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title: "§ 139 ZPO: Hinweispflicht, Schriftsatznachlass, Gehörsrüge"
description: "§ 139 ZPO in der Praxis: wann ein Hinweis Pflicht ist, Schriftsatznachlass, § 531 ZPO in der Berufung, Gehörsrüge binnen 2 Wochen. BGH-Linie, Checkliste."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-11-03
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/hinweispflicht-139-zpo
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·3. November 2026·23 Min. Lesezeit

# § 139 ZPO: Die richterliche Hinweispflicht – reagieren, rügen, in der Berufung nutzen

Kurzantwort

**§ 139 ZPO verpflichtet das Zivilgericht, den Streitstoff mit den Parteien zu erörtern und auf lückenhaften Vortrag, fehlende Beweisantritte und übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen: früh, konkret, aktenkundig.** Kommt der Hinweis erst im Termin, kann die Partei Schriftsatznachlass beantragen (§ 139 Abs. 5 ZPO). Verhindert ein unterlassener Hinweis Vortrag, ist dieser in der Berufung zuzulassen (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ohne Rechtsmittel bleibt die Gehörsrüge (§ 321a ZPO).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Dienstag, 10. November 2026, Landgericht Köln. Rechtsanwältin Miriam Keller vertritt die Bauherrin Sabine Brandt gegen eine Haustechnikfirma, die 48.000 Euro Restwerklohn einklagt. Die Klageerwiderung enthält eine Mängelliste mit Fotos, verfügt hat die Kammer vor dem Termin nichts. Jetzt erklärt der Vorsitzende erstmals, der Mängelvortrag sei unsubstantiiert.

Ab hier gibt es drei Wege: Schriftsatznachlass beantragen, vor der Verkündung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreichen und die Wiedereröffnung anregen oder nach einem Urteil am Ende der Sitzung den Vortrag in die Berufung tragen. Welcher Weg trägt, entscheidet § 139 ZPO zusammen mit den §§ 156, 296a, 531 und 321a ZPO. Der Fall ist erfunden; eine sehr ähnliche Lage hatte der BGH mit Beschluss vom 11.04.2018 zu entscheiden (VII ZR 177/17, Rn. 2).

**Zuletzt geprüft: 15. Oktober 2026.** Normtexte in der geltenden Fassung, Rechtsprechung von BGH und BVerfG bis Juni 2026.

_Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG._

## Die Kurzantwort: Was regelt § 139 ZPO?

**§ 139 ZPO verpflichtet das Zivilgericht, den Streitstoff mit den Parteien zu erörtern und auf lückenhaften Vortrag, fehlende Beweisantritte und übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen: früh, konkret, aktenkundig.** Kommt der Hinweis erst im Termin, kann die Partei Schriftsatznachlass beantragen (§ 139 Abs. 5 ZPO). Verhindert ein unterlassener Hinweis Vortrag, ist dieser in der Berufung zuzulassen (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ohne Rechtsmittel bleibt die Gehörsrüge (§ 321a ZPO).

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_Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG; bei laufenden Fristen ersetzt der Beitrag die Prüfung des Einzelfalls nicht._

## § 139 ZPO im Wortlaut: fünf Absätze, eine Funktion

[§ 139 ZPO](https://www.lulius.ai/gesetze/zpo/139) trägt die Überschrift „Materielle Prozessleitung“ und hat fünf Absätze. Zuletzt geändert wurde die Norm zum 1. Januar 2020, als Abs. 1 S. 3 hinzukam; eine künftige Fassung verzeichnet die Fassungsliste am 15. Oktober 2026 nicht.

Tabelle 1: § 139 ZPO Absatz für Absatz, Wortlaut verkürzt, Stand 15. Oktober 2026
| Absatz | Inhalt (Normtext in Anführungszeichen) | Bedeutung für die Praxis |
| --- | --- | --- |
| Abs. 1 S. 1–2 | Sach- und Streitverhältnis „soweit erforderlich“ tatsächlich und rechtlich erörtern und Fragen stellen; darauf hinwirken, dass die Parteien „ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen“ | Grundlage für Hinweise auf fehlende Substantiierung und fehlende Beweisantritte (BGH, Beschl. v. 07.03.2013, I ZR 43/12, Rn. 11, 14) |
| Abs. 1 S. 3 | Das Gericht „kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten“ | Kann-Vorschrift, gilt seit 1. Januar 2020 |
| Abs. 2 S. 1 | Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei „erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat“, darf das Gericht seine Entscheidung nur nach Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung stützen, „soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist“ | Kern des Verbots der Überraschungsentscheidung |
| Abs. 2 S. 2 | Dasselbe für einen Gesichtspunkt, „den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien“ | gilt auch, wenn beide Seiten denselben Punkt falsch einschätzen |
| Abs. 3 | Auf Bedenken hinsichtlich der „von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte“ aufmerksam machen | etwa zur Zulässigkeit der Klage (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 6) |
| Abs. 4 | Hinweise „so früh wie möglich“ erteilen und „aktenkundig“ machen; die Erteilung kann „nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden“, dagegen ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig | Protokoll ist die Regel (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 14); kein Zeugenbeweis über Hinweise (BGH, Beschl. v. 30.06.2011, IX ZR 35/10, Rn. 5) |
| Abs. 5 | Ist eine sofortige Erklärung „nicht möglich“, „so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen“, in der die Partei die Erklärung schriftlich nachbringen kann | Schriftsatznachlass; § 296a S. 2 ZPO lässt ihn ausdrücklich unberührt |

Quelle: § 139 ZPO i. d. F. des Art. 2 G. v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2633, m.W.v. 01.01.2020 (Normtext auf buzer.de und Lulius, abgerufen am 15.10.2026); Rechtsprechung BGH mit Datum, Az. und Rn.

§ 139 ZPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, reicht aber weiter. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zum Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts, sondern vor allem dazu, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.03.2024, 2 BvR 184/22, Rn. 28 f., 32). Das zählt bei der Gehörsrüge und bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf eine Gehörsverletzung gestützt ist (§ 544 Abs. 9 ZPO).

Rund um den Termin zählen außerdem vier Begleitnormen: § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Auflage mit Frist schon vor dem Termin; wer sie versäumt, riskiert die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO), § 283 ZPO (Schriftsatzfrist zu verspätetem Gegnervortrag), [§ 296a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296a.html) (nach Schluss der mündlichen Verhandlung kein neues Vorbringen; „§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt“) und § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Wiedereröffnung bei einer „Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139)“).

## Wann muss das Gericht einen Hinweis erteilen?

Die Hinweispflicht greift, sobald das Gericht seine Entscheidung auf etwas stützen will, mit dem die Partei nicht rechnet: lückenhaften Vortrag, einen fehlenden Beweisantritt, einen übersehenen oder anders beurteilten rechtlichen Gesichtspunkt. Maßstab ist, womit auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7).

Der Hinweis muss außerdem den Mangel benennen. Die Verfügung, es sei „bisher nicht ausreichend dargetan“, dass Etikettierung und Verpackung bestimmten Anforderungen genügten, reichte dem BGH nicht; das Gericht hätte sagen müssen, dass auf den Etiketten die Nummer des Schlachtbetriebs fehlte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 66/12, Rn. 33 bis 35). Tabelle 2 fasst die Linie zusammen.

Tabelle 2: Wann ein Hinweis geboten ist und wann nicht, Linie von BGH und BVerfG, Stand 15. Oktober 2026
| Konstellation | Ergebnis | Fundstelle |
| --- | --- | --- |
| Hinweis nur allgemein, etwa „bisher nicht ausreichend dargetan“ | genügt nicht; ein Hinweis erfüllt seinen Zweck nur, wenn er „gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht“ und Gelegenheit zur Ergänzung gibt | BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 66/12, Rn. 33–35; BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 13 |
| Gericht stellt auf einen Gesichtspunkt ab, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste | Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme zwingend; sonst ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt | BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 15.02.2018, I ZR 243/16, Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.03.2024, 2 BvR 184/22, Rn. 29 |
| Partei ist anwaltlich vertreten | Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch im Anwaltsprozess, jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt | BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7, 11 |
| Gegner hat die fehlende Schlüssigkeit und Substantiierung schon gerügt | ändert an der Hinweispflicht nichts; die Partei kann „in aller Regel nicht wissen“, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners teilt | BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 14 |
| Gericht will von einer früher geäußerten Auffassung abweichen (Verfügung, Berichterstatterschreiben) | erneuter, unmissverständlicher Hinweis nötig; kann auch geboten sein, wenn das Gericht die Auffassung in einem früheren Rechtsstreit derselben Parteien vertreten hat und eine Partei erkennbar darauf vertraut | BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7, 12; BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZR 451/18, Leitsatz; BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.02.2019, 2 BvR 633/16, Rn. 27 |
| Partei hat einen Hinweis falsch aufgenommen | Gericht muss präzisieren und erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben | BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7 |
| Berufungsgericht will der Vorinstanz nicht folgen | die in erster Instanz siegreiche Partei darf auf einen rechtzeitigen Hinweis vertrauen | BGH, Beschl. v. 10.01.2017, XI ZR 365/14, Rn. 26; BGH, Beschl. v. 10.12.2019, VIII ZR 377/18, Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.03.2024, 2 BvR 184/22, Rn. 30 |
| … der Punkt ist aber zentraler Streitpunkt der Berufung | regelmäßig kein Hinweis nötig; damit muss die Partei rechnen | BGH, Beschl. v. 10.01.2017, XI ZR 365/14, Rn. 27 |
| Hinweis erst im Termin, sofortige Erklärung nicht möglich | Schriftsatznachlass auf Antrag, sonst Vertagung oder schriftliches Verfahren; ist die Unmöglichkeit offensichtlich, Vertagung auch ohne Antrag | BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 8 f.; BGH, Beschl. v. 10.12.2019, VIII ZR 377/18, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 26.01.2021, VI ZR 1304/20, Rn. 14 f. |
| Bekannte Anforderungen, etwa an die Darlegung der Fristenorganisation im Wiedereinsetzungsantrag | kein Hinweis an den Anwalt nötig; Hinweispflicht nur bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben | BGH, Beschl. v. 21.11.2024, I ZB 34/24, Rn. 15, 21 |
| Art. 103 Abs. 1 GG allgemein | keine Pflicht zum Rechtsgespräch; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss die Partei selbst in Betracht ziehen; Hinweis nur in besonderen Fällen | BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.03.2024, 2 BvR 184/22, Rn. 28 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.06.2011, 1 BvR 2553/10, Rn. 35 |
| Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO, Streitwert bis 1.000 Euro) | Hinweis auf die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und auf den Zeitpunkt, bis zu dem vorgetragen werden kann | BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.02.2019, 2 BvR 633/16, Rn. 22 |

Quelle: ZPO i. d. F. vom 15.10.2026 (§ 139: Art. 2 G. v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2633, m.W.v. 01.01.2020; §§ 511, 544, 567: Art. 3 G. v. 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, m.W.v. 01.01.2026); Rechtsprechung BGH/BVerfG mit Datum, Az. und Rn.; Stand 15.10.2026.

Auf eine Formel gebracht: Das Gericht muss nicht beraten, aber es darf nicht überraschen. Es muss sagen, **was** fehlt, und zwar **so früh**, dass die Partei reagieren kann, und **so**, dass es in der Akte steht.

### Der Gegner hat schon gerügt: Hinweis trotzdem nötig

Rügt der Gegner die fehlende Substantiierung, ändert das an der Hinweispflicht des Gerichts nichts: Die Partei kann in aller Regel nicht wissen, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners teilt (BGH, Beschluss vom 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 14).

Im Fall des V. Zivilsenats war der Vortrag zur Schadenshöhe erst in der Berufung entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hätte deshalb „rechtzeitig mitteilen“ müssen, „dass und in welcher Hinsicht es eine Ergänzung des Vortrags für erforderlich hielt“; dass die Beklagten die Unschlüssigkeit selbst gerügt hatten, änderte daran nichts. Der BGH hob den Zurückweisungsbeschluss nach § 544 Abs. 9 ZPO auf (BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 5, 14). Für Sie heißt das: Die Gegnerrüge ist ein Warnsignal, aber kein gerichtlicher Hinweis. Wer kann, ergänzt vorsorglich; wer nach dem Urteil rügt, kann sich auf diese Linie stützen.

### Wann kein Hinweis kommt: bekannte Anforderungen, zentrale Streitpunkte

Die Hinweispflicht hat Grenzen, gerade gegenüber Anwältinnen und Anwälten:

- —**Bekanntes Handwerkszeug:** Anforderungen, die einem Anwalt geläufig sein müssen, etwa an die Darlegung der Fristenorganisation im Wiedereinsetzungsantrag, muss das Gericht nicht erklären; ein Hinweis ist nur bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben geboten (BGH, Beschl. v. 21.11.2024, I ZB 34/24, Rn. 15, 21).

- —**Zentrale Streitpunkte:** Schließt sich das Berufungsgericht dem Berufungskläger in dem Punkt an, den dieser als zentralen Streitpunkt zur Überprüfung gestellt hat, ist regelmäßig kein Hinweis nötig (BGH, Beschl. v. 10.01.2017, XI ZR 365/14, Rn. 27).

- —**Kein Rechtsgespräch:** Vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss die Partei grundsätzlich selbst in Betracht ziehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.03.2024, 2 BvR 184/22, Rn. 28).

Anwaltliche Vertretung allein macht den Hinweis aber nicht entbehrlich. Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch im Anwaltsprozess, jedenfalls wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7, 11).

## Hinweis erst im Termin: fünf Schritte

§ 139 Abs. 4 S. 1 ZPO verlangt Hinweise „so früh wie möglich“, grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung. Kommt der Hinweis erst im Termin, muss das Gericht genügend Gelegenheit zur Reaktion geben. Ein Urteil im selben Termin ist nur zulässig, wenn die Partei „ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen“ (BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 8). Die fünf Schritte:

1. 1.**Sagen, ob Sie sich sofort erklären können.** Wenn nicht, nennen Sie den Grund: Unterlagen beim Mandanten, fehlende Belege, eine Sachverständigenfrage. So konnte im Fall des VI. Zivilsenats nicht erwartet werden, dass die Partei sofort zu den Belegen hinter einer betriebswirtschaftlichen Auswertung vorträgt (BGH, Beschl. v. 26.01.2021, VI ZR 1304/20, Rn. 15).

2. 2.**Schriftsatznachlass beantragen und protokollieren lassen** (§ 139 Abs. 5 ZPO), dazu nach § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO die Aufnahme des Hinweises im Wortlaut. Sieht das Gericht davon ab, ist der Beschluss unanfechtbar, gehört aber ins Protokoll (§ 160 Abs. 4 S. 3 ZPO).

3. 3.**Nachlassfrist notieren.** Als richterliche Frist wird sie nur auf Antrag mit glaubhaft gemachten erheblichen Gründen verlängert (§ 224 Abs. 2 ZPO), also vor Ablauf.

4. 4.**Beim Hinweisthema bleiben.** Fristgerechten Vortrag zum Hinweis muss das Gericht berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10.12.2019, VIII ZR 377/18, Leitsatz, Rn. 14). Bringt er neuen entscheidungserheblichen Stoff, erhält der Gegner über eine Wiedereröffnung oder das schriftliche Verfahren Gehör (BGH, Beschl. v. 20.09.2011, VI ZR 5/11, Leitsatz, Rn. 5).

5. 5.**Ohne Nachlass handeln:** Vor der Verkündung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreichen und die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anregen; nach einem Stuhlurteil bleibt die Berufung mit § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 9) oder, ohne Rechtsmittel, die Gehörsrüge.

### Schriftsatznachlass beantragen (§ 139 Abs. 5 ZPO)

Nach § 139 Abs. 5 ZPO „soll“ das Gericht auf Antrag eine Frist bestimmen, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist; eine Länge nennt das Gesetz nicht. Ein Antrag auf Schriftsatznachlass ist der sichere Weg, aber keine Voraussetzung des Gehörsschutzes: Kann sich die Partei offensichtlich nicht sofort erklären, muss das Gericht auch ohne Antrag vertagen oder ins schriftliche Verfahren übergehen (BGH, Beschluss vom 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 8 f.). Ob die Lage offensichtlich war, beurteilt allerdings später ein anderes Gericht. Brauchen Sie statt einer Frist einen neuen Termin, hilft der Beitrag [Vertagung beantragen](https://www.lulius.ai/blog/terminsverlegung-antrag).

**Formulierungsbeispiel 1: Antrag im Termin, zu Protokoll** (kein Muster mit Erfolgsgarantie; an den Einzelfall anpassen)

```
Die Beklagte kann sich zu dem soeben erteilten Hinweis der Kammer, ihr Vortrag
zu den Mängeln [Positionen] sei nicht hinreichend substantiiert, nicht sofort
abschließend erklären, weil [die Mängelaufstellung, Rechnungen und Fotos] beim
Mandanten liegen und ausgewertet werden müssen. Sie beantragt, ihr nach
§ 139 Abs. 5 ZPO eine Frist von drei Wochen zur schriftsätzlichen Stellungnahme
zu bestimmen. Sie beantragt ferner nach § 160 Abs. 4 ZPO, den Hinweis in seinem
Wortlaut und diesen Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
```

Die drei Wochen sind ein Vorschlag. Im nachgelassenen Schriftsatz knüpfen Sie an Frist und Protokoll an (ebenfalls nur ein Formulierungsbeispiel):

```
Innerhalb der im Termin vom [Datum] nach § 139 Abs. 5 ZPO bis zum [Datum]
bestimmten Frist nimmt die Beklagte zu dem Hinweis der Kammer
(Protokoll S. [x]) wie folgt Stellung: ...
```

Beachtlich ist das auf den Hinweis bezogene Vorbringen (BGH, Beschl. v. 20.02.2014, IX ZR 54/13, Rn. 3); Vortrag und Beweisantritte zum Hinweisthema deckt das Schriftsatzrecht (BGH, Beschl. v. 10.06.2026, VII ZR 86/23, Rn. 23). Weitergehenden Vortrag kennzeichnen Sie und regen die Wiedereröffnung an. Über einen verspäteten nachgelassenen Schriftsatz entscheidet das Gericht entsprechend § 283 S. 2 ZPO nach Ermessen; § 296 ZPO gilt nicht (BGH, Beschl. v. 20.02.2014, IX ZR 54/13, Leitsatz, Rn. 3).

### Kein Nachlass: nicht nachgelassener Schriftsatz und Wiedereröffnung (§ 156 ZPO)

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist neues Vorbringen ausgeschlossen (§ 296a S. 1 ZPO), § 156 ZPO bleibt aber unberührt. [§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__156.html) verpflichtet das Gericht zur Wiedereröffnung, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler feststellt, „insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139)“. Reichen Sie den Vortrag also vor der Verkündung als nicht nachgelassenen Schriftsatz ein und begründen Sie, warum wiederzueröffnen ist.

In nicht tragenden Ausführungen verlangt der BGH, dass sich das Gericht mit einem solchen Schriftsatz inhaltlich befasst, auch ohne Nachlassantrag (BGH, Beschl. v. 26.10.2023, I ZB 14/23, Rn. 49). Tragend entschieden ist: Das Fehlen des Antrags ist unschädlich, wenn die Darstellung im Termin erkennbar nicht ohne Weiteres möglich war, und der Vortrag ist dann in der Berufung nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, im entschiedenen Fall sogar aus einem erst nach dem Stuhlurteil eingereichten Schriftsatz (BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 9).

### Unterschied zu § 283 ZPO

§ 283 ZPO gibt eine Schriftsatzfrist, wenn sich eine Partei auf Vorbringen **des Gegners** nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde; eine fristgemäße Erklärung „muss“, eine verspätete „kann“ das Gericht berücksichtigen. § 139 Abs. 5 ZPO greift, wenn der Anlass ein **Hinweis des Gerichts** ist, und ist § 283 ZPO nachgebildet (BGH, Beschl. v. 20.02.2014, IX ZR 54/13, Rn. 3). Treffen beide Lagen zusammen, beantragen Sie beides; im Fall von BGH, Beschl. v. 10.06.2026, VII ZR 86/23, gewährte das Landgericht den Nachlass zu den späten Gegnerschriftsätzen und zu den im Termin erteilten Hinweisen zugleich (Rn. 13). Wie § 296a ZPO und die Präklusion zusammenspielen, zeigt der Beitrag zu [Klageerwiderung und Präklusion](https://www.lulius.ai/blog/klageerwiderung).

## Hinweise dokumentieren: Protokoll, Akte, Berichtigung

Hinweise sind aktenkundig zu machen; ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 ZPO). Daraus folgt:

- —**Nicht in der Akte heißt nicht erteilt.** Das Protokoll ist die Regel, das Urteil nur der Notbehelf bei versehentlich unterlassener Dokumentation; die beiläufige Bemerkung, eine Frage sei erörtert worden, genügt nicht (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 14). Auch ein Vermerk, Darlegungs- und Beweislasten seien erörtert worden, belegt keinen ausreichenden Hinweis; ein bloßer Erörterungsvermerk kann nur ausnahmsweise genügen, wenn sich der Hinweis auch aus einem anschließenden Schriftsatz ergibt (BGH, Beschl. v. 30.06.2011, IX ZR 35/10, Rn. 6 f.).

- —**Kein Zeugenbeweis:** Die erstinstanzlichen Richter dürfen nicht dazu vernommen werden, ob sie einen Hinweis erteilt haben (BGH, Beschl. v. 30.06.2011, IX ZR 35/10, Rn. 4 f.).

- —**Protokoll mitsteuern:** Beantragen Sie die Aufnahme des Hinweises im Wortlaut (§ 160 Abs. 4 S. 1 ZPO) und lassen Sie Unrichtigkeiten berichtigen, was jederzeit möglich ist (§ 164 Abs. 1 ZPO). Die Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweist nur das Protokoll (§ 165 S. 1 ZPO).

Einen telefonischen Hinweis bestätigen Sie schriftlich und bitten um Aufnahme in die Akte; das ist eine praktische Empfehlung, keine ausgewertete Rechtsprechung.

## Der fehlende Hinweis in der Berufung

**Stand 15. Oktober 2026: Wertgrenzen und Fristen, die sich zuletzt geändert haben**

- —Berufung nur bei einer Beschwer **über 1.000 Euro** oder bei Zulassung ([§ 511 Abs. 2 ZPO](https://www.lulius.ai/gesetze/zpo/511), seit 1. Januar 2026; vorher 600 Euro).

- —Nichtzulassungsbeschwerde nur bei einer Beschwer **über 25.000 Euro** oder wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat ([§ 544 Abs. 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html), seit 1. Januar 2026; vorher 20.000 Euro).

- —Übergang: Die §§ 511, 544 und 567 ZPO gelten in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet (ohne Verkündung: der Geschäftsstelle übergeben) oder die mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen wurde (§ 47 Nr. 1, 2 EGZPO).

- —Gehörsrüge: Notfrist zwei Wochen ab Kenntnis, Ausschluss ein Jahr nach Bekanntgabe; für diese Jahresfrist gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen seit 1. Januar 2025 mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vorher mit dem dritten (§ 321a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO).

Grundlagen: Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318; Art. 5 Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024, BGBl. 2024 I Nr. 236.

Ob der Hinweisverstoß in der Berufung hilft, entscheidet sich an drei Stellen: Statthaftigkeit, Rüge, Zulassung des neuen Vortrags. Die Berufung ist binnen eines Monats einzulegen (Notfrist) und binnen zwei Monaten zu begründen, jeweils ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens ab Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517, [§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO](https://www.lulius.ai/gesetze/zpo/520)); beide Fristen rechnet der [kostenlose Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner) mit den Feiertagen am Gerichtsort. Aufbau und Fristverlängerung erklärt der Beitrag [Berufungsbegründung: Inhalt und Fristen](https://www.lulius.ai/blog/berufungsbegruendung).

### § 531 ZPO: neuer Vortrag in der Berufung (Nr. 1 und Nr. 2)

[§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO](https://www.lulius.ai/gesetze/zpo/531) lässt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zu, wenn sie einen vom Erstgericht erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betreffen (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder ohne Nachlässigkeit ausblieben (Nr. 3). Nach einem Hinweisverstoß kommen Nr. 2 und Nr. 1 in Betracht.

**Nr. 2, Verfahrensmangel.** Hat ein gebotener, aber unterlassener Hinweis das Ausbleiben von Vortrag oder Beweisantritt mitverursacht, muss das Berufungsgericht ihn zulassen. Die Zurückweisung wäre eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO und verletzte Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 7). So lag es, als eine Klägerin irrig glaubte, keinen Beweis antreten zu müssen; auf den gebotenen Hinweis hätte sie zwei Zeugen und ein Gutachten angeboten (BGH, Beschl. v. 07.03.2013, I ZR 43/12, Rn. 14 f.).

**Nr. 1, übersehener Gesichtspunkt.** Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts den Vortrag beeinflusst hat, ohne dass darin schon ein Verfahrensfehler liegt. Es genügt, dass das Erstgericht durch unterlassene Hinweise den Eindruck erweckt hat, weiterer Vortrag sei nicht nötig (BGH, Beschl. v. 11.07.2024, V ZR 164/23, Rn. 8; BGH, Urt. v. 21.12.2011, VIII ZR 166/11, Leitsatz). Nachlässigkeit schadet hier nicht, anders als bei Nr. 3 (BGH, Beschl. v. 26.01.2021, VI ZR 1304/20, Rn. 12).

**Gar nicht neu** ist Vortrag, den Sie fristgerecht im nachgelassenen Schriftsatz auf einen Hinweis im Termin hin gehalten haben, ebenso die bloße Konkretisierung früheren Vortrags (BGH, Beschl. v. 10.06.2026, VII ZR 86/23, Rn. 22 f.). Ein erstmals in der Berufung angetretener Beweis ist dagegen stets neu (BGH, Beschl. v. 11.07.2024, V ZR 164/23, Rn. 6). Die Zulassungstatsachen kann das Gericht glaubhaft machen lassen (§ 531 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Sicht der Gegenseite behandelt der Beitrag zur [Berufungserwiderung](https://www.lulius.ai/blog/berufungserwiderung-anschlussberufung).

### So wird der Verstoß gerügt (§ 520 Abs. 3, § 529 Abs. 2)

Einen Verfahrensmangel, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, prüft das Berufungsgericht nur, wenn er nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht ist (§ 529 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung bezeichnet die Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) sowie die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel mit den Tatsachen, aus denen ihre Zulassung folgt (Nr. 4).

Kern ist der hypothetische Vortrag. Darzulegen ist, wie der Rechtsmittelführer auf den Hinweis reagiert hätte, „insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre“; früheren Vortrag dürfen Sie dabei ändern, präzisieren und ergänzen (BGH, Urt. v. 15.02.2018, I ZR 243/16, Leitsatz 1, Rn. 13, 17). Für das Beruhen genügt, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 15).

**Formulierungsbeispiel 2: Gerüst der Verfahrensrüge in der Berufungsbegründung** (kein Muster mit Erfolgsgarantie; an Akte und Urteil anpassen)

```
II. Verfahrensfehler: Verletzung der Hinweispflicht
    (§ 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG)

1. Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten zu [Thema] (Schriftsatz vom
   [Datum], S. [x]) im Urteil (S. [x]) als [unsubstantiiert / nicht unter
   Beweis gestellt] behandelt. Einen Hinweis hat es vor dem Termin nicht
   erteilt; der Hinweis im Termin vom [Datum] (Protokoll S. [x]) ließ keine
   Gelegenheit zur Ergänzung, weil [der beantragte Schriftsatznachlass
   abgelehnt / das Urteil am Schluss der Sitzung verkündet] wurde.
2. Auf einen rechtzeitigen Hinweis hätte die Beklagte vorgetragen:
   [konkreter Vortrag]. Beweis: [Zeuge, Sachverständigengutachten, Urkunden].
3. Dieser Vortrag ist nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er
   infolge des Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
   wurde (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO).
4. Das Urteil beruht auf dem Fehler; es ist nicht auszuschließen, dass das
   Landgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags anders entschieden hätte.
5. [Nur wenn eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist:
   hilfsweise Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.]
```

### Zurückverweisung nach § 538 ZPO: selten

Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache zu entscheiden ([§ 538 Abs. 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__538.html)). Zurückverweisen darf es nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 nur bei einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht, und auf Antrag einer Partei. Dass weiterer Vortrag zu ermöglichen ist und danach vielleicht Beweis zu erheben wäre, reicht nicht (BGH, Urt. v. 02.03.2017, VII ZR 154/15, Leitsatz, Rn. 11). Den Antrag stellen Sie deshalb nur hilfsweise.

Das Berufungsgericht muss zudem selbst hinweisen, bevor es vom Erstgericht abweicht (BGH, Beschl. v. 10.12.2019, VIII ZR 377/18, Rn. 14), und einen unterlassenen Hinweis des Erstgerichts, falls noch erforderlich, nachholen (BGH, Beschl. v. 26.01.2021, VI ZR 1304/20, Rn. 11).

## Der Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

Will das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen, „hat“ es zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ([§ 522 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html), unverändert seit 27. Oktober 2011). Drei Punkte aus der Rechtsprechung:

- —**Zeitpunkt:** Ordnungsgemäß ist der Hinweis erst möglich, wenn die Berufungsgründe vorliegen (BGH, Beschl. v. 12.06.2024, XII ZR 92/22, Leitsatz 1).

- —**Zugang:** Eine Vermutung, dass ein Hinweis angekommen ist, gibt es nicht; ohne Zugangsnachweis verletzt die Zurückweisung Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.02.2019, 1 BvR 1264/17, Rn. 17 f.).

- —**Kein eigenes Rechtsmittel:** § 522 Abs. 3 ZPO eröffnet das Rechtsmittel nur gegen den Zurückweisungsbeschluss, und die Gehörsrüge findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt (§ 321a Abs. 1 S. 2 ZPO). Auch einen erstinstanzlichen Hinweisbeschluss können Sie nicht mit der [sofortigen Beschwerde](https://www.lulius.ai/blog/sofortige-beschwerde) angreifen, weil § 567 Abs. 1 ZPO sie nur bei ausdrücklicher Bestimmung oder bei Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs zulässt.

Stützt das Berufungsgericht den Hinweis auf einen erkennbar übersehenen Gesichtspunkt, dürfen die dadurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und Antragsänderungen nicht zurückgewiesen werden (BGH, Beschl. v. 02.05.2017, VI ZR 85/16, Rn. 11).

### Warum die Stellungnahme die Gehörsrüge sichert

Die Stellungnahmefrist ist Pflichtprogramm. Wer sie nicht nutzt, ist mit der erstmaligen Rüge einer Gehörsverletzung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 12; BGH, Beschl. v. 17.03.2016, IX ZR 211/14, Leitsatz, Rn. 4 bis 6). Die anwaltlich vertretene Partei muss dabei auch auf übersehene höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen (BGH, Beschl. v. 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Leitsatz 2). Nicht ausgeschlossen ist die Partei etwa, wenn der Hinweis selbst unzutreffend oder zu pauschal war, zum Beispiel nur mit dem Satz, die Klage dürfte unschlüssig sein (BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 13).

Eine zweite Runde gibt es grundsätzlich nicht. Weitere Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur bei zulässigem, wesentlich neuem Vortrag oder geänderter Prozesslage, und ein Vorbehalt weiteren Vortrags hilft nicht (BGH, Beschl. v. 19.02.2025, IV ZB 13/24, Rn. 22 f., dort zu § 522 Abs. 1 ZPO unter Verweis auf die Rechtsprechung zu Abs. 2). Alles gehört deshalb in diesen einen Schriftsatz: Vortrag zum neuen Gesichtspunkt mit Beweisantritt, jede Gehörsrüge, die übersehene BGH-Rechtsprechung.

## Ohne Rechtsmittel: Gehörsrüge nach § 321a ZPO

Ist kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben und hat das Gericht das rechtliche Gehör entscheidungserheblich verletzt, ist das Verfahren auf Rüge fortzuführen ([§ 321a Abs. 1 S. 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html)). Seit 2026 betrifft das vor allem Urteile des Amtsgerichts mit einer Beschwer bis 1.000 Euro ohne Zulassung der Berufung und Berufungsentscheidungen ohne Revisionszulassung mit einer Beschwer bis 25.000 Euro (§ 511 Abs. 2, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

- —**Frist:** Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Gehörsverletzung, der Kenntniszeitpunkt ist glaubhaft zu machen; nach einem Jahr seit Bekanntgabe ist die Rüge ausgeschlossen. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten dabei seit 1. Januar 2025 mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, bis 31. Dezember 2024 galt der dritte Tag (§ 321a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO). Das Fristende zeigt der [Fristenrechner für Notfristen](https://www.lulius.ai/fristenrechner).

- —**Nicht vor den Gründen:** Eine Rüge vor Kenntnis der Urteilsgründe hat der BGH als unzulässig behandelt, und das BVerfG hat das nicht beanstandet, weil die Frist erst mit Kenntnis der Gehörsverletzung beginnt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.06.2011, 1 BvR 2553/10, Rn. 39).

- —**Form:** schriftlich bei dem Gericht der angegriffenen Entscheidung, mit Bezeichnung der Entscheidung und Darlegung der entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Abs. 2 S. 4, 5).

- —**Folge:** Ist die Rüge begründet, wird das Verfahren in die Lage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt (Abs. 5 S. 2); sonst entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (Abs. 4 S. 4).

- —**Frist versäumt:** Wiedereinsetzung nach § 233 S. 1 ZPO, Einzelheiten im Beitrag zur [Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO](https://www.lulius.ai/blog/wiedereinsetzung-vorigen-stand); ein verspätet übersandter Hinweis kann ein Wiedereinsetzungsgrund sein (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.02.2019, 1 BvR 1264/17, Rn. 19).

- —**Kosten:** 72,00 Euro Gerichtsgebühr, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1700 KV GKG, Stand 15. Oktober 2026); für den Anwalt gehört das Rügeverfahren zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. b RVG).

Wer eine Gehörsverletzung geltend macht, ohne die statthafte Anhörungsrüge erhoben zu haben, dessen Verfassungsbeschwerde ist nicht nur insoweit, sondern insgesamt unzulässig (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 28.09.2017, 1 BvR 1789/17, Rn. 1). Liegt die Beschwer über 25.000 Euro, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Weg: Bei entscheidungserheblicher Gehörsverletzung kann der BGH im stattgebenden Beschluss aufheben und zurückverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO; so BGH, Beschl. v. 22.03.2023, V ZR 128/22, Rn. 5). Einlegung binnen eines Monats, Begründung binnen zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils, nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 544 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

**Formulierungsbeispiel 3: Kernsätze einer Gehörsrüge** (kein vollständiges Muster; bildet nur den Pflichtinhalt nach § 321a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ab)

```
An das Amtsgericht [Ort], Az. [ ]

In dem Rechtsstreit [ ] erhebt der Kläger gegen das Urteil vom [Datum]
die Rüge nach § 321a ZPO.

1. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben: Die Beschwer übersteigt 1.000 Euro
   nicht, die Berufung ist nicht zugelassen (§ 511 Abs. 2 ZPO).
2. Das Gericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit
   Verfügung vom [Datum] hat es mitgeteilt, [bisherige Auffassung]. Das
   Urteil stützt sich ohne erneuten Hinweis auf [abweichender Gesichtspunkt]
   (§ 139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG).
3. Die Verletzung ist entscheidungserheblich. Auf einen Hinweis hätte der
   Kläger vorgetragen: [konkreter Vortrag, Beweisangebote]. Es ist nicht
   auszuschließen, dass das Gericht dann anders entschieden hätte.
4. Von der Verletzung hat der Kläger mit Eingang der Urteilsgründe am
   [Datum] Kenntnis erlangt. Glaubhaftmachung: [ ].

Es wird beantragt, das Verfahren fortzuführen (§ 321a Abs. 1 S. 1,
Abs. 5 ZPO).
```

Den hypothetischen Vortrag unter Nummer 3 verlangt das BVerfG grundsätzlich auch für eine spätere Verfassungsbeschwerde, allerdings nur, soweit er möglich und zumutbar ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.02.2019, 1 BvR 1264/17, Rn. 12).

Tabelle 3: Verstoß gegen § 139 ZPO: welcher Rechtsbehelf, welche Frist, Stand 15. Oktober 2026
| Lage | Rechtsbehelf | Frist | Norm (ZPO, soweit nicht anders angegeben) |
| --- | --- | --- | --- |
| Hinweis im Termin, Erklärung nicht sofort möglich | Antrag auf Schriftsatznachlass | vom Gericht bestimmt (richterliche Frist, § 224 Abs. 2) | § 139 Abs. 5, § 296a S. 2 |
| Verhandlung geschlossen, Verkündung steht aus | nicht nachgelassener Schriftsatz + Anregung der Wiedereröffnung | bis zur Verkündung | § 156 Abs. 2 Nr. 1 |
| Urteil, Beschwer über 1.000 Euro oder Berufung zugelassen | Berufung mit Verfahrensrüge und neuem Vortrag | Einlegung 1 Monat, Begründung 2 Monate, jeweils ab Zustellung des vollständigen Urteils | §§ 511, 517, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 4, § 531 Abs. 2 |
| Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 | Stellungnahme mit allen Gehörsrügen | vom Gericht bestimmt | § 522 Abs. 2 S. 2 |
| Berufungsentscheidung ohne Revisionszulassung, Beschwer über 25.000 Euro | Nichtzulassungsbeschwerde (BGH-Anwalt) | Einlegung 1 Monat, Begründung 2 Monate, jeweils ab Zustellung des vollständigen Urteils | § 544 Abs. 2 bis 4, 9; § 78 Abs. 1 S. 3 |
| kein Rechtsmittel gegeben | Anhörungsrüge (Gehörsrüge) | 2 Wochen ab Kenntnis, max. 1 Jahr | § 321a Abs. 2 |
| Rüge erfolglos | Verfassungsbeschwerde (Rüge ist Voraussetzung) | nicht Gegenstand dieses Beitrags | BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 28.09.2017, 1 BvR 1789/17, Rn. 1 |

Quelle: ZPO i. d. F. vom 15.10.2026; Wertgrenzen der §§ 511, 544 ZPO seit 01.01.2026, Übergang nach § 47 EGZPO; Rechtsprechung mit Datum, Az. und Rn.

## Hinweis und Befangenheit

Befangen ist ein Richter, der ohne Stütze im Verfahrensrecht seine Äquidistanz aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht. Hinweise im Rahmen der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO sind das nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die im Vorbringen der Parteien nicht zumindest andeutungsweise eine Grundlage haben (BGH, Beschl. v. 26.04.2016, VIII ZB 47/15, Rn. 21).

Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen und einen Weg über § 185 und § 816 Abs. 2 BGB aufgezeigt. Weil der Hinweis an ein vorgerichtliches Schreiben aus den Klageanlagen anknüpfte, war das Ablehnungsgesuch unbegründet (BGH, Beschl. v. 26.04.2016, VIII ZB 47/15, Rn. 3 f., 22). Ein Befangenheitsantrag gegen einen Hinweis hat also nur Aussicht, wenn der Hinweis etwas einführt, das im Vortrag keine Grundlage hat.

## Drei Fälle mit Fristen

Alle drei Fälle sind erfunden; die Fristen stehen gesammelt in Tabelle 4. Gerechnet ist nach § 222 ZPO mit den §§ 187, 188 BGB und den Feiertagen am Gerichtsort, die Grundlagen erklärt der Beitrag zur [Fristberechnung nach BGB und ZPO](https://www.lulius.ai/blog/fristberechnung-bgb-zpo). Jede Frist lässt sich im [Fristenrechner mit Landesfeiertagen](https://www.lulius.ai/fristenrechner) nachrechnen. Welche Frist im konkreten Fall einschlägig ist und wann sie beginnt, klärt Lulius mit exakten §§-Verweisen ([Fristen prüfen mit Lulius](https://www.lulius.ai/funktionen/fristen-pruefen)).

**Fall 1, LG Köln: Hinweis erst im Termin.** Rechtsanwältin Keller aus der Einleitung beantragt am 10.11.2026 drei Wochen Nachlass; die Frist endet am Dienstag, 01.12.2026. Fristgerechten Vortrag mit Beweisantritt durch Sachverständigengutachten muss die Kammer berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10.12.2019, VIII ZR 377/18, Rn. 14). Verkündet die Kammer dagegen am Ende der Sitzung und wird das vollständige Urteil am 26.11.2026 zugestellt, endet die Berufungsfrist rechnerisch am Samstag, 26.12.2026, dem 2. Weihnachtstag; nach dem Sonntag läuft sie bis Montag, 28.12.2026. Die Begründung ist bis Dienstag, 26.01.2027, einzureichen. Bei 48.000 Euro Beschwer ist die Berufung statthaft, die Begründung rügt den Verstoß wie in Formulierungsbeispiel 2.

**Fall 2, OLG München: Hinweisbeschluss über Ostern.** Rechtsanwalt Jonas Riedl vertritt die Käuferin Petra Lorenz, die vor dem LG München I mit einer Klage über 62.000 Euro unterlegen ist. Das OLG kündigt die Zurückweisung an und stützt sie auf einen Punkt, den das Landgericht nicht behandelt hatte; die Stellungnahmefrist beträgt drei Wochen ab Zustellung am 08.03.2027. Rechnerisches Ende ist Ostermontag, 29.03.2027, die Frist endet deshalb am Dienstag, 30.03.2027. Riedl trägt zum neuen Punkt mit Beweisantritt vor (BGH, Beschl. v. 02.05.2017, VI ZR 85/16, Rn. 11), rügt jede Gehörsverletzung und behält sich nichts vor. Wird der Zurückweisungsbeschluss am 21.04.2027 zugestellt, kann ein BGH-Anwalt bis Freitag, 21.05.2027, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und sie bis Montag, 21.06.2027, begründen (Beschwer über 25.000 Euro; § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

**Fall 3, AG München: nur noch die Gehörsrüge.** Vermieter Thomas Weber klagt 900 Euro Nebenkosten ein. Das Amtsgericht hatte per Verfügung erklärt, die Abrechnung sei formell ordnungsgemäß, weist die Klage dann aber ohne neuen Hinweis wegen formeller Mängel ab (Konstellation wie BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 12; BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.02.2019, 2 BvR 633/16, Rn. 27). Die Berufung ist nicht zugelassen, die Beschwer liegt unter 1.000 Euro: Es bleibt § 321a ZPO. Das Urteil mit Gründen geht am 23.12.2026 per beA ein und wird am selben Tag gelesen. Die Zwei-Wochen-Frist endet rechnerisch am 06.01.2027, in Bayern Heilige Drei Könige, und läuft deshalb bis Donnerstag, 07.01.2027; in Köln endete sie am Mittwoch, 06.01.2027. Maßgeblich ist die Kenntnis, wir rechnen konservativ ab dem Eingang.

Tabelle 4: Fristen der drei Fälle, gerechnet nach § 222 ZPO mit §§ 187, 188 BGB und den Feiertagen am Gerichtsort
| Fall | Frist (Norm) | Beginn | rechnerisches Ende | Fristende | Verschiebung wegen |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1, LG Köln (NRW) | Schriftsatznachlass, vom Gericht auf drei Wochen bestimmt (§ 139 Abs. 5 ZPO) | Dienstag, 10.11.2026 + 3 Wochen | Dienstag, 01.12.2026 | **Dienstag, 01.12.2026** | keine |
| 1, LG Köln (NRW) | Berufungsfrist nach Stuhlurteil (§ 517 ZPO) | Donnerstag, 26.11.2026 + 1 Monat | Samstag, 26.12.2026 | **Montag, 28.12.2026** | 26.12. Samstag und 2. Weihnachtstag, 27.12. Sonntag |
| 1, LG Köln (NRW) | Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) | Donnerstag, 26.11.2026 + 2 Monate | Dienstag, 26.01.2027 | **Dienstag, 26.01.2027** | keine |
| 2, OLG München (Bayern) | Stellungnahme zum Hinweisbeschluss, drei Wochen ab Zustellung (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) | Montag, 08.03.2027 + 3 Wochen | Montag, 29.03.2027 | **Dienstag, 30.03.2027** | 29.03. Ostermontag |
| 2, BGH (Karlsruhe) | Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 S. 1 ZPO) | Mittwoch, 21.04.2027 + 1 Monat | Freitag, 21.05.2027 | **Freitag, 21.05.2027** | keine |
| 2, BGH (Karlsruhe) | Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 S. 1 ZPO) | Mittwoch, 21.04.2027 + 2 Monate | Montag, 21.06.2027 | **Montag, 21.06.2027** | keine |
| 3, AG München (Bayern) | Gehörsrüge, zwei Wochen ab Kenntnis (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO) | Mittwoch, 23.12.2026 + 2 Wochen | Mittwoch, 06.01.2027 | **Donnerstag, 07.01.2027** | 06.01. Heilige Drei Könige |
| 3, Gegenprobe AG Köln (NRW) | Gehörsrüge, zwei Wochen ab Kenntnis (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO) | Mittwoch, 23.12.2026 + 2 Wochen | Mittwoch, 06.01.2027 | **Mittwoch, 06.01.2027** | keine |

Quelle: eigene Berechnung (scenarios.py), gegengeprüft mit dem Lulius-Fristenrechner (alle acht Werte identisch); Feiertage nach Landesrecht des Gerichtsorts; Stand 15.10.2026. Fiktive Fälle.

## Checkliste § 139 ZPO für die Akte

- ☐Verfügungen auf Hinweise prüfen; pauschale Hinweise schriftlich konkretisieren lassen (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 66/12, Rn. 33).

- ☐Fristen aus Auflagen nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notieren (Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO droht).

- ☐Im Termin: Hinweis wörtlich protokollieren lassen (§ 160 Abs. 4 ZPO), erklären, ob eine sofortige Stellungnahme möglich ist.

- ☐Sonst Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragen, bei verspätetem Gegnervortrag zusätzlich nach § 283 ZPO.

- ☐Nachlassfrist notieren, Verlängerung nur vor Ablauf (§ 224 Abs. 2 ZPO); im Schriftsatz beim Hinweisthema bleiben.

- ☐Ohne Nachlass: Schriftsatz vor der Verkündung, Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anregen; den Verstoß vorsorglich in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen (vgl. § 295 Abs. 1 ZPO).

- ☐Nach dem Urteil: Akte und Protokoll auf aktenkundige Hinweise prüfen (§ 139 Abs. 4 ZPO), Protokoll berichtigen lassen (§ 164 ZPO).

- ☐Berufung (über 1.000 Euro oder zugelassen): Verfahrensrüge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, neuer Vortrag mit Zulassungsgrund (Nr. 4, § 531 Abs. 2 ZPO), hypothetischen Vortrag darlegen.

- ☐Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: in der Stellungnahme alle Gehörsrügen und übersehene BGH-Rechtsprechung vortragen, nichts vorbehalten.

- ☐Kein Rechtsmittel: Gehörsrüge binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe, Kenntnis glaubhaft machen.

- ☐Alle Fristen mit den Feiertagen am Gerichtsort rechnen (§ 222 Abs. 2 ZPO).

## Häufige Fragen

### Welche Hinweispflichten hat das Gericht nach § 139 ZPO?

Das Gericht muss das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien erörtern und Fragen stellen (Abs. 1). Auf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat oder die es anders beurteilt als beide Parteien, darf es seine Entscheidung nur nach Hinweis stützen (Abs. 2). Bei Punkten, die von Amts wegen zu prüfen sind, muss es Bedenken mitteilen (Abs. 3). Hinweise sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen (Abs. 4); auf Antrag gibt es eine Frist zur schriftlichen Erklärung (Abs. 5).

### Wann muss das Gericht einen Hinweis erteilen?

So früh wie möglich, grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung, damit die Partei noch für den Termin ergänzen kann (§ 139 Abs. 4 S. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 8). Immer bevor das Gericht auf einen Punkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZR 285/13, Rn. 7), und bevor das Berufungsgericht von der Vorinstanz abweicht (BGH, Beschl. v. 10.01.2017, XI ZR 365/14, Rn. 26).

### Was ist ein Hinweisbeschluss?

Ein Beschluss, mit dem das Gericht Hinweise nach § 139 ZPO erteilt. Im Berufungsverfahren meint man damit meist den Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Frist zur Stellungnahme. Selbst anfechtbar ist er nicht: § 522 Abs. 3 ZPO nennt nur den Zurückweisungsbeschluss, und die Gehörsrüge findet erst gegen die Endentscheidung statt (§ 321a Abs. 1 S. 2 ZPO). Wer eine Gehörsverletzung im Hinweisbeschluss später mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen will, muss sie schon innerhalb der Stellungnahmefrist rügen (BGH, Beschl. v. 17.03.2016, IX ZR 211/14, Leitsatz, Rn. 5 f.).

### Wann gibt es Schriftsatznachlass?

Nach einem gerichtlichen Hinweis, zu dem sich die Partei nicht sofort erklären kann, auf Antrag (§ 139 Abs. 5 ZPO), und bei Vorbringen des Gegners, das nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde (§ 283 ZPO). Kann sich die Partei offensichtlich nicht abschließend erklären, muss das Gericht auch ohne Antrag vertagen oder ins schriftliche Verfahren übergehen (BGH, Beschl. v. 11.04.2018, VII ZR 177/17, Rn. 8).

### Was sind die Konsequenzen, wenn die Schriftsatzfrist nicht eingehalten wird?

Beim nachgelassenen Schriftsatz nach § 139 Abs. 5 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen entsprechend § 283 S. 2 ZPO, ob es den verspäteten Schriftsatz noch berücksichtigt; § 296 ZPO gilt dafür nicht (BGH, Beschl. v. 20.02.2014, IX ZR 54/13, Leitsatz, Rn. 3). Versäumt eine Partei dagegen eine richterliche Frist nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, droht die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO, wenn die Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Darum die Verlängerung vor Fristablauf beantragen (§ 224 Abs. 2 ZPO).

### Welche Frist gilt für die Erhebung einer Gehörsrüge?

Eine Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Gehörsverletzung; den Zeitpunkt der Kenntnis müssen Sie glaubhaft machen (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach einem Jahr seit Bekanntgabe ist die Rüge ausgeschlossen (S. 2). Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten seit 1. Januar 2025 mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (S. 3). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag am Gerichtsort, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO), wie in Fall 3 oben.

### Darf man den Richter kontaktieren?

Für die Hinweispflicht zählt nur, was in der Akte steht: Hinweise sind aktenkundig zu machen und können nur durch den Akteninhalt bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 ZPO). Über einen angeblich mündlich erteilten Hinweis wird kein Zeugenbeweis erhoben (BGH, Beschl. v. 30.06.2011, IX ZR 35/10, Rn. 5). Einen telefonischen Hinweis sollten Sie deshalb schriftlich bestätigen, und Anregungen an das Gericht gehören in einen Schriftsatz. Verhaltensregeln für das Gespräch selbst behandelt dieser Beitrag nicht.

## Fazit

§ 139 ZPO verlangt vom Gericht keine Beratung, aber Transparenz: Es muss sagen, was ihm fehlt, früh genug und so, dass es in der Akte steht. Für die Kanzlei folgen drei Arbeitsregeln:

- —**Im Termin:** Hinweis protokollieren lassen, nur sofort erklären, wenn es geht, sonst Schriftsatznachlass beantragen und beim Hinweisthema bleiben.

- —**Nach dem Urteil:** Den Verstoß in der Berufung ausdrücklich rügen, den hypothetischen Vortrag darlegen und die Zulassung auf § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 ZPO stützen.

- —**Ohne zweite Chance:** Die Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss voll nutzen und ohne Rechtsmittel (erstinstanzliches Urteil bis 1.000 Euro Beschwer ohne Berufungszulassung, Berufungsentscheidung bis 25.000 Euro ohne Revisionszulassung) die Gehörsrüge binnen zwei Wochen erheben.

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Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

### Verfahrensrüge, Stellungnahme zum Hinweisbeschluss, Gehörsrüge

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_Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG; bei laufenden Fristen ersetzt der Beitrag die Prüfung des Einzelfalls nicht._

## Quellen

Alle Quellen wurden am 15. Oktober 2026 geöffnet. Normtexte wurden mit ihren Fassungslisten geprüft, Entscheidungen im Volltext der Gründe gelesen (bei vier BGH-Entscheidungen nur Leitsatz und Tenor, im Text als „Leitsatz“ zitiert). Alle Fristen wurden mit einem eigenen Skript nachgerechnet und mit dem Lulius-Fristenrechner gegengeprüft.

- —Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (amtliches Rechtsprechungsportal des Bundes): Beschluss vom 10.06.2026, [VII ZR 86/23](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE610402026); Beschluss vom 19.02.2025, [IV ZB 13/24](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE705312025); Beschluss vom 21.11.2024, [I ZB 34/24](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE711302024); Beschluss vom 11.07.2024, [V ZR 164/23](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE620192024); Beschluss vom 12.06.2024, [XII ZR 92/22](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE304422024); Beschluss vom 26.10.2023, [I ZB 14/23](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303532024); Beschluss vom 22.03.2023, [V ZR 128/22](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE622632023); Beschluss vom 26.01.2021, [VI ZR 1304/20](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303572021); Beschluss vom 28.01.2020, [VIII ZR 57/19](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303262020); Beschluss vom 10.12.2019, [VIII ZR 377/18](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE307172020); Beschluss vom 10.12.2019, [II ZR 451/18](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE300212020); Beschluss vom 11.04.2018, [VII ZR 177/17](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE604382018); Urteil vom 15.02.2018, [I ZR 243/16](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE301042018); Beschluss vom 02.05.2017, [VI ZR 85/16](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE318012017); Urteil vom 02.03.2017, [VII ZR 154/15](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE302912017); Beschluss vom 10.01.2017, [XI ZR 365/14](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE610982017); Beschluss vom 26.04.2016, [VIII ZB 47/15](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE313602016); Beschluss vom 17.03.2016, [IX ZR 211/14](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE313222016); Beschluss vom 03.07.2014, [IX ZR 285/13](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/JURE140011923); Beschluss vom 20.02.2014, [IX ZR 54/13](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303002014); Urteil vom 18.04.2013, [I ZR 66/12](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE311842013); Beschluss vom 07.03.2013, [I ZR 43/12](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/JURE130010233); Urteil vom 21.12.2011, [VIII ZR 166/11](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE310182012); Beschluss vom 20.09.2011, [VI ZR 5/11](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303872011); Beschluss vom 30.06.2011, [IX ZR 35/10](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE605052011)

- —Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (amtliches Rechtsprechungsportal des Bundes): Kammerbeschluss vom 04.03.2024, [2 BvR 184/22](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE459462401); Kammerbeschluss vom 26.02.2019, [1 BvR 1264/17](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE430151901); Kammerbeschluss vom 13.02.2019, [2 BvR 633/16](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE429621901); Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, [1 BvR 1789/17](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE421921701); Nichtannahmebeschluss vom 22.06.2011, [1 BvR 2553/10](https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KVRE394671101)

- —Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, [BGBl. 2025 I Nr. 318](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/318/VO.html) (Art. 3: §§ 495a, 511, 544, 567 ZPO; Art. 4: § 47 EGZPO; Art. 14: § 19 RVG m.W.v. 01.07.2026); Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024, [BGBl. 2024 I Nr. 236](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO.html) (Art. 5: § 321a ZPO); Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2633 (Art. 2: § 139 Abs. 1 S. 3 ZPO)

- —Hinweispflicht und Fassungen (buzer.de): [§ 139 ZPO](https://www.buzer.de/139_ZPO.htm), [Synopse § 139 ZPO zum 1. Januar 2020](https://www.buzer.de/gesetz/7030/al82765-0.htm), [Änderungsliste der ZPO](https://www.buzer.de/gesetz/7030/l.htm), [Art. 103 GG](https://www.buzer.de/103_GG.htm)

- —Erste Instanz: [§ 156](https://www.buzer.de/156_ZPO.htm), [§ 160](https://www.buzer.de/160_ZPO.htm), [§ 164](https://www.buzer.de/164_ZPO.htm), [§ 165](https://www.buzer.de/165_ZPO.htm), [§ 222](https://www.buzer.de/222_ZPO.htm), [§ 224](https://www.buzer.de/224_ZPO.htm), [§ 273](https://www.buzer.de/273_ZPO.htm), [§ 283](https://www.buzer.de/283_ZPO.htm), [§ 295](https://www.buzer.de/295_ZPO.htm), [§ 296](https://www.buzer.de/296_ZPO.htm), [§ 296a](https://www.buzer.de/296a_ZPO.htm) ZPO; [§ 495a ZPO](https://www.buzer.de/495a_ZPO.htm) (Streitwert 1.000 Euro i. d. F. des Art. 3 G. v. 08.12.2025, m.W.v. 01.01.2026)

- —Rechtsmittel und Gehörsrüge: [§ 321a ZPO](https://www.buzer.de/321a_ZPO.htm) mit [Synopse zum 1. Januar 2025](https://www.buzer.de/gesetz/7030/al210189-0.htm), [§ 511](https://www.buzer.de/511_ZPO.htm), [§ 517](https://www.buzer.de/517_ZPO.htm), [§ 520](https://www.buzer.de/520_ZPO.htm), [§ 522](https://www.buzer.de/522_ZPO.htm), [§ 529](https://www.buzer.de/529_ZPO.htm), [§ 531](https://www.buzer.de/531_ZPO.htm), [§ 538](https://www.buzer.de/538_ZPO.htm), [§ 544](https://www.buzer.de/544_ZPO.htm) mit [Synopse zum 1. Januar 2026](https://www.buzer.de/gesetz/7030/al233643-0.htm), [§ 567](https://www.buzer.de/567_ZPO.htm), [§ 233](https://www.buzer.de/233_ZPO.htm), [§ 78](https://www.buzer.de/78_ZPO.htm) ZPO; Übergang: [§ 47 EGZPO](https://www.buzer.de/47_EGZPO.htm)

- —Kosten: [Anlage 1 GKG](https://www.buzer.de/Anlage_1_GKG.htm) (Nr. 1700 KV GKG), [§ 19 RVG](https://www.buzer.de/19_RVG.htm)

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Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen neutral und faktenbasiert für Kanzleien, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Für diesen Beitrag wurden alle Normzitate gegen die geltenden Fassungen und ihre Fassungslisten geprüft und alle zitierten Entscheidungen von BGH und BVerfG im Text des amtlichen Rechtsprechungsportals des Bundes geöffnet. Jeder Tabellenwert wurde gegen die amtliche Quelle geprüft und nachgerechnet: Die Fristen in Tabelle 4 und in den Fällen ergeben sich aus einer eigenen Berechnung nach § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB und stimmen mit dem Lulius-Fristenrechner überein. Hinweis: Die Inhalte sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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