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EU AI Act für Kanzleien: Was Anwälte ab August 2026 beachten müssen

Kurzantwort

Der EU AI Act betrifft jede Kanzlei, die KI einsetzt: Art. 4 zur KI-Kompetenz gilt seit Februar 2025, am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50. Die Hochrisiko-Pflichten wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise 2. August 2028 (Anhang I) verschoben. Die meisten Kanzlei-Anwendungen gelten ohnehin nicht als Hochrisiko-KI; nötig sind vor allem ein KI-Inventar, dokumentierte Schulungen und eine interne Nutzungsrichtlinie.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Rechtsanwältin Dr. Claudia Berger scrollt am Montagmorgen durch ihren Newsletter. Eine Meldung bleibt hängen: „EU AI Act: Hochrisiko-Fristen verschoben, Transparenzpflichten kommen trotzdem im August.“ Sie liest zweimal. Ihre Kanzlei in Frankfurt nutzt seit einem Jahr ein KI-Tool für Recherche und Vertragsentwürfe. Drei Anwält*innen, zwei Mitarbeiterinnen. Alle arbeiten täglich mit dem System. Eine interne KI-Richtlinie? Existiert nicht. Ein Schulungsnachweis? Keiner. Art. 4 der KI-Verordnung, die KI-Kompetenz? Anwendbar seit Februar 2025. Seit über einem Jahr.

Stand: 28. Juli 2026

Dieser Beitrag wurde am 28. Juli 2026 überarbeitet. Grund: Die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“) vom 8. Juli 2026 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändert Art. 113 der KI-Verordnung und verschiebt die Hochrisiko-Fristen. Die frühere Aussage, die Hochrisiko-Pflichten gälten ab dem 2. August 2026, ist damit überholt. Was am 2. August 2026 unverändert greift und was sich verschoben hat, steht im nächsten Abschnitt.

Dr. Berger ist kein Einzelfall. Laut dem Wolters Kluwer Future Ready Lawyer Report 2026 setzen 63,6 % der deutschen Kanzleien bereits KI ein. Global nutzen 92 % der befragten Anwält*innen mindestens ein KI-Tool. Gleichzeitig nennen 58,3 % fehlende KI-Routine als größte Hürde. Die Technologie ist da. Die regulatorische Vorbereitung fehlt.

Dieser Artikel zeigt Ihnen als Anwält*in konkret, was der EU AI Act für Ihre Kanzlei bedeutet: welche Pflichten bereits gelten, was am 2. August 2026 hinzukommt, was auf 2027 und 2028 verschoben wurde und wie Sie sich mit einer klaren Checkliste vorbereiten. Keine Panik, aber auch kein Aufschieben.

Wenn Sie KI bereits in Ihrer Kanzlei nutzen und sicherstellen möchten, dass Ihr System die Compliance-Anforderungen erfüllt, testen Sie die Lulius Kanzlei-Suite, die von Grund auf für regulatorische Nachvollziehbarkeit konzipiert wurde.

Timeline der KI-Verordnung: Was gilt wann?

Die Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als EU AI Act, trat am 1. August 2024 in Kraft. Die Anwendung erfolgt gestaffelt nach Art. 113. Diese Staffelung wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 geändert, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist. Die folgende Übersicht gibt den Stand vom 28. Juli 2026 wieder.

RegelungsbereichAnwendbar abStatus
Verbotene Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4)2. Februar 2025anwendbar
GPAI-Pflichten (Kapitel V), Governance, Sanktionen (Art. 99)2. August 2025anwendbar
Allgemeine Anwendbarkeit, Transparenzpflichten (Art. 50)2. August 2026unverändert, nicht verschoben
Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte, neue Verbote2. Dezember 2026neu durch Omnibus
Hochrisiko-Pflichten, eigenständige Systeme (Anhang III)2. Dezember 2027verschoben vom 2. August 2026
Hochrisiko-Pflichten in regulierten Produkten (Anhang I)2. August 2028verschoben vom 2. August 2027

2. Februar 2025: Grundlagen und Verbote (anwendbar)

Seit diesem Datum gelten die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel I) und die verbotenen Praktiken nach Art. 5 der KI-Verordnung. Verboten sind etwa manipulative KI-Systeme, die unterschwellige Techniken einsetzen, Social-Scoring-Anwendungen und Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Für die anwaltliche Praxis ist außerdem Art. 4 relevant: die KI-Kompetenz, die seit diesem Datum für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gilt, also auch für Kanzleien.

2. August 2025: GPAI-Pflichten und Sanktionsrahmen

Ab diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen an Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, GPAI) nach Kapitel V, dazu die Vorschriften zu Governance, Behördenzuständigkeiten und Sanktionen. Für Kanzleien als Anwender ändert sich in dieser Phase wenig direkt. Aber: Ihre Anbieter müssen ab jetzt strengere Transparenz- und Dokumentationspflichten erfüllen.

2. August 2026: Allgemeine Anwendbarkeit und Transparenzpflichten

Dies ist das Datum, das für Kanzleien praktisch zählt. Ab jetzt greifen die Transparenzpflichten nach Art. 50 und die allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung samt nationaler Aufsicht. Der Digital Omnibus hat an diesem Termin ausdrücklich nichts geändert: Wer einen Mandanten-Chatbot betreibt oder KI-generierte Inhalte nach außen gibt, muss ab dem 2. August 2026 liefern.

2. Dezember 2026: Kennzeichnung und neue Verbote

Für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Art. 50 räumt der Omnibus eine Umsetzungsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ein. Zum selben Datum greifen zwei neue Verbote, die der Omnibus in Art. 5 ergänzt hat: KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Für Kanzleien ist vor allem die Kennzeichnungsfrist relevant.

2. Dezember 2027 und 2. August 2028: Hochrisiko-Pflichten (verschoben)

Hier liegt die wichtigste Änderung. Ursprünglich sollten die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III am 2. August 2026 anwendbar werden, die Pflichten für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I am 2. August 2027. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat beide Termine nach hinten geschoben: auf den 2. Dezember 2027 für Anhang III und den 2. August 2028 für Anhang I. Betroffen sind damit auch die Betreiberpflichten nach Art. 26, etwa Aufzeichnung, menschliche Aufsicht und Protokollierung, soweit sie an ein Hochrisiko-System anknüpfen.

Inhaltlich ändert die Verschiebung nichts: Die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme in den Art. 6 bis 27 bleiben in der Substanz bestehen, sie werden nur später scharf gestellt. Wer heute plant, verliert also keine Vorarbeit, sondern gewinnt Zeit.

Art. 4 KI-Kompetenz: Was Kanzleien jetzt tun sollten

Art. 4 der KI-Verordnung ist kurz und wird seit dem 2. Februar 2025 angewendet. In der Ursprungsfassung verpflichtete er Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal und anderen Personen sicherzustellen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben und nutzen.

Wichtig für den aktuellen Stand: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat Art. 4 abgeschwächt. Aus der Pflicht, ein bestimmtes Kompetenzniveau sicherzustellen, ist die Pflicht geworden, die Entwicklung von KI-Kompetenz beim eigenen Personal zu unterstützen. Juristisch heißt das: Bemühenspflicht statt Ergebnispflicht, flankiert von einer Förderaufgabe für Kommission und Mitgliedstaaten. Der Artikel ist damit nicht entfallen, aber sein Durchsetzungsdruck ist deutlich gesunken.

Für die Kanzleipraxis ändert das wenig an der Handlungsempfehlung. Erstens knüpft Art. 26 für Hochrisiko-Systeme weiterhin an konkrete Kompetenz der aufsichtführenden Personen an. Zweitens verlangt bereits das anwaltliche Berufsrecht, dass Sie ein eingesetztes Werkzeug beherrschen und seine Ergebnisse verantworten. Wer sein Team einweist und das dokumentiert, erfüllt beides, unabhängig davon, wie streng Art. 4 formuliert ist.

Was "KI-Kompetenz" in der Kanzlei bedeutet

Die Verordnung definiert den Begriff bewusst offen. Gemeint sind Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken bewusst zu sein. Für Anwält*innen konkretisiert sich das in drei Bereichen.

Erstens: Verständnis der Funktionsweise. Wer ein KI-Recherche-Tool nutzt, muss grundlegend verstehen, wie es Ergebnisse generiert. Die Unterschiede zwischen einem RAG-basierten System, das auf indexierte Rechtsquellen zugreift, und einem generativen Sprachmodell, das Texte statistisch vorhersagt, sind keine akademische Feinheit. Sie bestimmen, wie zuverlässig das Ergebnis ist und wie Sie es prüfen müssen.

Zweitens: Bewusstsein für Grenzen und Risiken. Wer KI-generierte Vertragsentwürfe verwendet, ohne die Grenzen des Systems zu kennen, handelt berufsrechtlich problematisch, ganz unabhängig davon, wie streng Art. 4 nach dem Omnibus formuliert ist. Dazu gehört das Wissen um Halluzinationsrisiken bei KI-generierten Rechtstexten und die Pflicht zur eigenständigen Prüfung.

Drittens: Angemessene Schulung. Praktisch nachweisbar wird Kompetenz durch Schulungsnachweise, dokumentierte Einweisungen oder zertifizierte Fortbildungen. Für den Nachweis empfiehlt die BRAK in ihrem KI-Leitfaden vom Dezember 2024 eine Kombination aus interner Dokumentation und externer Fortbildung.

Warum Schulung trotz Entschärfung sinnvoll bleibt

Ein Beispiel aus der Praxis, wie es in Kammerkreisen berichtet wird: Ein Einzelanwalt führt ein KI-Tool für Schriftsatzentwürfe ein, weist sein Team von zwei Rechtsanwaltsfachangestellten aber nicht formal ein. Es kommt zu einer Mandantenbeschwerde über fehlerhafte Fristberechnungen im KI-Output. Weder Einweisung noch Nutzungsrichtlinie sind dokumentiert. Selbst wenn Art. 4 nach dem Omnibus nur noch eine Bemühenspflicht enthält: In der berufsrechtlichen und haftungsrechtlichen Auseinandersetzung ist der fehlende Nachweis das eigentliche Problem. Ein Schulungskonzept kostet einen Nachmittag. Es hinterher zu rekonstruieren, kostet deutlich mehr.

Hochrisiko oder nicht? Wie juristische KI eingestuft wird

Eine der häufigsten Fragen zur EU KI-Verordnung für Rechtsanwälte betrifft die Hochrisiko-Einstufung. Art. 6 der Verordnung definiert, welche KI-Systeme als hochriskant gelten. Die gute Nachricht: Die meisten KI-Anwendungen in Kanzleien fallen nicht darunter.

Was als Hochrisiko gilt (und was nicht)

Art. 6 Abs. 2 verweist auf Anhang III der Verordnung. Dort sind die Bereiche aufgelistet, in denen KI-Systeme als hochriskant eingestuft werden. Für den juristischen Bereich relevant ist vor allem Nr. 8: "Rechtspflege und demokratische Prozesse." Erfasst sind KI-Systeme, die von Justizbehörden eingesetzt werden, um Fakten und Recht zu erforschen und auszulegen oder das Recht auf einen Einzelfall anzuwenden.

Aber: Kanzleien sind keine Justizbehörden. Ein KI-Recherche-Tool, das Anwält*innen bei der Vorbereitung unterstützt, ein Tool, das Vertragsentwürfe erstellt, ein Tool, das Schriftsätze zusammenfasst: All das fällt in der Regel nicht unter die Hochrisiko-Kategorie. Entscheidend ist, dass die anwaltliche Prüfung und Verantwortung erhalten bleibt.

Diese Frage hat seit dem Digital Omnibus zusätzlich an Dringlichkeit verloren, aber nicht an Bedeutung. Die Hochrisiko-Pflichten sind für Anhang-III-Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027 anwendbar. Wer heute prüft, prüft also mit Vorlauf, nicht unter Zeitdruck. Die Einordnung sollte trotzdem jetzt dokumentiert werden, weil sie die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen ist.

Die Transparenzpflichten gelten trotzdem, und zwar ab August 2026

Auch wenn Ihre KI-Anwendungen nicht hochriskant sind, greifen ab dem 2. August 2026 die allgemeinen Transparenzpflichten nach Art. 50. Dieser Termin wurde vom Digital Omnibus nicht verschoben. Kanzleien, die KI-Systeme nutzen, die direkt mit Mandant*innen interagieren, etwa Chatbots für die Erstaufnahme, müssen offenlegen, dass ein KI-System im Einsatz ist. Bei KI-generierten Texten, die ohne eigenständige anwaltliche Überarbeitung weitergegeben werden, besteht ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht. Für die technische, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte läuft die Umsetzungsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Hier liegt ein Compliance-Vorteil: Wenn Sie als Anwält*in KI-generierte Inhalte eigenständig prüfen, verifizieren und unter Ihrer fachlichen Verantwortung freigeben, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2. Die menschliche Überprüfung, die das Berufsrecht ohnehin verlangt, wird zum regulatorischen Schutzschild.

DAV-Stellungnahme 32/2025: Praxishinweise

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat in seiner Stellungnahme 32/2025 vom Juli 2025 Leitlinien für den KI-Einsatz in der täglichen Kanzleipraxis veröffentlicht. Die Kernbotschaft: KI-Tools für Recherche, Entwürfe und Zusammenfassungen sind regulatorisch unproblematisch, solange die anwaltliche Eigenverantwortung gewahrt bleibt. Der DAV empfiehlt eine klare Dokumentation der eingesetzten Systeme und der Prüfprozesse.

EU AI Act Kanzlei: Was ab August 2026 konkret gilt

Ab dem 2. August 2026 rückt für Kanzleien ein Pflichtenbereich in den Vordergrund, der rechtlich verbindlich ist: die Transparenz nach Art. 50. Dokumentation und Mandanteninformation sind daneben teils gesetzlich verankert, teils berufsrechtlich und praktisch geboten. Wichtig für die Einordnung: Die Hochrisiko-Pflichten sind an diesem Datum nicht anwendbar, sie beginnen erst am 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise 2. August 2028 (Anhang I).

Transparenzpflichten nach Art. 50

Wenn KI-Systeme unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, muss der Einsatz offengelegt werden. Für Kanzleien betrifft das vor allem:

  • Chatbots und automatisierte Erstaufnahme: Mandant*innen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren.

  • KI-generierte Dokumente ohne anwaltliche Überarbeitung: Wenn ein KI-Entwurf ungeprüft weitergegeben wird (was berufsrechtlich ohnehin fragwürdig wäre), muss er als KI-generiert gekennzeichnet werden.

  • Deep-Fake- und synthetische Inhalte: Falls KI-generierte Bild- oder Audioinhalte in der Mandantenkommunikation verwendet werden, greift die Kennzeichnungspflicht.

Dokumentation: was Pflicht ist und was Sie trotzdem tun sollten

Hier lohnt eine Präzisierung, die oft untergeht: Die Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten aus Art. 26 richten sich an Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, und sie sind nach dem Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2027 anwendbar. Für die typische Kanzlei-Anwendung, die nicht hochriskant ist, folgt daraus derzeit keine unmittelbare gesetzliche Dokumentationspflicht aus Art. 26. Was bleibt, ist die berufs- und datenschutzrechtliche Ebene: Sie müssen nachvollziehen können, welche Werkzeuge Sie einsetzen und wie Sie deren Ergebnisse prüfen. Für Kanzleien empfiehlt sich deshalb unabhängig vom Anwendungsdatum:

  • Ein Verzeichnis aller eingesetzten KI-Systeme (Tool, Anbieter, Einsatzbereich)

  • Dokumentation der Schulungsmaßnahmen (Art. 4)

  • Aufzeichnung von Prüfprozessen bei KI-generierten Arbeitsergebnissen

  • Protokollierung relevanter Vorfälle (fehlerhafte Ergebnisse, Ausfälle)

Informationspflichten gegenüber Mandant*innen

Die allgemeine anwaltliche Sorgfaltspflicht und die KI-Verordnung zusammen ergeben: Mandant*innen sollten über den Einsatz von KI-Systemen in ihrer Sache informiert werden. Das gilt besonders dann, wenn KI-Ergebnisse in die anwaltliche Analyse einfließen. Die BRAK empfiehlt, den KI-Einsatz in den Mandatsvertrag oder die Kanzlei-AGB aufzunehmen.

Für die sichere Umsetzung dieser Anforderungen ist es hilfreich, auf KI-Systeme zu setzen, die DSGVO-konforme Datenverarbeitung und nachvollziehbare Quellverweise bieten.

5-Punkte-Checkliste: AI Act Compliance für Ihre Kanzlei

Ob Solo-Kanzlei oder mittelständische Sozietät: Diese fünf Schritte bringen Ihre AI Act Compliance auf den aktuellen Stand.

1. KI-Inventar erstellen

Listen Sie alle KI-Systeme auf, die in Ihrer Kanzlei eingesetzt werden. Nicht nur die offensichtlichen: Auch KI-Funktionen in bestehenden Kanzleisoftware-Produkten (automatische Textvorschläge, Suchassistenten, Dokumentenanalyse) zählen. Dokumentieren Sie für jedes System: Name, Anbieter, Einsatzbereich, Nutzerkreis.

2. Risikoklassifizierung durchführen

Prüfen Sie für jedes System, ob es unter die Hochrisiko-Kategorie nach Art. 6 fällt. Für die meisten Kanzlei-Anwendungen wird die Antwort „Nein“ lauten. Aber dokumentieren Sie die Prüfung. Die Beweislast liegt beim Betreiber. Die Hochrisiko-Pflichten selbst greifen erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise dem 2. August 2028 (Anhang I). Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in die Leitlinien der Chancen und Grenzen von KI im Recht.

3. KI-Kompetenz schulen und dokumentieren (Art. 4)

Organisieren Sie Schulungen für alle Mitarbeitenden, die KI-Systeme nutzen. Der Umfang richtet sich nach der Rolle: Anwält*innen benötigen tieferes Verständnis als Verwaltungskräfte, die nur einfache Suchfunktionen nutzen. Dokumentieren Sie jede Schulung mit Datum, Inhalt, Teilnehmer*innen und Umfang.

4. Interne KI-Nutzungsrichtlinie erstellen

Definieren Sie, wie KI-Systeme in Ihrer Kanzlei eingesetzt werden dürfen. Mindestinhalt:

5. Transparenz- und Informationsprozesse aufsetzen

Bereiten Sie Standardtexte für die Mandanteninformation vor. Aktualisieren Sie Ihren Mandatsvertrag oder Ihre Kanzlei-AGB. Richten Sie Prozesse für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte ein, falls diese nicht anwaltlich überprüft werden.

Bußgeldrahmen als Motivation: Art. 99 der Verordnung sieht Bußgelder von bis zu 35 Millionen EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Die tatsächlichen Sanktionen werden bei kleinen Kanzleien vermutlich moderater ausfallen, aber die Verordnung lässt den Aufsichtsbehörden bewusst Spielraum.

Warum RAG-basierte Systeme einen Compliance-Vorteil haben

RA Anna K. in München stand im März 2026 vor einer Entscheidung. Ihre Kanzlei mit vier Anwält*innen nutzte ein generisches Sprachmodell für juristische Recherche. Die Art. 4-Schulung hatte ein Problem offengelegt: Niemand im Team konnte nachvollziehen, woher die Ergebnisse stammten. Quellenangaben waren vage oder fehlten. Die Prüfpflicht nach dem AI Act erforderte aber genau das: nachvollziehbare Ergebnisse.

Anna K. wechselte zu einem RAG-basierten System. Der Unterschied war sofort messbar. Jede Analyse enthielt exakte Verweise auf die zugrunde liegenden Paragraphen. Die Ergebnisse basierten auf indexierten, verifizierten Rechtsquellen. Der Prüfaufwand sank von durchschnittlich 45 Minuten pro Analyse auf 15 Minuten, weil die Nachvollziehbarkeit direkt gegeben war.

Drei Compliance-Vorteile von RAG-Systemen

Nachvollziehbarkeit: RAG-Systeme (Retrieval Augmented Generation) greifen auf konkrete, indexierte Quellen zu. Jede Aussage lässt sich auf einen bestimmten Paragraphen oder eine bestimmte Rechtsquelle zurückführen. Das macht die Prüfpflicht nach Art. 4 und die Dokumentationspflicht nach Art. 26 deutlich einfacher. Sie können Ihren Mandant*innen und der Aufsichtsbehörde zeigen, auf welcher Grundlage ein Ergebnis entstanden ist.

Verifizierbarkeit: Wenn ein KI-System "§ 242 BGB, Treu und Glauben" zitiert, können Sie das sofort überprüfen. Bei einem generativen System, das Textbausteine ohne Quellenangabe produziert, müssen Sie die gesamte Rechtsgrundlage selbst recherchieren. Für die anwaltliche Sorgfaltspflicht und die Anforderungen des AI Act ist verifizierbare KI ein klarer Vorteil.

Geringeres Halluzinationsrisiko: Generative Sprachmodelle ohne Quellenverankerung produzieren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfundene Paragraphen, falsche Normen oder fehlerhafte Verweise. RAG-Systeme, die auf vollständig indexierte Rechtsquellen zugreifen, reduzieren dieses Risiko erheblich. Weniger Halluzinationen bedeuten weniger Haftungsrisiko, weniger Prüfaufwand und eine robustere Compliance-Position.

Die Lulius Kanzlei-Suite basiert auf RAG-Technologie mit über 4.600 indexierten Bundesgesetzen. Jeder Paragraphen-Verweis ist nachvollziehbar und prüfbar. Für Kanzleien, die ihre AI Act Compliance vorausschauend aufbauen möchten, ist Nachvollziehbarkeit kein Nice-to-have. Sie ist die Grundlage.

Häufige Fragen zum EU AI Act in der Kanzlei

Gilt der EU AI Act auch für kleine Kanzleien?

Ja. Die KI-Verordnung gilt unabhängig von der Kanzleigröße, vom Einzelanwalt bis zur Sozietät. Art. 4 zur KI-Kompetenz ist seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Vorschrift allerdings abgeschwächt: Anbieter und Betreiber müssen die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals nun unterstützen, statt ein bestimmtes Kompetenzniveau sicherzustellen. Aus einer Ergebnispflicht ist eine Bemühenspflicht geworden. Berufsrechtlich bleibt es dabei, dass Sie den Einsatz verantworten und Ihr Team einweisen sollten.

Gelten die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung ab dem 2. August 2026?

Nein, dieser Termin ist überholt. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie verschiebt die Anwendbarkeit der Hochrisiko-Pflichten: eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Am 2. August 2026 greifen dagegen unverändert die Transparenzpflichten nach Art. 50.

Sind KI-Recherche-Tools in Kanzleien Hochrisiko-KI?

In der Regel nein. Die Hochrisiko-Kategorie nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III erfasst vor allem KI-Systeme, die von Justizbehörden eingesetzt werden. Recherche-Tools, Entwurfsassistenten und Zusammenfassungs-Tools fallen in der Regel nicht darunter, solange die anwaltliche Prüfung und Verantwortung erhalten bleibt. Die Hochrisiko-Pflichten selbst sind ohnehin erst ab dem 2. Dezember 2027 anwendbar. Dokumentieren Sie Ihre Einordnung trotzdem.

Müssen Kanzleien KI-generierte Texte kennzeichnen?

Nur, wenn sie ohne eigenständige anwaltliche Überarbeitung weitergegeben werden. Wenn Sie KI-generierte Inhalte prüfen, verifizieren und unter Ihrer fachlichen Verantwortung freigeben, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2. Die Transparenzpflichten des Art. 50 sind ab dem 2. August 2026 anwendbar und wurden vom Digital Omnibus nicht verschoben; für die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte läuft die Umsetzungsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen den AI Act?

Art. 99 der Verordnung sieht Bußgelder von bis zu 35 Millionen EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Bei kleinen Kanzleien werden die Sanktionen vermutlich moderater ausfallen, die Verordnung lässt den Aufsichtsbehörden aber bewusst Spielraum.

Fazit: Der EU AI Act als Chance für vorbereitete Kanzleien

Der EU AI Act stellt Kanzleien vor neue Pflichten. Aber keine unlösbaren. Die wichtigsten Punkte:

  • Art. 4 ist seit Februar 2025 anwendbar, wurde aber entschärft: Seit dem Digital Omnibus ist es eine Bemühens-, keine Ergebnispflicht. Schulen Sie Ihr Team trotzdem und dokumentieren Sie es, das Berufsrecht verlangt es ohnehin.

  • Die meisten Kanzlei-KI-Anwendungen sind nicht hochriskant: Recherche-Tools, Entwurfsassistenten und Zusammenfassungs-Tools fallen in der Regel nicht unter Art. 6.

  • Die Hochrisiko-Fristen sind verschoben: Anhang III gilt ab dem 2. Dezember 2027, Anhang I ab dem 2. August 2028. Das frühere Datum 2. August 2026 ist überholt.

  • Die Transparenzpflichten kommen wie geplant: Art. 50 greift am 2. August 2026, die maschinenlesbare Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026. Hier gibt es keinen Aufschub.

  • RAG-basierte Systeme erleichtern Compliance: Nachvollziehbare Quellen reduzieren Prüfaufwand, Haftungsrisiko und Dokumentationsaufwand.

  • Die Bußgelder sind hoch: Bis zu 35 Millionen EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Auch wenn die Aufsichtspraxis noch unklar ist, sollte die Vorbereitung jetzt beginnen.

Kanzleien, die den AI Act nicht als Bedrohung, sondern als Qualitätsrahmen verstehen, werden profitieren. Wer heute nachvollziehbare, dokumentierte und kompetent gesteuerte KI einsetzt, erfüllt nicht nur die Verordnung. Er oder sie setzt den Standard für eine moderne, verantwortungsvolle Kanzleiführung.

Hinweis: Lulius bietet rechtliche Ersteinschätzungen, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.