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title: "Einstweilige Verfügung beantragen: Ablauf, Kosten, Fristen"
description: "Einstweilige Verfügung 2026: wo und wie beantragen, Kosten (1,5 Gerichtsgebühren), Vollziehungsfrist ein Monat, Widerspruch, Schutzschrift. Nachgerechnet."
category: "Zivilrecht"
date: 2026-11-03
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/einstweilige-verfuegung
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Zivilrecht·3. November 2026·20 Min. Lesezeit

# Einstweilige Verfügung beantragen: Voraussetzungen, Kosten, Vollziehungsfrist und Widerspruch (Stand 2026)

Kurzantwort

**Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung nach §§ 935, 940 ZPO.** Sie sichert einen Anspruch oder regelt einen Streit, bevor ein Urteil in der Hauptsache vorliegt. Anspruch und Eilbedürftigkeit müssen glaubhaft gemacht werden, etwa per eidesstattlicher Versicherung. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, seit 2026 bei einem Wert bis 10.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht. Den Antrag können Sie ohne Anwalt stellen. Die Verfügung muss binnen eines Monats vollzogen werden.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am Montag, dem 31. August 2026, stellt Dieter Krämer in Kassel einen Bauschuttcontainer auf die Zufahrt seiner Nachbarn Petra und Jens Albrecht; ihre Garage ist blockiert, die Frist zur Beseitigung bis Mittwoch verstreicht. Am 3. September beantragen die Albrechts ohne Anwalt bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Kassel eine **einstweilige Verfügung**, mit Fotos und einer eidesstattlichen Versicherung. Am 9. September ergeht der Beschluss, am 11. September wird er ihnen zugestellt.

Damit beginnt eine Frist, die viele übersehen: Bis zum 12. Oktober 2026 (der 11. Oktober ist ein Sonntag) müssen die Albrechts den Beschluss selbst an Herrn Krämer zustellen lassen, sonst können sie aus ihm nicht mehr vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher, den sie über die Geschäftsstelle beauftragen, stellt am 16. September zu.

Wer Schutz vor Gewalt oder Stalking braucht, beantragt dagegen eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht (eigener Abschnitt unten).

_Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG._

## Die Kurzantwort: Was ist eine einstweilige Verfügung?

**Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung nach §§ 935, 940 ZPO.** Sie sichert einen Anspruch oder regelt einen Streit, bevor ein Urteil in der Hauptsache vorliegt. Anspruch und Eilbedürftigkeit müssen glaubhaft gemacht werden, etwa per eidesstattlicher Versicherung. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, seit 2026 bei einem Wert bis 10.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht. Den Antrag können Sie ohne Anwalt stellen. Die Verfügung muss binnen eines Monats vollzogen werden.

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Lulius erklärt in klarer Sprache, ob in Ihrem Fall eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung passt, welches Gericht zuständig ist und welche Frist jetzt läuft, mit Risiko-Ampel, Handlungsempfehlung und exakter Fundstelle aus Gesetzen und Entscheidungen der Bundesgerichte. Ihre erste Anfrage ist kostenlos, keine Kreditkarte. Was Gericht und Anwalt kosten, zeigt die Kostentabelle weiter unten in diesem Beitrag.

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_Lulius ersetzt keine Rechtsberatung. In Eilverfahren laufen kurze Fristen; lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten._

## Wann gibt es eine einstweilige Verfügung? Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung

Eine einstweilige Verfügung setzt zweierlei voraus. Der **Verfügungsanspruch** ist das Recht, um das es geht, etwa auf Beseitigung einer Besitzstörung (§ 862 BGB) oder auf Unterlassung einer irreführenden Werbung. Der **Verfügungsgrund** ist die Eilbedürftigkeit: Besondere Gründe lassen es nicht zu, das normale Klageverfahren abzuwarten.

Beides müssen Sie nur **glaubhaft machen** (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO), mit allen sofort verfügbaren Beweismitteln einschließlich der Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO). Nach dem Merkblatt des Landgerichts Berlin muss eine eidesstattliche Versicherung eine möglichst ausführliche eigene Erklärung enthalten; ein Verweis auf die Ausführungen des eigenen Anwalts genügt nicht. Die bloße Sorge, der Schuldner könne sein Vermögen verlieren, reicht nicht (NRW-Justiz); Geldforderungen sichert der Arrest, dessen Vorschriften für das Verfahren entsprechend gelten (§ 936 ZPO).

### Sicherungs- und Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) und warum es keine Erfüllung vorab gibt

Die **Sicherungsverfügung** (§ 935 ZPO) setzt voraus, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Die **Regelungsverfügung** (§ 940 ZPO) regelt einen einstweiligen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis, etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt. Die Anordnung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, etwa Gebote, Verbote oder eine Sequestration (§ 938 ZPO).

Den Begriff **Leistungsverfügung** kennt das Gesetz nicht. Gemeint ist eine Verfügung, die den Anspruch schon erfüllt; sie bleibt die Ausnahme, weil das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll. Nach einem Beispiel der NRW-Justiz scheitert die Herausgabe eines bezahlten Autos an den Käufer voraussichtlich; droht dem Wagen beim Verkäufer konkret die Zerstörung, kann die Herausgabe an einen Verwahrer Erfolg haben. Wohnraum darf per einstweiliger Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben geräumt werden (§ 940a Abs. 1 ZPO).

### Dringlichkeit: keine gesetzliche Frist, aber Gerichte urteilen unterschiedlich

**Eine gesetzliche Frist gibt es nicht.** Vermutet wird die Dringlichkeit etwa für Unterlassungsansprüche im Wettbewerbs- und Markenrecht (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG); bei Nachbar-, Miet- oder Äußerungsstreit müssen Sie sie glaubhaft machen. Wer einen Zustand längere Zeit hinnimmt, widerlegt die Dringlichkeit selbst (Merkblatt des Landgerichts Berlin). Wann es zu spät ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich (die ersten drei Entscheidungen zu § 12 Abs. 2 UWG a. F., heute Abs. 1):

- —**KG, Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10:** Bis zu zwei Monate Zuwarten sind regelmäßig noch nicht dringlichkeitsschädlich, Ausnahmen nur bei besonders extremen Umständen (Leitsatz 1, Rn. 3, 6).

- —**OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.12.2009, 6 W 176/09:** Fast sieben Wochen zwischen Kenntnis und Antrag können die Vermutung widerlegen (Leitsatz).

- —**OLG Rostock, Urteil vom 21.12.2016, 2 U 15/16:** Starre Regelfristen gibt es nicht; in einfachen Fällen kann schon mehr als einmonatiges Zuwarten schädlich sein, mit nachvollziehbaren Gründen sind zwei bis ausnahmsweise drei Monate unschädlich (Orientierungssätze 1 bis 3).

- —**OLG München, Urteil vom 25.07.2024, 29 U 3362/23 e:** Schon der Antrag des Antragstellers, der noch keinen Titel hatte, eine Stellungnahmefrist von Freitag auf Montag zu verlängern, widerlegte die Vermutung (Rn. 11, 15, 19).

- —**LG München I, Endurteil vom 27.05.2025, 16 HK O 6067/25:** Eine feste Frist gibt es nicht, über einen Monat Zuwarten ist aber in der Regel dringlichkeitsschädlich (Rn. 19).

- —**KG, Beschluss vom 10.12.2025, 5 W 168/25:** Auch das Verhalten im Verfahren zählt, etwa ein neuer Streitgegenstand oder ein fehlendes Zurückweisungsschreiben (Rn. 8 bis 12).

Feste Wochenwerte je Oberlandesgericht lassen sich daraus nicht ableiten. Beantragen Sie deshalb so schnell wie möglich.

## Einstweilige Verfügung beantragen: wo und wie

In sechs Schritten zur einstweiligen Verfügung:

1. 1.**Abmahnen oder auffordern.** Im Wettbewerbsrecht soll vor dem Gerichtsverfahren abgemahnt werden (§ 13 Abs. 1 UWG). Auch sonst gilt: Ohne Aufforderung riskieren Sie, dass der Gegner sofort anerkennt und Sie die Kosten tragen (§ 93 ZPO).

2. 2.**Beweise sichern:** Fotos, Schriftverkehr, Screenshots mit Datum, eidesstattliche Versicherungen.

3. 3.**Gericht bestimmen:** das Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO), siehe unten.

4. 4.**Antrag stellen**, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 920 Abs. 3 ZPO), mit Abmahnung und Antwort des Gegners als Anlage (KG, 10.12.2025, 5 W 168/25, Rn. 10).

5. 5.**Verfahren nicht bremsen:** Eigene Anträge auf Fristverlängerung können die Dringlichkeit kosten (OLG München, 29 U 3362/23 e).

6. 6.**Binnen eines Monats zustellen lassen:** Einen Beschluss lassen Sie selbst über den Gerichtsvollzieher zustellen (§ 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2, § 936 ZPO).

### Welches Gericht? Amtsgericht bis 10.000 Euro, Landgericht, Sonderzuständigkeiten 2026

Zuständig ist das **Gericht der Hauptsache**, also das Gericht, bei dem Sie klagen müssten; ist die Hauptsache in der Berufung anhängig, das Berufungsgericht (§ 937 Abs. 1, § 943 ZPO). Maßgeblich ist der Wert der Hauptsache, nicht der oft niedrigere Wert des Eilverfahrens. Seit dem 1. Januar 2026 gilt (Gesetz vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318):

- —**Amtsgericht** bis 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG); die alte Grenze von 5.000 Euro nennen manche Ratgeber noch.

- —**Amtsgericht unabhängig vom Wert** bei Wohnraummiete (ausschließlich, § 23 Nr. 2 a GVG) und, neu, bei Nachbarrecht nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB, außer bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb (§ 23 Nr. 2 e GVG).

- —**Landgericht unabhängig vom Wert**, neu, bei Ansprüchen aus Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet und aus Heilbehandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7, 9 GVG).

- —**Landgericht ausschließlich** in Wettbewerbs- und Markensachen (§ 14 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 1 MarkenG); bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr örtlich nur am allgemeinen Gerichtsstand des Gegners (§ 14 Abs. 2 UWG).

In dringenden Fällen entscheidet auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet; es setzt eine Frist, binnen der die Ladung vor das Gericht der Hauptsache zu beantragen ist, sonst wird die Verfügung auf Antrag aufgehoben (§ 942 Abs. 1, 3 ZPO).

### Ohne Anwalt beantragen: Rechtsantragstelle (§ 920 Abs. 3, § 78 Abs. 3 ZPO)

Das geht, auch beim Landgericht: Den Antrag können Sie schriftlich einreichen oder bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklären, meist bei der Rechtsantragstelle (§ 920 Abs. 3, § 936, § 129a Abs. 1 ZPO); dafür gilt der Anwaltszwang nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Einen Anwalt brauchen Sie erst für eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 ZPO; Merkblatt des Landgerichts Berlin); vor dem Amts- und dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Dass beim Landgericht schon der Antrag von einem Anwalt kommen müsse, wie manche KI-Übersichten schreiben, trifft nicht zu.

Einen Gerichtskostenvorschuss müssen Sie laut Landgericht Berlin und NRW-Justiz vor der Entscheidung nicht zahlen, obwohl die Gebühr mit Einreichung fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG); an die Zahlung knüpft das Gesetz nur die Zustellung einer Klage (§ 12 Abs. 1 GKG). Prozesskostenhilfe ist möglich; Ihre mögliche Rate schätzt der [PKH-Rechner](https://www.lulius.ai/pkh-rechner) ab.

### Was in den Antrag gehört: Checkliste statt Muster

In jeden Antrag gehören:

- —**Gericht und Parteien** mit vollständigen Namen und Anschriften.

- —**Der konkrete Antrag:** was der Gegner tun oder unterlassen soll, möglichst genau beschrieben.

- —**Ordnungsmittelandrohung:** für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen lassen (§ 890 Abs. 2 ZPO).

- —**Verfügungsanspruch:** die Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge.

- —**Verfügungsgrund:** warum es eilt, seit wann Sie von dem Problem wissen und, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, warum der Fall dringend ist (§ 937 Abs. 2 ZPO).

- —**Glaubhaftmachung:** eigene ausführliche eidesstattliche Versicherung, Fotos, Schriftverkehr (§ 294 ZPO).

- —**Abmahnung und Antwort**, auch ein Zurückweisungsschreiben.

## Wie lange dauert es? Beschluss ohne Verhandlung oder Urteil

Eine amtliche Statistik gibt es nicht. Ohne mündliche Verhandlung entscheidet das Gericht nur in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung, durch Beschluss; nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Endurteil (§ 937 Abs. 2, § 922 Abs. 1 ZPO). Ladungs- und Stellungnahmefristen können laut NRW-Justiz drastisch abgekürzt werden; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden (§ 944 ZPO). Das Arbeitsgericht entscheidet ohne Verhandlung nur in dringenden Fällen, auch bei Zurückweisung (§ 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG).

Ohne Verhandlung heißt nicht ohne Anhörung: Im Äußerungsrecht muss der Gegner vor einer stattgebenden Entscheidung grundsätzlich erwidern können (BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, 1 BvR 1783/17, Rn. 18, 21). Eine Abmahnung genügt dafür nur, wenn der Antrag unverzüglich nach angemessener Frist folgt, mit ihr identisch ist und das Zurückweisungsschreiben beiliegt (Rn. 23); im Lauterkeitsrecht wendet das BVerfG dieselben Maßstäbe an (Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2020, 1 BvR 1422/20, Rn. 13, 17, 18). Weist das Gericht den Antrag ohne Verhandlung zurück, wird der Beschluss dem Gegner nicht mitgeteilt (§ 922 Abs. 3 ZPO); binnen einer Notfrist von zwei Wochen ist [sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung](https://www.lulius.ai/blog/sofortige-beschwerde) möglich (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 ZPO).

**Wie lange gilt eine einstweilige Verfügung?** Eine gesetzliche Laufzeit hat sie nicht, verlängert werden muss sie also nicht. Sie gilt, bis sie aufgehoben wird: auf Widerspruch, bei versäumter Klagefrist oder wegen veränderter Umstände, etwa nach einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache (§§ 926, 927 ZPO; BGH, I ZB 56/21, Rn. 26). Befristet werden sollen dagegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.

## Vollziehungsfrist: Die Verfügung muss binnen eines Monats zugestellt werden

Der teuerste Fehler passiert nach dem Erfolg. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller **ein Monat** verstrichen ist (§ 929 Abs. 2, § 936 ZPO): beim Beschluss ab Zustellung an Sie, beim Urteil ab Verkündung, nicht ab Erlass, wie manche KI-Übersichten schreiben. Danach ist die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 06.11.2025, I ZB 65/25, Rn. 24). Gerechnet wird nach § 222 ZPO mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB: Ein am 14.11.2023 verkündetes Urteil musste bis zum Ablauf des 14.12.2023 vollzogen werden (BAG, Beschluss vom 21.10.2024, 8 AZB 10/24, Rn. 16). Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO). Das Datum liefert der kostenlose [Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner); mehr zu [Monatsfristen nach §§ 187, 188 BGB](https://www.lulius.ai/blog/fristberechnung-bgb-zpo).

- —**Beschlussverfügung:** Sie lassen sie im **Parteibetrieb** zustellen (§ 922 Abs. 2, § 936 ZPO), durch den Gerichtsvollzieher, vor dem Amtsgericht über die Geschäftsstelle (§ 192 ZPO), oder bei Anwälten auf beiden Seiten von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Eine vom Gericht beglaubigte Abschrift genügt (BGH, Urteil vom 21.02.2019, III ZR 115/18, Leitsatz 1).

- —**Unterlassungsverfügung:** Vollzogen ist sie mit der Parteizustellung samt Ordnungsmittelandrohung; ein Ordnungsmittelantrag ist nicht nötig. Fehlt die Androhung, zählt erst die Zustellung der nachträglich erwirkten Androhung (BGH, I ZB 65/25, Rn. 27 bis 29).

- —**Handlungsverfügung** per Beschluss (der Gegner soll eine vertretbare Handlung vornehmen, etwa reparieren): Zusätzlich muss binnen der Frist ein Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO gestellt werden; dass das Gericht ihn zustellt, ist nicht nötig (ebd., Leitsätze 1 bis 3, Rn. 44).

- —**Urteilsverfügung:** Die Amtszustellung des Urteils ist keine Vollziehung (BAG, 8 AZB 10/24, Rn. 17). Ob die Parteizustellung allein genügt, hat das BAG offengelassen (Rn. 18); die Zustellung eines nachträglich erwirkten Androhungsbeschlusses genügt jedenfalls (Rn. 21 bis 23). Das Merkblatt des Landgerichts Berlin nennt die Parteizustellung auch für die Urteilsverfügung.

**Der sichere Weg:** die Androhung schon im Antrag beantragen und die Entscheidung binnen der Frist im Parteibetrieb zustellen lassen. Der Gerichtsvollzieher berechnet für die persönliche Zustellung 12,00 Euro (Nr. 100 KV GvKostG) plus Wegegeld ab 3,25 Euro und eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühren, mindestens 3,00 Euro; zusammen also mindestens 18,25 Euro.

Tabelle 3: Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO in drei Beispielen (fiktive Fälle aus diesem Beitrag)
| Fall | Entscheidung | Fristbeginn | Fristende | Zugestellt im Parteibetrieb |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Nachbar blockiert die Zufahrt, AG Kassel | Beschluss | Zustellung an die Antragsteller am Fr. 11.09.2026 | Mo. 12.10.2026 (11.10. ist ein Sonntag) | Gerichtsvollzieher am Mi. 16.09.2026 |
| Online-Shop, LG Leipzig (UWG) | Beschluss | Zustellung an die Antragstellervertreter am Mi. 19.08.2026 | Mo. 21.09.2026 (19.09. ist ein Samstag) | von Anwalt zu Anwalt am Di. 25.08.2026 |
| Vertriebsmitarbeiter, ArbG Köln | Urteil | Verkündung am Fr. 04.09.2026 | Mo. 05.10.2026 (04.10. ist ein Sonntag) | Gerichtsvollzieher am Do. 17.09.2026 |

Berechnung nach § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB; fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO). Gegengeprüft mit dem Lulius-Fristenrechner.

## Was kostet eine einstweilige Verfügung?

Die Kosten richten sich nach dem **Streitwert**, den das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit § 3 ZPO). Oft ist es ein Bruchteil des Hauptsachewerts, eine feste Quote gibt es nicht: Das OLG München hielt ein Drittel für nicht ermessensfehlerhaft (Beschluss vom 10.09.2025, 7 W 1052/25 e, Rn. 11 bis 14), das OLG Köln lehnt einen schematischen Bruchteil ab (Beschluss vom 21.02.1995, 6 W 88/94, Leitsatz); in Wettbewerbssachen ist der Wert in der Regel zu ermäßigen (§ 51 Abs. 4 GKG). Mehr im Beitrag [Streitwert berechnen](https://www.lulius.ai/blog/streitwert-berechnen).

Das Gericht erhebt **1,5 Gebühren** (Nr. 1410 KV GKG), halb so viel wie bei einer Klage; entscheidet es durch Urteil, **3,0 Gebühren** (Nr. 1412 KV GKG). Die Ermäßigung auf 1,0 (Nr. 1411 KV GKG) entfällt, sobald ein Beschluss ergangen ist. Online-Übersichten nennen teils noch eine 1,0-Gebühr als Regel, 82,50 Euro bei 1.000 Euro Streitwert und 83 Euro für die Schutzschrift; richtig sind seit 1. Juni 2025 91,50 Euro und 115 Euro.

Der Anwalt rechnet Eilverfahren und Hauptsache gesondert ab (§ 17 Nr. 4 b RVG): 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), bei Termin oder Besprechung zusätzlich 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), dazu Pauschale (20 Prozent, höchstens 20 Euro) und Umsatzsteuer; mehr zu den [RVG-Gebühren im Überblick](https://www.lulius.ai/blog/rvg-gebuehren).

Tabelle 1: Was kostet eine einstweilige Verfügung? Gerichts- und Anwaltskosten nach Streitwert, alle Beträge in Euro, Stand 15. Oktober 2026
| Streitwert der Verfügung | Gericht, Beschluss ohne Verhandlung (1,5) | Gericht, Urteil (3,0) | Anwalt 1,3 | Anwalt 1,3 + 1,2 | Risiko Beschluss: Gericht + 1 Anwalt | Risiko Urteil verloren: Gericht + 2 Anwälte |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1.000 | 91,50 | 183,00 | 167,67 | 300,48 | 259,17 | 783,96 |
| 3.000 | 188,25 | 376,50 | 388,12 | 724,41 | 576,37 | 1.825,32 |
| 5.000 | 255,75 | 511,50 | 572,21 | 1.078,44 | 827,96 | 2.668,38 |
| 10.000 | 424,50 | 849,00 | 1.032,44 | 1.963,50 | 1.456,94 | 4.776,00 |
| 20.000 | 607,50 | 1.215,00 | 1.372,78 | 2.618,00 | 1.980,28 | 6.451,00 |
| 50.000 | 957,00 | 1.914,00 | 2.123,08 | 4.060,88 | 3.080,08 | 10.035,76 |
| 100.000 | 1.797,00 | 3.594,00 | 2.738,79 | 5.244,93 | 4.535,79 | 14.083,86 |

Quelle: Gerichtsgebühren nach Nr. 1410 und 1412 KV GKG mit Anlage 2 GKG, Anwaltsgebühren nach Nr. 3100 und 3104 VV RVG mit Anlage 2 RVG, jeweils Fassung KostBRÄG 2025, gültig seit 1. Juni 2025; inklusive Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer. Ohne Gerichtsvollzieher, Abmahnung, Abschlussschreiben und Hauptsacheverfahren. Unternehmen mit Vorsteuerabzug rechnen die Anwaltskosten netto.

**So lesen Sie Tabelle 1:** „Risiko Beschluss“ trägt der Antragsgegner bei einer Beschlussverfügung mit Kostenentscheidung zu seinen Lasten, „Risiko Urteil verloren“ ist der ungünstigste Fall nach mündlicher Verhandlung. Weitere Stufen zeigen die [Gerichtskostentabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/gerichtskostentabelle-2026) und die [RVG-Tabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/rvg-tabelle-2026). Der Lulius-[Prozesskostenrechner](https://www.lulius.ai/prozesskostenrechner) rechnet neben Klage und Berufung auch das Eilverfahren: Im Modus „Einstweilige Verfügung“ wählen Sie Beschluss oder Urteil und auf Wunsch das Arbeitsgericht; die Werte entsprechen Tabelle 1.

Tabelle 2: Gebührensätze im Eilverfahren auf einen Blick, Stand 15. Oktober 2026
| Verfahren oder Tätigkeit | Satz oder Betrag | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Einstweilige Verfügung, Verfahren im Allgemeinen (Beschluss ohne Verhandlung) | 1,5 | Nr. 1410 KV GKG |
| Ermäßigung bei Rücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder Vergleich, wenn kein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO vorausging | 1,0 | Nr. 1411 KV GKG |
| Entscheidung durch Urteil (auch nach Widerspruch) | 3,0 | Nr. 1412 KV GKG |
| Arbeitsgericht, Verfahren im Allgemeinen (ohne Urteil) | 0,4 | Nr. 8310 KV GKG |
| Arbeitsgericht, Entscheidung durch Urteil | 2,0 | Nr. 8311 KV GKG |
| Arbeitsgericht, gerichtlicher Vergleich | Gebühr entfällt | Vorbem. 8 KV GKG |
| Gewaltschutz, einstweilige Anordnung (Familiengericht) | 1,5 | Nr. 1420 KV FamGKG |
| Anwalt: Verfahrensgebühr | 1,3 | Nr. 3100 VV RVG |
| Anwalt: Terminsgebühr (nur bei Termin oder Besprechung) | 1,2 | Nr. 3104 VV RVG |
| Anwalt: Einigungsgebühr (Gegenstand anhängig) | 1,0 | Nr. 1003 VV RVG |
| Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister, je Einstellung | 115,00 Euro | Nr. 1160 KV JVKostG |
| Gerichtsvollzieher, persönliche Zustellung | 12,00 Euro | Nr. 100 KV GvKostG |

Quelle: Anlage 1 GKG (in der seit 23. Dezember 2025 geltenden Fassung), Anlage 1 FamGKG, Anlage 1 RVG, Anlage zum JVKostG und zum GvKostG, jeweils in der Fassung des KostBRÄG 2025. Beim Gerichtsvollzieher kommen Wegegeld und Auslagenpauschale hinzu.

**Im Kasseler Fall** (Streitwert angenommen 3.000 Euro) beträgt die Gerichtsgebühr 188,25 Euro, mit Gerichtsvollzieher 206,50 Euro; ergeht die Kostenentscheidung gegen Herrn Krämer, trägt er sie (§ 91 ZPO). Mit Anwalt hätten die Albrechts zusätzlich 388,12 Euro aufbringen müssen.

### Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich die unterliegende Partei, einschließlich der notwendigen Anwaltskosten des Gegners (§ 91 Abs. 1 ZPO). Hat der Antragsgegner keinen Anlass zum Verfahren gegeben und erkennt er sofort an, trägt der Antragsteller die Kosten (§ 93 ZPO). Die Erstattung setzt das Gericht auf [Kostenfestsetzungsantrag](https://www.lulius.ai/blog/kostenfestsetzungsantrag) fest.

### Arbeitsgericht: eigene Anwaltskosten trägt jede Seite

Vor dem Arbeitsgericht fallen 0,4 Gebühren an (Nr. 8310 KV GKG), bei einem Urteil 2,0 (Nr. 8311 KV GKG); ein gerichtlicher Vergleich lässt die Gebühr entfallen (Vorbem. 8 KV GKG), einen Vorschuss gibt es nicht (§ 11 GKG). Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs trägt jede Seite ihren Anwalt selbst, auch der Sieger (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

## Einstweilige Verfügung erhalten: Widerspruch, Abschlusserklärung, Kostenwiderspruch

Eine zugestellte einstweilige Verfügung müssen Sie zuerst **befolgen**, auch wenn Sie sie für falsch halten. Ein Widerspruch hemmt die Vollziehung nicht; einstweilen eingestellt wird die Vollstreckung nur auf Antrag (§ 924 Abs. 3, § 707 ZPO). Je Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre (§ 890 Abs. 1 ZPO). Ein Unterlassungsgebot kann auch verlangen, einen fortdauernden Störungszustand aktiv zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 11.10.2017, I ZB 96/16, Leitsatz 1). Prüfen Sie dann die Zustellung: Ohne fristgerechte Vollziehung ist die Verfügung auf Antrag aufzuheben (Merkblatt des Landgerichts Berlin).

Tabelle 4: Einstweilige Verfügung erhalten: welche Reaktion wofür?
| Reaktion | Was sie bewirkt | Frist | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Befolgen | Pflicht, sobald die Verfügung wirksam ist (Beschluss mit Zustellung, Urteil mit Verkündung), auch während eines Widerspruchs; sonst Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Verstoß oder Ordnungshaft | sofort | § 890, § 924 Abs. 3 ZPO; BGH I ZB 56/21, Rn. 24 |
| Widerspruch | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Endurteil; die Gerichtsgebühr steigt auf 3,0 | unbefristet | §§ 924, 925 ZPO; Nr. 1412 KV GKG |
| Kostenwiderspruch | Anerkenntnis in der Sache, Streit nur über die Kosten: Wer keinen Anlass gegeben hat und sofort anerkennt, trägt sie nicht | sofort | § 93 ZPO |
| Abschlusserklärung | Verzicht auf sämtliche Gegenrechte; die Verfügung wird zur endgültigen Regelung | Erklärungsfrist im Abschlussschreiben: mindestens zwei Wochen | BGH I ZR 59/14, Rn. 35 |
| Antrag auf Klagefrist | Antragsteller muss Hauptsacheklage erheben, sonst Aufhebung und Schadensersatz | Frist bestimmt das Gericht | § 926, § 945 ZPO |
| Aufhebung wegen veränderter Umstände | zum Beispiel nach Erledigung des Verfügungsgrundes; gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen | keine | § 927, § 939 ZPO |

Quelle: ZPO in der am 15. Oktober 2026 geltenden Fassung; BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 59/14.

Der **Widerspruch** gegen eine Beschlussverfügung ist unbefristet (BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 59/14, Rn. 22). Sie legen die Gründe dar, das Gericht bestimmt von Amts wegen einen Termin und entscheidet durch Endurteil (§§ 924, 925 ZPO); vor dem Landgericht brauchen Sie dafür einen Anwalt. Gegen eine Urteilsverfügung gibt es die Berufung nach Maßgabe des § 511 ZPO (Merkblatt des Landgerichts Berlin). Unbefristet heißt nicht folgenlos: Nach Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen muss der Schuldner den Gläubiger aufklären, ob er Widerspruch einlegen will; verursacht sein Schweigen ein überflüssiges Abschlussschreiben, kann er Schadensersatz schulden (BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023, I ZR 61/22, Leitsatz).

Mit der **Abschlusserklärung** verzichten Sie auf sämtliche Gegenrechte und ersparen sich die Kosten eines Hauptsacheverfahrens (I ZR 59/14, Rn. 27, 35). Ist keine Hauptsache anhängig, können Sie stattdessen beantragen, dem Antragsteller eine **Klagefrist** zu setzen; klagt er nicht rechtzeitig, wird die Verfügung aufgehoben (§ 926 ZPO), und er haftet für den Vollziehungsschaden (§ 945 ZPO). Für das Hauptsacheverfahren hilft der Beitrag zur [Klageerwiderung im Zivilprozess](https://www.lulius.ai/blog/klageerwiderung).

## Abschlussschreiben und Abschlusserklärung (für Unternehmen und Kanzleien)

Mit dem **Abschlussschreiben** fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Seine Kosten sind nach Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten (§§ 677, 683, 670 BGB), wenn der Gläubiger vorher die Wartefrist abgewartet hat (BGH, Urteil vom 22.01.2015, I ZR 59/14):

- —**Wartefrist:** mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, das die Verfügung erlassen oder bestätigt hat (Leitsatz 1). Ob nach einer Beschlussverfügung länger zu warten ist, hat der BGH offengelassen; mehr als drei Wochen sind es im Regelfall auch dann nicht (Rn. 22).

- —**Erklärungsfrist:** im Regelfall mindestens zwei Wochen; zusammen mit der Wartefrist nicht kürzer als die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO), sonst droht dem Gläubiger im Hauptsacheverfahren die Kostenfolge des § 93 ZPO (Leitsatz 2). Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang (Leitsatz 3).

- —**Vergütung:** im Regelfall eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Leitsatz 4).

Für Kanzleien: Die Verjährung des gesicherten Anspruchs hemmt die Zustellung des Verfügungsantrags, ohne Zustellung seine Einreichung, wenn die Verfügung binnen eines Monats dem Schuldner zugestellt wird; die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 BGB). Etwaige Folgeansprüche erfasst sie nicht (vgl. BGH, I ZR 59/14, Rn. 21).

**Beispiel (fiktiv):** Eine Kölner GmbH mahnt am 4. August 2026 die Leipziger Online-Händlerin Marie Sommer ab, weil sie Importware als „hergestellt in Deutschland“ bewirbt (§ 5 UWG). Sommers Anwältin weist am 10. August zurück und hinterlegt eine Schutzschrift. Am 13. August beantragt die GmbH die Verfügung wortgleich mit der Abmahnung, Zurückweisungsschreiben anbei, beim Landgericht Leipzig, denn bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr zählt nur der allgemeine Gerichtsstand der Gegnerin (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG). Der Beschluss mit Ordnungsmittelandrohung ergeht am 18. August, wird den Anwälten der GmbH am 19. August zugestellt (Fristende Montag, 21. September; der 19. September ist ein Samstag) und am 25. August von Anwalt zu Anwalt vollzogen (§ 195 ZPO; BGH, I ZB 65/25, Rn. 28 f.). Das Abschlussschreiben folgt nach 21 Tagen am 15. September, mit Erklärungsfrist bis 29. September: zusammen 35 Tage, mehr als ein Monat.

Gibt Frau Sommer die Abschlusserklärung fristgerecht ab, trägt sie netto 424,50 Euro Gerichtsgebühr (Streitwert angenommen 10.000 Euro), 867,60 Euro für die Anwälte der GmbH und 1.153,60 Euro für das Abschlussschreiben (Gegenstandswert angenommen 20.000 Euro), zusammen 2.445,70 Euro, mit eigener Registergebühr 2.560,70 Euro, dazu ihre eigene Anwältin. Verliert sie nach Widerspruch und Verhandlung, sind es 4.149,00 Euro netto (849,00 Euro Gericht, zwei Anwälte zu je 1.650,00 Euro); gewinnt sie, trägt die GmbH diese Kosten und haftet gegebenenfalls nach § 945 ZPO.

Für Unternehmen: Lulius beantwortet Rechtsfragen aus dem Geschäftsalltag auf Grundlage des Bundesrechts, mit exakten Paragraphenverweisen; Dokumente lassen sich als PDF hochladen und auswerten. Mehr unter [Lulius für Unternehmen](https://www.lulius.ai/unternehmen).

## Schutzschrift: vorbeugend verteidigen für 115 Euro

Wer abgemahnt wurde und einen Eilantrag erwartet, kann eine **Schutzschrift** einreichen, einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§ 945a Abs. 1 S. 2 ZPO). Seit dem 1. Januar 2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen dafür das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR). Eine dort eingestellte Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten und allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht und wird sechs Monate nach der Einstellung gelöscht (§ 945a Abs. 2 ZPO; § 62 Abs. 2 S. 3, § 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG).

- —**Kosten:** 115,00 Euro je Einstellung (Nr. 1160 KV JVKostG), seit 1. Juni 2025; vorher 83,00 Euro. Die Gebühr schuldet laut Register, wer die Schutzschrift einreicht.

- —**Einreichung:** Rechtsanwälte reichen ausschließlich zum Register ein (§ 49c BRAO), etwa per beA; das Justizportal nennt außerdem das Online-Formular des Registers und Mein Justizpostfach.

- —**Wirkung:** Geht ein Eilantrag ein, prüft das Gericht, ob eine Schutzschrift vorliegt (Amtsgericht Warendorf); das Register stellt sicher, dass sie dem entscheidenden Gericht zur Kenntnis gelangt (BVerfG, 1 BvR 1783/17, Rn. 22). Eine mündliche Verhandlung erzwingt sie nicht. Für Anwälte gehört sie zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a RVG).

## Nachteile und Risiken: Schadensersatz nach § 945 ZPO

Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird sie nach § 926 Abs. 2 oder § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, muss der Antragsteller den Schaden aus der Vollziehung ersetzen (§ 945 ZPO). Ein Verschulden verlangt der Wortlaut nicht; der BGH spricht von der „scharfen Haftung“ des Gläubigers (Urteil vom 10.07.2014, I ZR 249/12, Rn. 17). Sie setzt Vollstreckungsdruck voraus: Eine formlos übermittelte Beschlussverfügung genügt nicht (Leitsatz 1), nach Zustellung mit Ordnungsmittelandrohung gilt die Befolgung grundsätzlich als unfreiwillig (Leitsatz 2). Ersatzfähig können auch Kosten eines Warenrückrufs sein (BGH, Urteil vom 19.11.2015, I ZR 109/14, Leitsatz 2).

## Kontaktverbot und Näherungsverbot: Das ist eine einstweilige Anordnung

Für ein Kontaktverbot nach Gewalt, Drohungen oder Stalking gibt es einen eigenen Weg: Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Wer eine Person vorsätzlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt, ihr damit droht oder ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt, dem kann das Gericht auf Antrag insbesondere verbieten, die Wohnung zu betreten, sich in ihrem Umkreis aufzuhalten, bestimmte Orte aufzusuchen, Verbindung aufzunehmen, auch über Fernkommunikationsmittel, oder ein Zusammentreffen herbeizuführen (§ 1 GewSchG). Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG). Die Wohnungsüberlassung regelt § 2 GewSchG.

Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6, § 210 FamFG); zuständig ist ausschließlich das Familiengericht beim Amtsgericht (§ 23a Abs. 1 GVG), nach Wahl am Tatort, an der gemeinsamen Wohnung oder am Aufenthaltsort des Gegners (§ 211 FamFG). Im Eilfall ergeht eine **einstweilige Anordnung** (§ 214 Abs. 1 FamFG); ein dringendes Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände zu erwarten ist. Ohne mündliche Erörterung erlassen, gilt der Antrag zugleich als Vollstreckungsauftrag (§ 214 Abs. 2 S. 4 FamFG), und der Betroffene kann eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung beantragen (§ 54 Abs. 2 FamFG); anfechtbar ist die Anordnung nur nach mündlicher Erörterung (§ 57 S. 2 Nr. 4 FamFG).

**Beispiel (fiktiv):** Lea Hartmann wird nach der Trennung von ihrem Ex-Partner verfolgt und bedroht und beantragt ohne Anwalt eine einstweilige Anordnung. Der Verfahrenswert beträgt in der Hauptsache 3.000 Euro (§ 49 Abs. 1 FamGKG; bei Wohnungsüberlassung 4.000 Euro), im Eilverfahren in der Regel weniger, ausgehend von der Hälfte (§ 41 FamGKG). Bei 1.500 Euro beträgt die Gebühr 1,5 × 82,00 = 123,00 Euro (Nr. 1420 KV FamGKG). Als Antragstellerin schuldet Frau Hartmann sie im ersten Rechtszug nicht (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamGKG); über die Kosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG).

Tabelle 5: Einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung im Gewaltschutz? Stand 15. Oktober 2026
|   | Einstweilige Verfügung (ZPO) | Einstweilige Anordnung (Gewaltschutz) |
| --- | --- | --- |
| Grundlage | §§ 935, 940 ZPO | § 214 FamFG mit §§ 1, 2 GewSchG |
| Gericht | Gericht der Hauptsache: Amtsgericht bis 10.000 Euro, sonst Landgericht; Sonderzuständigkeiten | Amtsgericht, Familiengericht (§ 23a GVG, § 211 FamFG) |
| Anwalt | Antrag ohne Anwalt möglich; mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nur mit Anwalt | keine Anwaltspflicht (§ 10 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) |
| Zustellung | Antragsteller muss binnen eines Monats im Parteibetrieb zustellen lassen | von Amts wegen über den Gerichtsvollzieher (§ 214 Abs. 2 FamFG) |
| Gerichtsgebühr | 1,5 nach Nr. 1410 KV GKG, bei Urteil 3,0 | 1,5 nach Nr. 1420 KV FamGKG; Antragstellerin ist nicht Antragsschuldnerin (§ 21 FamGKG) |
| Folge eines Verstoßes | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO) | Straftat: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG) |

Quelle: ZPO, FamFG, GewSchG, GKG, FamGKG in der am 15. Oktober 2026 geltenden Fassung. Ab 1. Juli 2027 droht § 4 GewSchG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an (BGBl. 2026 I Nr. 198).

Ansprüche außerhalb des Gewaltschutzgesetzes, etwa gegen Beleidigungen ohne Gewalt oder Drohung, bleiben unberührt (§ 3 Abs. 2 GewSchG) und lassen sich per einstweiliger Verfügung nach der ZPO verfolgen.

**Status Gewaltschutzreform: beschlossen, im Wesentlichen erst ab 1. Juli 2027 in Kraft**

_Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026._ Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026 ([BGBl. 2026 I Nr. 198](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/VO.html), ausgegeben am 9. Juli 2026) tritt im Wesentlichen am 1. Juli 2027 in Kraft (Art. 10 Abs. 2). **Bis zum 30. Juni 2027 gilt das oben beschriebene Recht.** Ab dem 1. Juli 2027 gilt:

- —§ 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GewSchG nennt ausdrücklich das Verbot, sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

- —Das Gericht kann eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen (§§ 1a bis 1c GewSchG neu) und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung (§ 1 Abs. 4 GewSchG neu).

- —Verstöße werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 4 GewSchG neu).

Einzelne Teile gelten schon seit dem 10. Juli 2026, darunter § 214 Abs. 2 S. 3 FamFG: Ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht eine Zustellung nach §§ 168, 172 bis 183 ZPO anordnen.

## Typische Fälle: Nachbar, Online-Shop (UWG), Arbeitsverhältnis

Alle Fälle sind erfunden, die Beträge nachgerechnet.

**Nachbar (Amtsgericht, ohne Anwalt).** Der Container der Albrechts ist verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB); sie können Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (§ 862 Abs. 1 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht, weil der angenommene Hauptsachewert von 6.000 Euro unter 10.000 Euro liegt; es hört Herrn Krämer bis 7. September an und entscheidet ohne Verhandlung. Legt er Widerspruch ein (vor dem Amtsgericht ohne Anwalt möglich, § 924 Abs. 2 S. 3 ZPO) und ergeht ein Urteil, steigt die Gerichtsgebühr auf 376,50 Euro; mit zwei Anwälten trägt der Verlierer 1.825,32 Euro. Bei Lärm vom Nachbargrundstück lesen Sie [Ihre Rechte bei Lärmbelästigung durch Nachbarn](https://www.lulius.ai/blog/nachbar-laermbelaestigung-rechte).

**Online-Shop (Landgericht).** Das Beispiel mit Fristen und Kosten steht beim Abschlussschreiben. Für Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet ist das Landgericht ebenfalls zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG), eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung gibt es dort aber nicht.

**Arbeitsverhältnis (Arbeitsgericht).** Tobias Reinhardt, kaufmännischer Angestellter der Brandt Gebäudetechnik GmbH in Köln, steht bis 31. Dezember 2026 im Arbeitsverhältnis, arbeitet aber seit August für einen Wettbewerber. Als Handlungsgehilfe darf er ohne Einwilligung des Arbeitgebers (im Gesetz: Prinzipal) in dessen Handelszweig keine Geschäfte machen (§ 60 Abs. 1 HGB). Die GmbH erfährt davon am 17. August, fordert Unterlassung bis 21. August und beantragt am 24. August beim Arbeitsgericht Köln eine einstweilige Verfügung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 62 Abs. 2 ArbGG). Nach mündlicher Verhandlung verkündet das Gericht am 4. September ein Urteil mit Ordnungsmittelandrohung. Die Vollziehungsfrist endet am Montag, 5. Oktober 2026 (der 4. Oktober ist ein Sonntag); die Amtszustellung zählt nicht, der Gerichtsvollzieher stellt am 17. September im Parteibetrieb zu.

Bei angenommenen 12.000 Euro Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr 627,00 Euro (ohne Verhandlung 125,40 Euro). Jeder Anwalt kostet 1.787,50 Euro netto, für den Arbeitnehmer 2.127,13 Euro mit Umsatzsteuer. Weil jede Seite ihren Anwalt selbst trägt (§ 12a Abs. 1 ArbGG), zahlt Herr Reinhardt bei einer Niederlage 2.754,13 Euro, die GmbH auch im Erfolgsfall ihren Anwalt. Bei einem Vergleich im Termin entfällt die Gerichtsgebühr; jeder Anwalt erhält dann mit Einigungsgebühr 2.494,50 Euro netto. Welche Werte üblich sind, zeigt der [Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit](https://www.lulius.ai/blog/streitwertkatalog-arbeitsgerichtsbarkeit).

## Andere Eilverfahren: Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Familiengericht

- —**Arbeitsgericht:** Im Urteilsverfahren gilt die ZPO (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG); im Beschlussverfahren, etwa mit dem Betriebsrat, entscheidet die Kammer durch Beschluss, zugestellt wird von Amts wegen, einen Schadensersatz nach § 945 ZPO gibt es in Betriebsverfassungssachen nicht (§ 85 Abs. 2 ArbGG).

- —**Verwaltungsgericht:** einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO und Verfahren über die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

- —**Sozialgericht:** Eilrechtsschutz nach § 86b SGG.

- —**Familiengericht:** einstweilige Anordnungen nach §§ 49 bis 57 FamFG, im Gewaltschutz nach § 214 FamFG.

- —**Beweise statt Ansprüche sichern:** Dafür gibt es das [selbständige Beweisverfahren](https://www.lulius.ai/blog/selbstaendiges-beweisverfahren).

## Häufige Fragen

### Wer kann eine einstweilige Verfügung ausstellen?

Nur ein Gericht. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, also das Gericht, bei dem auch die Klage zu erheben wäre (§ 937 Abs. 1 ZPO): seit 2026 bei einem Wert bis 10.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht, darüber das Landgericht. In dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet (§ 942 Abs. 1 ZPO), und der Vorsitzende kann allein entscheiden (§ 944 ZPO). Ein Anwalt kann die Verfügung beantragen, aber nicht erlassen.

### Was kostet eine einstweilige Verfügung bei Gericht?

Das Gericht erhebt 1,5 Gebühren nach Nr. 1410 KV GKG: bei einem Streitwert von 3.000 Euro 188,25 Euro, bei 10.000 Euro 424,50 Euro. Entscheidet es durch Urteil, etwa nach einem Widerspruch, sind es 3,0 Gebühren, also 376,50 Euro beziehungsweise 849,00 Euro (Nr. 1412 KV GKG). Anwaltskosten und Gerichtsvollzieher kommen hinzu. Einen Vorschuss müssen Sie nach Auskunft des Landgerichts Berlin und der NRW-Justiz vor der Entscheidung nicht zahlen.

### Was ist der Unterschied zwischen einer einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist das Eilverfahren der ZPO vor den Zivilgerichten und den Arbeitsgerichten (§§ 935, 940 ZPO). Die einstweilige Anordnung gibt es vor dem Familiengericht (§§ 49 ff. FamFG), etwa beim Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 214 FamFG), sowie vor Verwaltungs- und Sozialgerichten (§ 123 VwGO, § 86b SGG). Im Gewaltschutz stellt das Gericht von Amts wegen zu, ein Anwalt ist keine Pflicht, und ein Verstoß ist eine Straftat (§ 4 GewSchG).

### Welche Nachteile hat eine einstweilige Verfügung?

Sie ist nur vorläufig und wird wertlos, wenn sie nicht binnen eines Monats vollzogen wird (§ 929 Abs. 2 ZPO). Erweist sie sich als von Anfang an ungerechtfertigt, haftet der Antragsteller auch ohne Verschulden für den Vollziehungsschaden (§ 945 ZPO). Nach einem Widerspruch und Urteil verdoppelt sich die Gerichtsgebühr auf 3,0. Gibt der Gegner keine Abschlusserklärung ab, kann trotzdem ein Hauptsacheverfahren folgen.

### Welche Gründe braucht man für eine einstweilige Verfügung?

Zwei: einen Verfügungsanspruch, also ein Recht gegen den Gegner, etwa auf Unterlassung oder Beseitigung einer Störung, und einen Verfügungsgrund, also Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940 ZPO). Beides müssen Sie glaubhaft machen, zum Beispiel mit einer eidesstattlichen Versicherung (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Im Wettbewerbsrecht wird die Dringlichkeit vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG). Die bloße Sorge, der Schuldner könne sein Vermögen verlieren, reicht nicht.

### Kann man eine einstweilige Verfügung ohne Anwalt beantragen?

Ja. Den Antrag können Sie schriftlich stellen oder bei der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklären (§ 920 Abs. 3, § 129a ZPO); dafür gilt der Anwaltszwang nicht, auch nicht beim Landgericht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Findet vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, brauchen Sie einen Anwalt. Vor dem Amtsgericht, dem Arbeitsgericht und dem Familiengericht im Gewaltschutz besteht kein Anwaltszwang.

### Wie lange dauert es, eine einstweilige Verfügung zu erwirken?

Eine amtliche Zahl gibt es nicht. In dringenden Fällen darf das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO), und Ladungs- und Stellungnahmefristen können stark abgekürzt werden. Verhandelt es mündlich, entscheidet es durch Urteil. Danach haben Sie einen Monat Zeit, die Verfügung zustellen zu lassen (§ 929 Abs. 2 ZPO). Bremsen Sie das Verfahren nicht durch eigene Fristverlängerungen, sonst kann die Dringlichkeit entfallen.

## Fazit

Sechs Punkte entscheiden über eine einstweilige Verfügung:

- —**Voraussetzungen:** Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft machen (§§ 935, 940, § 920 Abs. 2 ZPO); eine gesetzliche Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.

- —**Gericht und Anwalt:** Gericht der Hauptsache, bis 10.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG); der Antrag geht ohne Anwalt (§ 78 Abs. 3 ZPO).

- —**Vollziehung:** binnen eines Monats im Parteibetrieb zustellen lassen, mit Ordnungsmittelandrohung (§ 929 Abs. 2 ZPO).

- —**Kosten:** 1,5 Gerichtsgebühren, nach Urteil 3,0 (Nr. 1410, 1412 KV GKG); Schutzschrift 115 Euro.

- —**Verfügung erhalten:** befolgen, Zustellung prüfen, dann zwischen Widerspruch, Kostenwiderspruch (§ 93 ZPO) und Abschlusserklärung wählen.

- —**Kontaktverbot:** einstweilige Anordnung beim Familiengericht (§ 214 FamFG); die Reform gilt im Wesentlichen erst ab 1. Juli 2027.

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Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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## Quellen

Alle Quellen wurden am 15. Oktober 2026 geöffnet. Normtexte wurden mit ihren eigenen Fassungslisten geprüft, die Kostentabellen maschinell aus den Gebührentabellen erzeugt und nachgerechnet, die Fristen mit dem Lulius-Fristenrechner gegengeprüft.

- —Einstweilige Verfügung und Arrest (ZPO, Normtexte und Fassungslisten auf buzer.de): [§ 920](https://www.buzer.de/920_ZPO.htm), [§ 922](https://www.buzer.de/922_ZPO.htm), [§ 924](https://www.buzer.de/924_ZPO.htm), [§ 925](https://www.buzer.de/925_ZPO.htm), [§ 926](https://www.buzer.de/926_ZPO.htm), [§ 927](https://www.buzer.de/927_ZPO.htm), [§ 929](https://www.buzer.de/929_ZPO.htm) (Fassung des Gesetzes vom 7. Mai 2021, BGBl. I S. 850, in Kraft seit 1. Januar 2022), [§ 935](https://www.buzer.de/935_ZPO.htm), [§ 936](https://www.buzer.de/936_ZPO.htm), [§ 937](https://www.buzer.de/937_ZPO.htm), [§ 938](https://www.buzer.de/938_ZPO.htm), [§ 939](https://www.buzer.de/939_ZPO.htm), [§ 940](https://www.buzer.de/940_ZPO.htm), [§ 940a](https://www.buzer.de/940a_ZPO.htm), [§ 942](https://www.buzer.de/942_ZPO.htm), [§ 943](https://www.buzer.de/943_ZPO.htm), [§ 944](https://www.buzer.de/944_ZPO.htm), [§ 945](https://www.buzer.de/945_ZPO.htm), [§ 945a](https://www.buzer.de/945a_ZPO.htm) ZPO

- —Verfahren, Zustellung, Kosten und Vollstreckung: [§ 78](https://www.buzer.de/78_ZPO.htm), [§ 91](https://www.buzer.de/91_ZPO.htm), [§ 93](https://www.buzer.de/93_ZPO.htm), [§ 129a](https://www.buzer.de/129a_ZPO.htm), [§ 192](https://www.buzer.de/192_ZPO.htm), [§ 195](https://www.buzer.de/195_ZPO.htm), [§ 222](https://www.buzer.de/222_ZPO.htm), [§ 294](https://www.buzer.de/294_ZPO.htm), [§ 517](https://www.buzer.de/517_ZPO.htm), [§ 567](https://www.buzer.de/567_ZPO.htm), [§ 569](https://www.buzer.de/569_ZPO.htm), [§ 887](https://www.buzer.de/887_ZPO.htm), [§ 890](https://www.buzer.de/890_ZPO.htm) ZPO

- —Zuständigkeit: [§ 23 GVG](https://www.buzer.de/23_GVG.htm) und [§ 71 GVG](https://www.buzer.de/71_GVG.htm), jeweils in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 1. Januar 2026; [§ 23a GVG](https://www.buzer.de/23a_GVG.htm); Wettbewerb und Marken: [§ 12](https://www.buzer.de/12_UWG.htm), [§ 13](https://www.buzer.de/13_UWG.htm), [§ 14 UWG](https://www.buzer.de/14_UWG.htm), [§ 140 MarkenG](https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__140.html)

- —Materielles Recht: [§ 204](https://www.buzer.de/204_BGB.htm), [§ 858](https://www.buzer.de/858_BGB.htm), [§ 862 BGB](https://www.buzer.de/862_BGB.htm), [§ 60 HGB](https://www.buzer.de/60_HGB.htm)

- —Gerichtskosten: [§ 6](https://www.buzer.de/6_GKG.htm), [§ 11](https://www.buzer.de/11_GKG.htm), [§ 12](https://www.buzer.de/12_GKG.htm), [§ 51](https://www.buzer.de/51_GKG.htm), [§ 53 GKG](https://www.buzer.de/53_GKG.htm), [Anlage 1 GKG](https://www.buzer.de/Anlage_1_GKG.htm) (Nr. 1410 bis 1412, 8310, 8311, Vorbem. 8; in der seit 23. Dezember 2025 geltenden Fassung), [Anlage 2 GKG](https://www.buzer.de/Anlage_2_GKG.htm) (Fassung KostBRÄG 2025, seit 1. Juni 2025); Familiensachen: [§ 21](https://www.buzer.de/21_FamGKG.htm), [§ 41](https://www.buzer.de/41_FamGKG.htm), [§ 49 FamGKG](https://www.buzer.de/49_FamGKG.htm), [Anlage 1 FamGKG](https://www.buzer.de/Anlage_1_FamGKG.htm) (Nr. 1420); Schutzschrift: [Anlage JVKostG](https://www.buzer.de/Anlage_JVKostG.htm) (Nr. 1160); Gerichtsvollzieher: [Anlage GvKostG](https://www.buzer.de/Anlage_GvKostG.htm) (Nr. 100, 711, 716)

- —Anwaltsgebühren: [§ 17](https://www.buzer.de/17_RVG.htm), [§ 19 RVG](https://www.buzer.de/19_RVG.htm), [Anlage 1 RVG](https://www.buzer.de/Anlage_1_RVG.htm) (Nr. 1003, 2300, 3100, 3104, 7002, 7008), [Anlage 2 RVG](https://www.buzer.de/Anlage_2_RVG.htm); Schutzschriften der Anwälte: [§ 49c BRAO](https://www.buzer.de/49c_BRAO.htm)

- —Arbeitsgericht: [§ 2](https://www.buzer.de/2_ArbGG.htm), [§ 11](https://www.buzer.de/11_ArbGG.htm), [§ 12a](https://www.buzer.de/12a_ArbGG.htm), [§ 62](https://www.buzer.de/62_ArbGG.htm), [§ 85 ArbGG](https://www.buzer.de/85_ArbGG.htm)

- —Gewaltschutz: [§ 1](https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html), [§ 2](https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__2.html), [§ 3](https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__3.html), [§ 4 GewSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__4.html) in der am 15. Oktober 2026 geltenden Fassung; [§ 10](https://www.buzer.de/10_FamFG.htm), [§ 49](https://www.buzer.de/49_FamFG.htm), [§ 54](https://www.buzer.de/54_FamFG.htm), [§ 57](https://www.buzer.de/57_FamFG.htm), [§ 81](https://www.buzer.de/81_FamFG.htm), [§ 111](https://www.buzer.de/111_FamFG.htm), [§ 114](https://www.buzer.de/114_FamFG.htm), [§ 210](https://www.buzer.de/210_FamFG.htm), [§ 211](https://www.buzer.de/211_FamFG.htm), [§ 214 FamFG](https://www.buzer.de/214_FamFG.htm); Reform: Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026, [BGBl. 2026 I Nr. 198](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/VO.html), ausgegeben am 9. Juli 2026

- —Andere Eilverfahren: [§ 80](https://www.buzer.de/80_VwGO.htm), [§ 123 VwGO](https://www.buzer.de/123_VwGO.htm), [§ 86b SGG](https://www.buzer.de/86b_SGG.htm)

- —Rechtsprechung der Bundesgerichte (über das Rechtsprechungsportal des Bundes): BGH, Beschluss vom 06.11.2025, [I ZB 65/25](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE730002025); BAG, Beschluss vom 21.10.2024, [8 AZB 10/24](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KARE600069211); BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, [1 BvR 1783/17](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE428271801); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2020, 1 BvR 1422/20; BGH, Urteil vom 22.01.2015, [I ZR 59/14](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE300742015); BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023, I ZR 61/22; BGH, Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 56/21; BGH, Urteil vom 21.02.2019, III ZR 115/18; BGH, Beschluss vom 11.10.2017, I ZB 96/16; BGH, Urteil vom 19.11.2015, I ZR 109/14; BGH, Urteil vom 10.07.2014, I ZR 249/12

- —Rechtsprechung der Instanzgerichte (amtliche Landesportale gesetze.berlin.de, lareda.hessenrecht.hessen.de, landesrecht-mv.de, gesetze-bayern.de, nrwe.justiz.nrw.de): KG, Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10; KG, Beschluss vom 10.12.2025, 5 W 168/25; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.12.2009, 6 W 176/09; OLG Rostock, Urteil vom 21.12.2016, 2 U 15/16; OLG München, Urteil vom 25.07.2024, 29 U 3362/23 e; OLG München, Beschluss vom 10.09.2025, 7 W 1052/25 e; LG München I, Endurteil vom 27.05.2025, 16 HK O 6067/25; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.1995, 6 W 88/94

- —Informationen der Justiz: Landgericht Berlin, Merkblatt einstweiliger Rechtsschutz (Stand Februar 2022); NRW-Justiz, [Eilverfahren](https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/zivilrecht/Eilverfahren); Amtsgericht Warendorf, Informationsseite „Einstweilige Verfügung“; Hessisches Schutzschriftenregister, [Rechtsgrundlagen und Gebühren](https://schutzschriftenregister.hessen.de/rechtsgrundlagen); Justizportal des Bundes und der Länder, [Schutzschriftenregister](https://justiz.de/onlinedienste/schutzschriftenregister/index.php)

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