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title: "Empfangsbekenntnis eEB § 173 ZPO: Pflicht, Datum, Frist 2026"
description: "Empfangsbekenntnis und eEB nach § 173 ZPO: Pflicht nach § 14 BORA, das richtige Datum, Zustellungsfiktion, beA-Ablauf und Muster. Stand September 2026."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-09-22
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/empfangsbekenntnis-eeb
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·22. September 2026·13 Min. Lesezeit

# Empfangsbekenntnis und eEB nach § 173 ZPO: Pflicht, Datum, Zustellungsfiktion und beA-Ablauf 2026

Kurzantwort

Ein Empfangsbekenntnis ist die Erklärung eines Rechtsanwalts, einer Behörde oder eines anderen in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten, ein bestimmtes Dokument an einem bestimmten Tag als zugestellt entgegengenommen zu haben. Elektronisch heißt es eEB und wird nach § 173 Abs. 3 ZPO als strukturierter Datensatz an das Gericht übermittelt, auf Papier trägt es nach § 175 Abs. 3 ZPO Datum und Unterschrift. Maßgeblich ist das eingetragene Datum, nicht der Tag des beA-Eingangs und nicht der Tag der Rücksendung (BGH, Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Freitag, 19:40 Uhr: Im beA liegt ein Urteil, das Gericht fordert ein elektronisches Empfangsbekenntnis an. Ob die Berufungsfrist am 2. oder am 5. November endet, entscheidet nicht der Zeitpunkt, zu dem die Nachricht angekommen ist. Es entscheidet das Datum, das in das Empfangsbekenntnis eingetragen wird.

Das **Empfangsbekenntnis** ist im Anwaltsprozess der Nachweis der Zustellung: elektronisch als eEB nach § 173 Abs. 3 ZPO, auf Papier nach § 175 Abs. 3 ZPO. Es setzt Berufungsfrist, Berufungsbegründungsfrist und Einspruchsfrist in Gang. Viele frei zugängliche Erklärungen führen es noch unter § 174 ZPO. Diese Nummer ist seit dem 1. Januar 2022 falsch, und seit dem 1. Januar 2025 hat sich auch der Wortlaut der Zustellungsfiktion geändert.

Stand: 22. September 2026, Normtexte gegen gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft. Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

## Die Kurzantwort: Was ist ein Empfangsbekenntnis?

Ein Empfangsbekenntnis ist die Erklärung eines Rechtsanwalts, einer Behörde oder eines anderen in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten, ein bestimmtes Dokument an einem bestimmten Tag als zugestellt entgegengenommen zu haben. Elektronisch heißt es eEB und wird nach § 173 Abs. 3 ZPO als strukturierter Datensatz an das Gericht übermittelt, auf Papier trägt es nach § 175 Abs. 3 ZPO Datum und Unterschrift. Maßgeblich ist das eingetragene Datum, nicht der Tag des beA-Eingangs und nicht der Tag der Rücksendung (BGH, Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23).

Wer dieses Datum ohne Umweg in die Fristenkontrolle übernehmen will, kann in der Lulius Kanzlei-Suite [Fristen aus dem Zustellungsdatum prüfen](https://www.lulius.ai/funktionen/fristen-pruefen).

## § 173 ZPO im Überblick: vier Absätze, Stand September 2026

§ 173 ZPO wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) eingefügt und gilt seit dem 1. Januar 2022. Die heutige Fassung stammt aus Artikel 5 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) und gilt seit dem 1. Januar 2025.

Tabelle: § 173 ZPO Absatz für Absatz, Stand 22. September 2026.

| Absatz | Regelungsinhalt | Praxisfolge |
| --- | --- | --- |
| **Abs. 1** | Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden | Das beA ist nach § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO ein solcher Weg |
| **Abs. 2** | Einen sicheren Übermittlungsweg haben zu eröffnen: Nr. 1 Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige professionell Beteiligte mit erhöhter Zuverlässigkeit, Nr. 2 Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts | Der Kreis, der ein eEB abgeben muss |
| **Abs. 3** | Die elektronische Zustellung an die in Abs. 2 Genannten „wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist“ (S. 1); dafür ist der vom Gericht bereitgestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (S. 2), hilfsweise ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO (S. 3) | Die eigentliche eEB-Norm |
| **Abs. 4 S. 1 bis 3** | An andere Empfänger nur mit Zustimmung für das jeweilige Verfahren; die Zustimmung gilt mit der Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt; Nicht-natürliche Personen können sie allgemein erteilen | Unternehmen, Sachverständige, eBO-Nutzer |
| **Abs. 4 S. 4 und 5** | Zustellungsfiktion: Das Dokument „gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt“ (S. 4), es sei denn, der Empfänger weist Nichtzugang oder späteren Zugang nach (S. 5) | Gilt nur für Abs.-4-Empfänger, nicht für Rechtsanwälte |

### Alte und neue Nummern: warum viele Quellen § 174 ZPO zitieren

Bis zum 31. Dezember 2021 stand die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis in § 174 ZPO. Das ERV-Ausbaugesetz hat hinter § 172 ZPO den neuen § 173 ZPO eingefügt, den bisherigen § 174 ZPO aufgehoben und den Papierteil in den neu gefassten § 175 ZPO überführt; der bisherige § 173 ZPO wurde § 174 ZPO.

Tabelle: Nummerierung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis vor und nach dem 1. Januar 2022.

| Bis 31.12.2021 | Seit 01.01.2022 | Inhalt |
| --- | --- | --- |
| § 174 ZPO | **§ 173 ZPO** | Zustellung elektronischer Dokumente, elektronisches Empfangsbekenntnis |
| § 174 ZPO (aufgehoben) | **§ 175 ZPO** | Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis (Papier, Telekopie) |
| § 173 ZPO | § 174 ZPO | Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle |

Ein Muster oder Merkblatt, das „§ 174 ZPO“ zitiert, stammt aus der Zeit vor 2022. Der Inhalt kann noch stimmen, die Zustellungsfiktion in Absatz 4 kennt es nicht.

## Wer muss ein Empfangsbekenntnis abgeben? § 173 Abs. 3 ZPO und § 14 BORA

Die Pflicht hat zwei Ebenen. Prozessual ist das eEB nach § 173 Abs. 3 S. 1 ZPO der Nachweis der Zustellung; ohne eEB ist die Zustellung nicht formgerecht nachgewiesen. Berufsrechtlich verlangt § 14 BORA in der Fassung vom 1. Dezember 2025: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.“

Drei Wörter tragen die Norm. **Ordnungsgemäß** grenzt die Pflicht auf wirksame Zustellungen ein. **Mit dem Datum versehen** macht das Datum zum Pflichtbestandteil. **Unverzüglich** heißt ohne schuldhaftes Zögern, also am Tag der Kenntnisnahme oder am Folgetag, nicht nach der nächsten Fristenbesprechung.

Für Behörden folgt dieselbe Nachweispflicht aus § 173 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, nur ohne Berufsrecht. Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt verlangt § 195 Abs. 2 S. 3 ZPO ebenfalls ein eEB „in Form eines strukturierten Datensatzes“, und § 14 BORA erfasst Zustellungen von Rechtsanwälten ausdrücklich.

### Wann die Verweigerung berechtigt ist

§ 14 BORA S. 2 regelt den Gegenfall: „Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unverzüglich mitteilen.“ Verweigern darf man also, aber nicht schweigend.

Nicht ordnungsgemäß ist eine Zustellung insbesondere, wenn sie an den falschen Adressaten geht, weil die Kanzlei in diesem Verfahren nicht Prozessbevollmächtigte ist (§ 172 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn kein Zustellungswille erkennbar ist, etwa bei einer Übersendung „zur Kenntnis“ ohne eEB-Anforderung, oder wenn das Dokument unvollständig ist, etwa ein Urteil ohne Entscheidungsgründe. Kein Verweigerungsgrund sind Urlaub, Arbeitsbelastung oder der Wunsch, eine Frist später beginnen zu lassen.

> **Praxisszenario falscher Adressat.** Rechtsanwältin Katrin Vosskuhle, Dortmund, findet im beA eine Ladung mit eEB-Anforderung in einer Sache, in der sie nur außergerichtlich beauftragt war; die Prozessvollmacht liegt bei einer anderen Kanzlei. Sie lehnt das eEB im beA mit Ablehnungsgrund und Erläuterung ab und teilt dem Gericht am selben Tag mit, wer bevollmächtigt ist. Damit ist § 14 BORA S. 2 erfüllt, und die Frist läuft nicht gegen ihre Mandantin.

### Was passiert, wenn das eEB ausbleibt?

Das Ausbleiben verhindert die Zustellung nicht, es verlagert nur den Beweis. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Der BGH verlangt dafür, dass neben dem tatsächlichen Zugang die Empfangsbereitschaft feststellbar ist; die bloße Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses hindert die Heilung nicht (Beschluss vom 13.01.2015, VIII ZB 55/14). Auf dieser Linie hat das LG Gießen eine Zustellung ohne eEB bejaht: Das Versäumnisurteil lag im beA, und der Anwalt hatte es schriftsätzlich erneut angefordert und damit seinen Entgegennahmewillen gezeigt (Entscheidung vom 01.12.2023, 9 O 67/22).

Das Kammergericht ging einen Schritt weiter: Bleibt das eEB trotz Erinnerung aus, kann das Gericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals anordnen; wer sie verweigert, muss mit einer Beweisvereitelung zu seinen Lasten rechnen (Beschluss vom 24.01.2025, 7 U 17/24). Im Fall des OLG Karlsruhe blieb das eEB trotz mehrerer Erinnerungen aus; der Einzelrichter ließ das Versäumnisurteil daraufhin am 17. März 2024 zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen (Beschluss vom 18.12.2025, 25 U 114/24).

Dazu kommt § 31a Abs. 6 BRAO: Der Postfachinhaber ist verpflichtet, „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen“. Ein ungeöffnetes Postfach ist kein Fristvorteil, sondern ein Berufsrechtsproblem.

## Welches Datum gehört in das Empfangsbekenntnis?

In das Empfangsbekenntnis gehört der Tag, an dem der Rechtsanwalt das Dokument zur Kenntnis genommen hat und bereit war, es als zugestellt entgegenzunehmen. Nicht maßgeblich sind der Tag des Eingangs im beA, der Tag, an dem eine Mitarbeiterin die Nachricht gesichtet hat, und der Tag der Rücksendung.

Der BGH hat das für das eEB bestätigt: Für den Zeitpunkt der Zustellung ist nicht die Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses maßgeblich, sondern das vom Empfänger eingetragene Zustellungsdatum. Das eEB entsteht nur durch Mitwirkung des Anwalts, der die Nachricht öffnet, das Datum einträgt und sendet (Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23); nach dem Kammergericht hat es dieselbe Beweiskraft wie eine Zustellungsurkunde. Im entschiedenen Fall stand ein früheres Datum im eEB, zurückgesandt wurde es am 13. Juni; die einen Monat nach dem 13. Juni eingelegte Rechtsbeschwerde war verspätet.

Die Empfangsbereitschaft ist ein innerer Wille, der sich nach außen zeigen muss. Das Kammergericht hat das für das beA zugespitzt: Wer die zur Zustellung übersandte Nachricht bewusst öffnet, zeigt Empfangsbereitschaft, und ein nicht nach außen dokumentierter innerer Vorbehalt bleibt unbeachtlich. Dort ging das Urteil am 23. Dezember 2024 im beA ein, geöffnet wurde es am 9. Januar 2025, das eEB nannte den 3. Februar 2025; die Berufung war unzulässig (Entscheidung vom 15.05.2025, 17 U 4/25, Revision zugelassen).

Ganz einheitlich ist die Rechtsprechung hier nicht. Das OLG Karlsruhe hält das beA-Journal, das nur Eingang und Erstöffnung ausweist, für keinen zwingenden Beleg des Annahmewillens und verlangt für den Gegenbeweis gegen ein eEB, dass jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen ist; bloße Zweifel genügen nicht (Beschluss vom 18.12.2025, 25 U 114/24). Für die Kanzlei ändert das nichts an der sicheren Regel: Öffnen, Datum des Öffnens eintragen, senden.

> **Praxisszenario Freitagabend.** Ein Urteil geht am Freitag, dem 2. Oktober 2026, um 19:40 Uhr im beA von Rechtsanwältin Dr. Mareike Hollstein, Bremen, ein. Rechtsanwaltsfachangestellter Tobias Krall sieht die Nachricht am Montagmorgen und legt sie ihr vor; sie öffnet das Urteil am Montag, dem 5. Oktober 2026. In das eEB gehört der 5. Oktober. Die Berufungsfrist endet damit am Donnerstag, dem 5. November 2026, nicht am 2. November.

### Falsches Datum: Beweiskraft, Gegenbeweis und Wiedereinsetzung

Ein zu frühes Datum verkürzt die eigene Frist, und die Fristberechnung muss ihm folgen. Der BGH verlangt, dass der Anwalt Vorkehrungen trifft, damit das im eEB eingetragene Zustellungsdatum auch in der Handakte dokumentiert wird, etwa durch Ausdruck oder Screenshot; dort stand im eEB der 11. April 2023, die Kanzlei rechnete mit dem Ablagedatum 12. April, die Berufung ging am 12. Mai ein, einen Tag zu spät, und die Wiedereinsetzung scheiterte (Beschluss vom 29.05.2024, I ZB 84/23). Das Verschulden des Bevollmächtigten steht nach § 85 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich.

Ein zu spätes Datum ist der gefährlichere Fehler, weil es nach außen wie eine Manipulation wirkt: Das Gericht kann die Vorlage des beA-Journals anordnen, und die Berufung kann als unzulässig verworfen werden. Ein abgegebenes eEB lässt sich im beA nicht ändern, weil auf eine Anforderung nur einmal geantwortet werden kann. Bleibt nur die Mitteilung an das Gericht, und ob sie durchdringt, entscheidet der strenge Maßstab des Gegenbeweises.

Eine [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand](https://www.lulius.ai/blog/wiedereinsetzung-vorigen-stand) nach § 233 ZPO setzt fehlendes Verschulden voraus. Ein Organisationsfehler bei der Übernahme des eEB-Datums ist Verschulden.

## Gilt die Zustellungsfiktion des § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO für Rechtsanwälte?

Nein. Die Fiktion steht in Absatz 4, und Absatz 4 beginnt mit den Worten „An andere als die in Absatz 2 Genannten“. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater und Behörden sind in Absatz 2 genannt. Für sie gilt Absatz 3, also das Empfangsbekenntnis mit dem Datum der Kenntnisnahme.

Für die anderen Empfänger, typischerweise Unternehmen und Privatpersonen mit einem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach oder einem Nutzerkonto nach § 130a Abs. 4 Nr. 3 und 4 ZPO, gilt: „Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt.“ Nach Satz 5 gilt das nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder später zugegangen ist.

Die Fiktion gibt es seit dem 1. Januar 2022. Bis zum 31. Dezember 2024 lautete sie auf den dritten Tag, seit dem 1. Januar 2025 auf den vierten (Artikel 5 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024). Gezählt werden Tage, nicht Werktage: Ein am Montag, dem 5. Oktober 2026, eingegangenes Dokument gilt am Freitag, dem 9. Oktober 2026, als zugestellt.

Dass Anwälte keiner Fiktion unterliegen, ist kein Freibrief. § 189 ZPO, § 31a Abs. 6 BRAO und die Rechtsprechung zum beA-Journal führen im Ergebnis dazu, dass ein liegen gelassenes Postfach die Frist nicht aufhält.

## Fristbeginn: das eEB-Datum im Fristenkalender

Das eEB-Datum ist der Zustellungstag, und mit ihm beginnen die Fristen: die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO, Notfrist), die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO), die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 ZPO, Notfrist) und die richterlichen Fristen, etwa zur Klageerwiderung. Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beginnen dabei spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, auch wenn nie ein Empfangsbekenntnis abgegeben wurde (§ 517, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch Ladungen kommen gegen eEB; die Wochenfrist der Ferienregel läuft ab Zugang der Ladung, wie der Beitrag zur [Terminsverlegung nach § 227 ZPO](https://www.lulius.ai/blog/terminsverlegung-antrag) zeigt.

Berechnet wird nach § 222 Abs. 1 ZPO mit den Vorschriften des BGB: Der Zustellungstag zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des gleichnamigen Tages, und fällt das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet sie nach § 222 Abs. 2 ZPO mit dem nächsten Werktag. Die Dogmatik steht in der [Fristberechnung nach BGB und ZPO](https://www.lulius.ai/blog/fristberechnung-bgb-zpo), nachrechnen lässt sich jede Frist im [Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner).

Tabelle: Fristbeginn ab dem eEB-Datum, Beispiele für Herbst 2026.

| Zustellung | Maßgeblicher Tag | Frist | Fristende |
| --- | --- | --- | --- |
| Urteil, beA-Eingang Freitag 02.10.2026, Kenntnisnahme Montag 05.10.2026 | eEB-Datum 05.10.2026 | Berufung, 1 Monat (§ 517 ZPO) | Donnerstag, 05.11.2026 |
| Dasselbe Urteil | eEB-Datum 05.10.2026 | Berufungsbegründung, 2 Monate (§ 520 Abs. 2 ZPO) | Rechnerisch Samstag, 05.12.2026, daher Montag, 07.12.2026 (§ 222 Abs. 2 ZPO) |
| Versäumnisurteil, Kenntnisnahme Freitag 16.10.2026 | eEB-Datum 16.10.2026 | Einspruch, 2 Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) | Freitag, 30.10.2026 |
| Elektronische Zustellung an ein Unternehmen mit eBO, Eingang Montag 05.10.2026 | Fiktion: Freitag, 09.10.2026 (§ 173 Abs. 4 S. 4 ZPO) | je nach Dokument | ab 09.10.2026 zu rechnen |
| Urteil ohne eEB, tatsächlicher Zugang nachgewiesen | Tag des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) | je nach Dokument | ab diesem Tag zu rechnen |

Für die Fristenkontrolle folgen daraus drei Regeln. Die Frist wird ausschließlich aus dem eEB-Datum notiert, nie aus dem Eingangs- oder Ablagedatum. Das eEB wird als Ausdruck oder Screenshot mit dem Sendenachweis in die Handakte gelegt, so wie es der BGH in I ZB 84/23 verlangt. Und Fristende sowie Vorfrist werden von einer zweiten Person gegen das eEB geprüft. Wie die Berufungsbegründungsfrist selbst zu handhaben ist, steht im Beitrag zur [Berufungsbegründung](https://www.lulius.ai/blog/berufungsbegruendung).

## eEB im beA abgeben: der Ablauf in sechs Schritten

Das eEB ist im beA kein Freitext, sondern ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, den das beA aus der Anforderung des Gerichts erzeugt. Der Ablauf gehört in den täglichen Postfach-Workflow, den der Beitrag [beA effizient nutzen](https://www.lulius.ai/blog/bea-anwalt-effizient-nutzen) beschreibt.

1. 1.**Anforderung erkennen.** In der Nachrichtenübersicht zeigt die Spalte „eEB“ mit einem gelben Symbol an, dass ein Empfangsbekenntnis angefordert wurde; grün steht für abgegeben, rot für abgelehnt.

2. 2.**Prüfen.** Ist die Kanzlei in diesem Verfahren Prozessbevollmächtigte, ist das Dokument vollständig, liegt ein Zustellungswille vor? Die Nachricht wird der Anwältin am selben Tag vorgelegt.

3. 3.**Datum setzen.** In der geöffneten Nachricht öffnet „eEB abgeben“ einen Entwurf, in dem Betreff, Empfänger und Aktenzeichen des Gerichts vorbelegt und nicht änderbar sind. Einzutragen ist das „Zustellungsdatum“, also der Tag der Kenntnisnahme mit Empfangsbereitschaft; das eigene Aktenzeichen kann ergänzt werden.

4. 4.**Abgeben.** Aus dem eigenen Postfach sendet die Anwältin das eEB ohne qualifizierte elektronische Signatur auf dem sicheren Übermittlungsweg. Eine Signatur ist nach dem beA-Anwenderhandbuch erforderlich, wenn das eEB nicht aus dem eigenen Postfach versendet wird und für dieses Postfach das Recht „30 - eEBs mit VHN versenden“ fehlt. Auf eine Anforderung kann nur einmal geantwortet werden, abgegeben oder abgelehnt.

5. 5.**Dokumentieren.** Ausdruck oder Screenshot des eEB und den Sendenachweis in die Handakte, Zustellungsdatum in den Fristenkalender, Fristen mit Vorfrist eintragen.

6. 6.**Ablehnen statt abgeben.** Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung wählt „eEB ablehnen“ einen Ablehnungsgrund und verlangt eine Erläuterung. Das erfüllt zugleich die Mitteilungspflicht aus § 14 BORA S. 2.

### Vertretung, Abwesenheit und beA-Störung

Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche an der Berufsausübung gehindert ist oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Im beA erhält die Vertretung mit der Rolle „Vertretung“ oder „Zustellungsbevollmächtigte“ das Recht 30 und kann das eEB ohne Signatur abgeben. Nimmt die Vertretung das Dokument zur Kenntnis, ist ihr Datum das Zustellungsdatum; ein Urlaub des Postfachinhabers verschiebt es nicht.

Nach dem Ende einer beA-Störung wird das eEB mit dem tatsächlichen Tag der Kenntnisnahme abgegeben; was für eigene fristgebundene Schriftsätze während der Störung gilt, steht im Beitrag zur [beA-Störung und Ersatzeinreichung](https://www.lulius.ai/blog/bea-stoerung-ersatzeinreichung).

## Zustellung an Parteien, Anwälte und in anderen Gerichtsbarkeiten

In einem anhängigen Verfahren „hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen“ (§ 172 Abs. 1 S. 1 ZPO). Für den Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, ordnet § 172 Abs. 2 ZPO dasselbe an und lässt die Zustellung an die Partei selbst nur zu, wenn diese keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Die anwaltlich vertretene Partei bekommt das Urteil also nicht mit Fristwirkung an die Privatadresse; maßgeblich ist das Empfangsbekenntnis der Kanzlei.

Zwischen Anwälten gilt § 195 ZPO: Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wird bei Schriftstücken durch das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis und bei elektronischen Dokumenten durch ein eEB als strukturierter Datensatz nachgewiesen (§ 195 Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO).

Die Fachgerichtsbarkeiten übernehmen die Regeln. § 56 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 2 FGO und § 63 Abs. 2 SGG ordnen an, dass von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO zugestellt wird; § 50 Abs. 2 ArbGG und § 63 Abs. 2 S. 2 SGG erklären §§ 173 und 175 ZPO auf die dort zugelassenen Prozessvertreter für entsprechend anwendbar. Datumsregel und Abgabepflicht gelten damit vor Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten gleich.

## Empfangsbekenntnis-Muster: eEB-Datensatz, § 175 ZPO und Mitteilung bei Verweigerung

Für das eEB gibt es kein Textmuster, weil das beA den Datensatz erzeugt. Er enthält die vom Gericht vorbelegten und nicht editierbaren Felder Betreff, Empfänger und Aktenzeichen des Empfängers, das von der Kanzlei eingetragene Zustellungsdatum und optional das eigene Geschäftszeichen. Textmuster braucht es für zwei andere Fälle.

Das Empfangsbekenntnis für ein Schriftstück nach § 175 Abs. 3 und 4 ZPO, das schriftlich, per Telekopie oder als elektronisches Dokument an das Gericht zurückgeht:

```
An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]
Az. [Aktenzeichen des Gerichts]

Empfangsbekenntnis (§ 175 Abs. 3 ZPO)

In der Sache
    [Klägerin] gegen [Beklagten]

habe ich als Prozessbevollmächtigte/r [der Klägerin /
des Beklagten] heute erhalten:

    [Urteil des Landgerichts [Ort] vom [Datum] /
     Beschluss vom [Datum] / Ladung zum Termin am [Datum]]

Zugestellt am: [Datum der Kenntnisnahme]

[Ort], den [Datum]

______________________________
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
Unser Zeichen: [Aktenzeichen der Kanzlei]
```

Die Mitteilung nach § 14 BORA S. 2, wenn ein Empfangsbekenntnis nicht erteilt wird:

```
An das [Gericht] [Ort]
Az. [Aktenzeichen des Gerichts]

In der Sache [Klägerin] gegen [Beklagten]

teile ich mit, dass ich das mit Ihrer Nachricht vom
[Datum] angeforderte Empfangsbekenntnis nicht erteile.

Grund:
[ ] Die Unterzeichnete ist in diesem Verfahren nicht
    Prozessbevollmächtigte (§ 172 Abs. 1 ZPO).
    Prozessbevollmächtigt ist: [Kanzlei, Anschrift].
[ ] Das Mandat ist beendet; die Beendigung wurde dem
    Gericht am [Datum] angezeigt.
[ ] Das übersandte Dokument ist unvollständig:
    [fehlende Seiten / fehlende Anlage / fehlende Gründe].
[ ] Ein Zustellungswille ist nicht erkennbar; das
    Dokument wurde ohne eEB-Anforderung übersandt.

Um erneute, ordnungsgemäße Zustellung wird gebeten.

[Ort], den [Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
```

Beide Vorlagen tragen die Form, nicht die Berechtigung. Ob eine Zustellung ordnungsgemäß war, entscheidet im Streitfall das Gericht, und ein unberechtigt verweigertes Empfangsbekenntnis führt über § 189 ZPO zur Zustellung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs.

## Sieben Fehler beim Empfangsbekenntnis

1. 1.**Eingangsdatum statt Kenntnisnahme.** Wer den Freitagabend des beA-Eingangs einträgt, obwohl er das Urteil erst am Montag geöffnet hat, verschenkt drei Tage Frist.

2. 2.**Rücksendedatum statt Zustellungsdatum.** Das Datum der Rückübermittlung ist unerheblich; die Frist läuft ab dem eingetragenen Tag (BGH, VII ZB 22/23).

3. 3.**Frist aus dem Ablagedatum.** Die Fristenkontrolle muss das eEB-Datum verwenden, nicht den Tag, an dem die Datei in der E-Akte gespeichert wurde (BGH, I ZB 84/23).

4. 4.**eEB als Taktik liegen lassen.** Das Gericht kann das beA-Journal anfordern, nach § 189 ZPO zustellen oder per Zustellungsurkunde nachholen; dazu kommt der Verstoß gegen § 14 BORA.

5. 5.**Zustellungsfiktion auf Anwälte übertragen.** Die Vier-Tage-Fiktion des § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO gilt nur für Empfänger außerhalb des Absatzes 2.

6. 6.**Abgabe aus einem fremden Postfach ohne Signatur.** Wird das eEB nicht aus dem eigenen Postfach versendet und fehlt das Recht 30, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig.

7. 7.**Verweigerung ohne Mitteilung.** Wer die Mitwirkung verweigert, muss den Grund unverzüglich mitteilen (§ 14 BORA S. 2); im beA über „eEB ablehnen“ mit Erläuterung.

## Empfangsbekenntnis und Fristen mit Lulius im Griff

In der Lulius Kanzlei-Suite tragen Sie das Zustellungsdatum aus dem eEB ein und lassen Berufungs-, Begründungs- und Einspruchsfrist gegen den aktuellen Normtext prüfen: [Fristen automatisiert prüfen](https://www.lulius.ai/funktionen/fristen-pruefen). Die Verantwortung für das eingetragene Datum bleibt bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, ebenso die Prüfung jeder Frist vor Ablauf.

## Häufige Fragen zum Empfangsbekenntnis

### Muss ich das eEB sofort abgeben?

Ja, unverzüglich. § 14 BORA verlangt, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Das Datum ist der Tag der Kenntnisnahme; die Abgabe am selben Tag oder am Folgetag ist die sichere Praxis. Ein Hinauszögern verschiebt die Zustellung nicht, sondern schafft ein Berufsrechts- und Beweisproblem.

### Welches Datum trage ich in das Empfangsbekenntnis ein?

Den Tag, an dem Sie das Dokument mit dem Willen zur Kenntnis genommen haben, es als zugestellt entgegenzunehmen. Nicht der beA-Eingang, nicht die Sichtung durch das Sekretariat und nicht die Rücksendung zählen. Maßgeblich ist das eingetragene Datum (BGH, Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23), und wer die Nachricht öffnet, zeigt nach dem Kammergericht Empfangsbereitschaft (17 U 4/25).

### Gilt die Zustellungsfiktion des § 173 Abs. 4 ZPO auch für Anwälte?

Nein. § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO lässt ein elektronisches Dokument am vierten Tag nach dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Eingangstag als zugestellt gelten, aber nur für andere als die in Absatz 2 genannten Empfänger. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Behörden stehen in Absatz 2; für sie gilt das Empfangsbekenntnis nach Absatz 3. Die Vier-Tage-Frist gilt seit dem 1. Januar 2025, davor waren es drei.

### Was passiert, wenn ich kein Empfangsbekenntnis abgebe?

Die Zustellung gilt nach § 189 ZPO im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als bewirkt, wenn sich dieser nachweisen lässt. Gerichte ordnen dafür die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an und werten die Verweigerung als Beweisvereitelung (KG, Beschluss vom 24.01.2025, 7 U 17/24), oder sie stellen erneut per Zustellungsurkunde zu. Berufsrechtlich liegt ein Verstoß gegen § 14 BORA vor.

### Darf eine Mitarbeiterin das eEB abgeben?

Sie darf den Datensatz im Dialog Nachrichtenentwurf vorbereiten. Über die Signaturpflicht entscheidet, aus welchem Postfach gesendet wird: Ohne qualifizierte elektronische Signatur geht das nur aus dem eigenen Postfach oder mit dem Recht „30 - eEBs mit VHN versenden“ für das genutzte Postfach. Vertretungen, Zustellungsbevollmächtigte und VHN-Berechtigte haben dieses Recht nach dem beA-Anwenderhandbuch automatisch.

### Kann ich ein falsch datiertes eEB korrigieren?

Im beA nicht; auf eine Anforderung kann nur einmal geantwortet werden. Möglich ist eine Mitteilung an das Gericht mit dem richtigen Datum und einer Erläuterung. Der Gegenbeweis muss nach dem OLG Karlsruhe jede ernsthafte Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit ausschließen; Zweifel allein reichen nicht (25 U 114/24). Bei einem zu frühen Datum ist der sichere Weg, die Frist nach dem eingetragenen Datum zu berechnen.

### Wo steht das Empfangsbekenntnis heute im Gesetz: § 173, § 174 oder § 175 ZPO?

Seit dem 1. Januar 2022 in § 173 Abs. 3 ZPO für elektronische Dokumente und in § 175 ZPO für Schriftstücke. § 174 ZPO regelt seither die Aushändigung an der Amtsstelle. Quellen, die das Empfangsbekenntnis unter § 174 ZPO erklären, beschreiben die Rechtslage vor dem ERV-Ausbaugesetz.

## Fazit

Vier Punkte entscheiden über das Empfangsbekenntnis. **Erstens die Norm:** Seit dem 1. Januar 2022 steht das eEB in § 173 Abs. 3 ZPO, das Papier-Empfangsbekenntnis in § 175 ZPO; § 174 ZPO ist die alte Nummer. **Zweitens das Datum:** Es ist der Tag der Kenntnisnahme mit Empfangsbereitschaft, nicht der beA-Eingang und nicht die Rücksendung (BGH, VII ZB 22/23), und die Fristenkontrolle muss genau dieses Datum verwenden (BGH, I ZB 84/23).

**Drittens die Pflicht:** § 14 BORA verlangt die unverzügliche Erteilung mit Datum und bei Verweigerung die unverzügliche Mitteilung; ein liegen gelassenes eEB führt über § 189 ZPO und das beA-Journal nicht zu einer späteren Zustellung. **Viertens die Fiktion:** Die Vier-Tage-Regel des § 173 Abs. 4 S. 4 ZPO gilt seit dem 1. Januar 2025 in dieser Form, aber nur für Empfänger außerhalb des Absatzes 2, nicht für Rechtsanwälte.

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Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Fristen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft und gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de gegengelesen. § 173 ZPO steht in der Fassung des Artikels 5 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, in Kraft seit 1. Januar 2025); eingefügt wurde die Norm durch Artikel 1 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, in Kraft seit 1. Januar 2022).

- —Zustellung elektronischer Dokumente, eEB, Zustellungsfiktion: [§ 173 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__173.html), Änderungshistorie auf [buzer.de](https://www.buzer.de/173_ZPO.htm)

- —Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis: [§ 175 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__175.html), Änderungshistorie auf [buzer.de](https://www.buzer.de/175_ZPO.htm)

- —Zustellung an Prozessbevollmächtigte: [§ 172 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__172.html)

- —Sichere Übermittlungswege und automatisierte Eingangsbestätigung: [§ 130a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html)

- —Heilung von Zustellungsmängeln: [§ 189 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__189.html)

- —Zustellung von Anwalt zu Anwalt: [§ 195 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__195.html)

- —Fristberechnung: [§ 222 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__222.html)

- —Berufungsfrist, Berufungsbegründungsfrist, Einspruchsfrist: [§ 517 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html), [§ 520 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html), [§ 339 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__339.html)

- —Passive Nutzungspflicht des beA und Vertretung: [§ 31a BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__31a.html), [§ 53 BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__53.html)

- —Zustellung in den Fachgerichtsbarkeiten: [§ 50 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__50.html), [§ 56 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__56.html), [§ 63 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__63.html), [§ 53 FGO](https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__53.html)

- —Berufspflicht zur Erteilung des Empfangsbekenntnisses: [§ 14 BORA, Stand 1. Dezember 2025 (BRAK, PDF)](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf)

- —eEB-Abgabe, Ablehnung, Signatur und Recht 30: [beA-Anwenderhandbuch der BRAK](https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/elektronisches-empfangsbekenntnis-eeb/versenden)

- —BGH VII ZB 22/23 in der Besprechung des [Anwaltsblatts](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/empfangsbekenntnis-bea-eingetragenes-zustellungsdatum-zaehlt); LG Gießen 9 O 67/22 in der Besprechung auf [ervjustiz.de](https://ervjustiz.de/lg-giessen-elektronische-zustellung-auch-ohne-eb)

Zitierte Entscheidungen: BGH, Beschluss vom 17.01.2024, VII ZB 22/23; BGH, Beschluss vom 29.05.2024, I ZB 84/23; BGH, Beschluss vom 13.01.2015, VIII ZB 55/14; KG, Entscheidung vom 15.05.2025, 17 U 4/25; KG, Beschluss vom 24.01.2025, 7 U 17/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, 25 U 114/24; LG Gießen, Entscheidung vom 01.12.2023, 9 O 67/22.

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Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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