oktober 2026 nicht. Im Eilverfahren hat der BFH Aussetzungszinsen ab 2019 nur in Höhe der Differenz von 0,35 % je Monat ausgesetzt (Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI B 35/24 (AdV)).

### Finanzamt lehnt ab: Einspruch oder Antrag nach § 69 FGO

Gegen die Ablehnung können Sie Einspruch einlegen (AEAO zu § 361). Eine Klage gibt es nicht; das Finanzgericht können Sie nur mit einem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO anrufen (§ 361 Abs. 5 AO, § 69 Abs. 7 FGO). Dieser Antrag ist schon vor Klageerhebung möglich ([§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO](https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html)), grundsätzlich aber erst nach Ablehnung durch das Finanzamt. Ausnahmen: Das Finanzamt hat ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden, oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 FGO).

## Was nach dem Einspruch passiert: Prüfung, Verböserung, Rücknahme, Ruhen

Das Finanzamt prüft die Sache "in vollem Umfang erneut" (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO). Daraus folgt das Risiko der **Verböserung**, einer Änderung zu Ihrem Nachteil. Vorher muss das Finanzamt Sie "unter Angabe von Gründen" hinweisen und Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

Sie können den Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung **zurücknehmen**, in derselben Form wie bei der Einlegung (§ 362 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist damit verloren (§ 362 Abs. 2 AO). Zu Ihrem Nachteil ändern kann das Finanzamt den Bescheid danach nur noch, soweit eine Korrekturvorschrift wie §§ 129, 164 oder 172 ff. AO das erlaubt; deshalb ist ein Verböserungshinweis Ihr Signal, über eine Rücknahme nachzudenken. Weitere Regeln:

- —**Unterlagen und Gespräch:** Auf Antrag legt das Finanzamt die Besteuerungsunterlagen offen (§ 364 AO); auf Ihren Antrag soll es den Fall vor der Entscheidung mit Ihnen erörtern (§ 364a Abs. 1 AO).

- —**Neuer Bescheid im laufenden Verfahren:** Ein Änderungsbescheid wird automatisch Gegenstand des Verfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

- —**Ruhen:** kraft Gesetzes, wenn Sie sich auf ein Musterverfahren beim EuGH, Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht stützen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO, Baustein oben), außer die Steuer ist insoweit nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 oder 4 AO vorläufig festgesetzt; sonst aus wichtigem Grund mit Ihrer Zustimmung (S. 1).

- —**Teilentscheidung und Allgemeinverfügung:** Über Teile kann vorab entschieden werden (§ 367 Abs. 2a AO). Einsprüche zu Rechtsfragen, die EuGH, Bundesverfassungsgericht oder BFH bereits entschieden haben, kann die oberste Finanzbehörde per Allgemeinverfügung zurückweisen, Klagefrist dann ein Jahr (§ 367 Abs. 2b AO).

## Einspruchsentscheidung und Klage beim Finanzgericht

Soweit das Finanzamt dem Einspruch nicht abhilft, also den Bescheid nicht ändert, ergeht eine Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO). Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 366 AO).

Danach ist die Klage zum Finanzgericht möglich, grundsätzlich erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren (§ 44 FGO). Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO). Kommt die Entscheidung per Post, gilt wieder die Viertagesfiktion des § 122 Abs. 2 AO (BFH, IX B 95/25, Rn. 11). Fristwahrend ist auch die Anbringung beim Finanzamt, das entschieden hat (§ 47 Abs. 2 FGO). Für Fristen nach BGB und ZPO gibt es den [allgemeinen Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner).

Ausnahmen vom Vorverfahren: die Sprungklage mit Zustimmung des Finanzamts (§ 45 FGO) und die Untätigkeitsklage, wenn das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entscheidet, in der Regel frühestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs (§ 46 Abs. 1 FGO).

## Frist versäumt: Wiedereinsetzung nach § 110 AO und Jahresfrist bei fehlender Belehrung

Ist die Frist abgelaufen, ist der Einspruch unzulässig. Zwei Wege bleiben.

**Erstens: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand** ([§ 110 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html)). Wer ohne Verschulden verhindert war, bekommt sie auf Antrag:

- —**Antragsfrist:** ein Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 S. 1 AO). Diese Frist kann nicht verlängert werden (AEAO zu § 110).

- —**Glaubhaft machen:** Die Gründe müssen Sie glaubhaft machen und im Kern innerhalb der Monatsfrist vortragen (AEAO zu § 110).

- —**Einspruch nachholen:** Innerhalb der Antragsfrist; dann ist Wiedereinsetzung auch ohne Antrag möglich (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).

- —**Absolute Grenze:** Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, außer der Antrag war vorher wegen höherer Gewalt unmöglich (§ 110 Abs. 3 AO).

- —**Berater:** Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).

**Zweitens: die Jahresfrist** bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 Abs. 2 AO, siehe oben).

## Einspruch oder schlichte Änderung?

Die Alternative ist der Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), zu Ihren Gunsten nur innerhalb der Einspruchsfrist. Im Zweifel wird ein unklarer Antrag als Einspruch ausgelegt (AEAO zu § 172).

Tabelle 4: Einspruch oder schlichte Änderung? Stand 14.10.2026; §§ 172, 347 ff. AO, AEAO zu § 172 (Ausgabe 2026).

|   | Einspruch (§§ 347 ff. AO) | Schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) |
| --- | --- | --- |
| Frist | ein Monat ab Bekanntgabe | Antrag zugunsten nur innerhalb der Einspruchsfrist |
| Form | schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift | formlos |
| Inhalt | Begründung erwünscht, aber nachreichbar | genau bestimmte Änderung zu einem konkreten Sachverhalt |
| Prüfumfang | Fall wird in vollem Umfang neu geprüft, Verböserung nach Hinweis möglich | keine Gesamtprüfung, keine Verböserung (Mitberichtigung nach § 177 AO möglich) |
| Aussetzung der Vollziehung | möglich | nicht zulässig, allenfalls Stundung |
| Sinnvoll, wenn ... | der Streit offen ist, mehrere Punkte betroffen sind oder Sie nicht zahlen wollen | nur ein klarer Fehler zu korrigieren ist, etwa ein vergessener Beleg |

## Für Steuerberater und Fachangestellte: Fristenkontrolle unter der Viertagesfiktion

Seit 2025 rechnet ein eingespieltes Fristbuch an mehreren Stellen falsch. Checkliste für die [Fristenkontrolle in der Kanzlei](https://www.lulius.ai/blog/fristenkontrolle-kanzlei-ki):

- —**Fristbeginn ab Aufgabe oder Bereitstellung notieren, nicht ab Eingangsstempel.** Jeweils vierter Tag, mit Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO.

- —**Späteren Zugang dokumentieren.** Umschlag mit Postaufdruck zur Akte; nach VI R 6/23 und IX B 95/25 können Aufdruck und Eingangsstempel die Vermutung entkräften.

- —**ELSTER ab 2027.** Den Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO kann auch der Bevollmächtigte stellen (AEAO zu § 122a); klären Sie vor Jahresende, für welche Mandanten das sinnvoll ist. Bei Ehegatten reicht die Bereitstellung an einen (§ 122 Abs. 7 S. 2 AO).

- —**Ausschlussfristen nach § 364b AO** wie eigene Fristen eintragen.

- —**Klagefrist:** wie die Einspruchsfrist eintragen, nach Allgemeinverfügung ein Jahr (§ 47 Abs. 1 FGO, § 367 Abs. 2b AO).

Mehr dazu im Beitrag [KI in der Steuerkanzlei](https://www.lulius.ai/blog/ki-steuerberater). [Lulius in der Kanzlei kostenlos ausprobieren](https://www.lulius.ai/registrieren?plan=solo&amp;audience=lawyer&amp;beruf=steuerberater&amp;intent=einspruch-steuerbescheid), Details auf der Seite [Lulius für Steuerkanzleien](https://www.lulius.ai/steuerberater).

## Einspruch mit Lulius vorbereiten

Lulius beantwortet Fragen zum Steuerverfahren mit exakter Fundstelle aus Bundesgesetzen wie AO, EStG, UStG und FGO und aus Entscheidungen der Bundesgerichte, darunter der BFH ab 2010.

- —**Für Steuerpflichtige:** Beschreiben Sie Bescheid und Streitpunkt; Lulius antwortet in klarer Sprache mit Risiko-Ampel und Handlungsempfehlung. Ihre erste Anfrage ist kostenlos.

- —**Für Kanzleien:** Bescheid hochladen, Abweichungen prüfen lassen, die Frist benennen lassen und einen strukturierten Einspruchsentwurf nach § 357 AO erhalten, exportierbar als DOCX.

Der Anwendungserlass zur AO und BMF-Schreiben sind noch nicht im Korpus; hängt eine Antwort davon ab, sagt Lulius das.

## Häufige Fragen

### Wie schreibe ich einen Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Nennen Sie den Bescheid mit Steuerart, Jahr, Datum und Steuernummer, schreiben Sie, dass Sie Einspruch einlegen, und geben Sie an, was falsch ist und welche Steuer Sie für richtig halten. Belege legen Sie bei oder reichen sie nach. Das Muster oben enthält alle Bausteine, auch für die Aussetzung der Vollziehung.

### Wie lange kann ich einem Steuerbescheid widersprechen?

Einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Postbescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein ELSTER-Bescheid am vierten Tag nach der Bereitstellung; Wochenenden und Feiertage verschieben den vierten Tag und das Fristende. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 356 Abs. 2 AO).

### Wie schnell reagiert das Finanzamt auf einen Einspruch?

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Entscheidet das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, können Sie in der Regel frühestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs Untätigkeitsklage beim Finanzgericht erheben (§ 46 Abs. 1 FGO).

### Was kostet ein Einspruch beim Finanzamt?

Die AO sieht für das Einspruchsverfahren keine Gebühr vor; das BayernPortal formuliert: "Das Einspruchsverfahren ist kostenlos." Wer sich beraten lässt, trägt die Beraterkosten selbst, auch wenn der Einspruch Erfolg hat. Erstattet werden sie nur, wenn Sie danach vor dem Finanzgericht gewinnen und das Gericht die Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Vertritt Sie ein Steuerberater im Einspruchsverfahren, rechnet er sinngemäß nach dem RVG ab (§ 40 StBVV); die bloße Prüfung des Bescheids kostet die Zeitgebühr nach § 28 StBVV. Die Sätze zeigt unsere [StBVV-Tabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/stbvv-tabelle). Kosten entstehen außerdem, wenn Sie die Vollziehung aussetzen lassen und am Ende verlieren: 0,5 % Aussetzungszinsen je vollem Monat.

### Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung: Fehlt sie oder ist sie falsch, gilt die Jahresfrist. Waren Sie ohne Verschulden verhindert, beantragen Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und holen den Einspruch nach (§ 110 AO). Nach einem Jahr seit Fristende ist auch das ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt.

### Kann man gegen einen geschätzten Steuerbescheid Einspruch einlegen?

Ja. Ein Schätzungsbescheid ist ein normaler Steuerbescheid, gegen den der Einspruch nach § 347 AO statthaft ist. Die Frist ist dieselbe. Als Begründung reichen Sie in der Regel die fehlende Steuererklärung mit den Belegen nach.

### Kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nachträglich ändern?

Ja, aber nur nach den Korrekturvorschriften der AO, etwa § 129 AO bei offenbaren Unrichtigkeiten, § 164 AO bei einem Vorbehalt der Nachprüfung oder §§ 172 ff. AO. Im laufenden Einspruchsverfahren kann der Bescheid nach einem Hinweis auch zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

### Sind Zinsen vom Finanzamt verfassungswidrig?

Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ja, soweit 0,5 % je Monat ab 2014 verlangt wurden (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17); bis 2018 blieb der alte Satz anwendbar. Der Gesetzgeber hat den Satz 2022 rückwirkend ab 2019 auf 0,15 % je Monat gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO). Für Aussetzungszinsen gilt weiter 0,5 % je Monat. Ob das für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 15. April 2021 verfassungsgemäß ist, hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (VIII R 9/23); eine Entscheidung haben wir bei unserer Prüfung am 14. Oktober 2026 nicht gefunden.

## Fazit

Drei Dinge entscheiden über Ihren Einspruch gegen den Steuerbescheid. **Die Frist:** ein Monat ab Bekanntgabe, also ab dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post oder Bereitstellung in ELSTER, verschoben über Wochenenden und Feiertage. **Die Form:** schriftlich, über ELSTER, per E-Mail oder zur Niederschrift, nicht am Telefon; die Begründung darf nachkommen. **Das Geld:** Der Einspruch stoppt die Zahlung nicht. Wer nicht zahlen will, beantragt Aussetzung der Vollziehung und kalkuliert 0,5 % Zinsen je vollem Monat, falls er verliert. Frist verpasst? Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die Wiedereinsetzung nach § 110 AO.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

### Frist prüfen, Einspruch vorbereiten

Rechnen Sie Ihre Einspruchsfrist mit Viertagesfiktion und Feiertagsverschiebung kostenlos und ohne Anmeldung aus. Für die Frage, ob der Einspruch Aussicht hat, liefert Lulius eine Einschätzung in klarer Sprache mit Risiko-Ampel, Handlungsempfehlung und exakter Fundstelle aus AO, EStG und BFH-Rechtsprechung. Ihre erste Anfrage ist kostenlos, keine Kreditkarte, jederzeit kündbar.

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## Quellen

Alle Normtexte, Übergangsregeln und Entscheidungen wurden am 14. Oktober 2026 in den amtlichen Fassungen geprüft; jedes Datum in den Fristfällen und das Zinsbeispiel wurden nachgerechnet und mit einer zweiten Fristberechnung abgeglichen.

- —Bekanntgabe: [§ 122 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html), [§ 122a AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122a.html); Fristen: § 108 AO, §§ 187, 188 BGB

- —Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024, Art. 20, 21 und 43: [BGBl. 2024 I Nr. 236](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO.html); Übergangsregel: [Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO](https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__1.html)

- —Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024, Art. 3 und 4: [BGBl. 2024 I Nr. 323](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html); Anwendungsregel: [Art. 97 § 28 EGAO](https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__28.html) (Abs. 2 Satz 2 eingefügt durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 353); § 122 Abs. 7 S. 2 AO eingefügt durch Art. 9 desselben Gesetzes, in Kraft seit 24. Dezember 2025

- —Einspruchsverfahren: [§ 355 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__355.html), §§ 347, 348, 351, 356, 357, 362 bis 367 AO, § 168 AO; Wiedereinsetzung: [§ 110 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html); schlichte Änderung: § 172 AO

- —Aussetzung und Zinsen: [§ 361 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html), §§ 237 bis 240 AO; Finanzgericht: [§ 69 FGO](https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html), §§ 44 bis 47, 139 FGO; Beraterkosten: §§ 28, 40 StBVV

- —Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Ausgabe 2026: [zu § 108](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Dritter-Teil/Erster-Abschnitt/Vierter-Unterabschnitt/Paragraf-108/ae-108.html), [zu § 122a](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Dritter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-122a/ae-122a.html), [zu § 361](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Siebenter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-361/ae-361.html); außerdem zu §§ 110, 122, 172, 240, 355, 357, 363, 367

- —Bundesfinanzhof: Beschluss vom 5. Mai 2014, III B 85/13; Urteil vom 13. Mai 2015, III R 26/14; Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2024, VIII R 9/23; Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI B 35/24 (AdV); Urteil vom 20. Februar 2025, VI R 18/22; Urteil vom 29. Juli 2025, VI R 6/23; Beschluss vom 17. Februar 2026, IX B 95/25; Beschluss vom 24. Juni 2026, V S 6/26; Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

- —ELSTER-Formular Einspruch: [elster.de](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch); BayernPortal, Leistung 925756364461: [bayernportal.de](https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/925756364461)

## Über die Redaktion

Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Jedes Datum in den Tabellen und Fristfällen dieses Beitrags wurde gegen die amtliche Quelle geprüft und neu berechnet, jede Norm in ihrer geltenden Fassung gelesen. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation dar, keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne von § 2 RDG bzw. § 2 StBerG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.

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