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title: "Klagerücknahme § 269 ZPO: Kosten, Einwilligung, Muster 2026"
description: "Klagerücknahme nach § 269 ZPO: Kostenfolge, Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach KV 1211 GKG, Anwaltsgebühren, Einwilligung des Beklagten und Muster."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-09-22
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/klageruecknahme
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·22. September 2026·12 Min. Lesezeit

# Klagerücknahme nach § 269 ZPO: Kosten, Einwilligung, Wirkungen und Muster 2026

Kurzantwort

Die Klagerücknahme beendet den Rechtsstreit, ohne dass über den Anspruch entschieden wird: Nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden, ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos. Der Kläger trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Ohne Einwilligung des Beklagten ist die Rücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Die Klage ist zugestellt, und dann kommt die Nachricht, die den Prozess überflüssig macht: Der Beklagte hat gezahlt, der Mandant will nicht mehr, oder die Klageerwiderung legt eine Lücke offen, die sich nicht schließen lässt. Der schnellste Ausweg heißt Klagerücknahme. Er ist auch der teuerste, wenn er zur falschen Zeit oder aus dem falschen Grund gewählt wird.

§ 269 ZPO regelt in sechs Absätzen, wann die Rücknahme ohne Einwilligung des Beklagten möglich ist, wer die Kosten trägt und was aus einem bereits ergangenen Urteil wird. Was die Norm nicht sagt, entscheidet in der Praxis über den Preis: die Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach KV 1211 GKG, die Terminsgebühr aus einem einzigen Telefonat mit dem Gegner und die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB.

Dieser Beitrag ordnet die Klagerücknahme so, wie sie gebraucht wird: Einwilligung und Zustimmungsfiktion, die vollständige Kostenfolge mit einer durchgerechneten Beispielrechnung, die Entscheidung zwischen Rücknahme, Erledigungserklärung und Klageverzicht, ein kopierbares Muster-Gerüst und eine Fehlerliste.

Stand: 22. September 2026, Normtexte gegen gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft. Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Er ersetzt die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht.

## Die Kurzantwort: Was bewirkt eine Klagerücknahme nach § 269 ZPO?

Die Klagerücknahme beendet den Rechtsstreit, ohne dass über den Anspruch entschieden wird: Nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden, ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos. Der Kläger trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Ohne Einwilligung des Beklagten ist die Rücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich.

## § 269 ZPO im Überblick: sechs Absätze, Stand September 2026

Die Norm ist kurz, aber jeder Absatz hat eine eigene Praxisfolge. Wer nur Absatz 3 kennt, übersieht die Zustimmungsfiktion in Absatz 2 und die Einlassungsverweigerung in Absatz 6.

Tabelle 1: § 269 ZPO Absatz für Absatz, Stand 22. September 2026.

| Absatz | Regelungsinhalt | Praxisfolge |
| --- | --- | --- |
| **Abs. 1** | Ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache | Sobald der Beklagte im Termin seinen Antrag gestellt hat (§ 137 Abs. 1 ZPO), braucht der Kläger die Einwilligung |
| **Abs. 2** | Erklärung gegenüber dem Gericht, außerhalb des Termins durch Schriftsatz (S. 1, S. 2); Zustellung an den Beklagten, wenn seine Einwilligung nötig ist (S. 3); Einwilligung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde (S. 4) | Der Beklagte muss aktiv widersprechen, sonst wird die Rücknahme wirksam |
| **Abs. 3** | Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden, ein ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos (S. 1); der Kläger trägt die Kosten (S. 2); billiges Ermessen, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, auch ohne Zustellung (S. 3) | Die Kostenfolge ist die Regel, Satz 3 die einzige Ausnahme im Normtext |
| **Abs. 4** | Auf Antrag entscheidet das Gericht über die Wirkungen des Absatzes 3 durch Beschluss (S. 1); bei einem Beklagten mit Prozesskostenhilfe von Amts wegen (S. 2) | Der Beschluss ist die Kostengrundentscheidung für die Kostenfestsetzung |
| **Abs. 5** | Sofortige Beschwerde, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt (S. 1); unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (S. 2) | Seit 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 1.000 Euro |
| **Abs. 6** | Wird die Klage von neuem angestellt, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind | Eine zweite Klage ist möglich, aber erst nach Kostenerstattung durchsetzbar |

Die Wertgrenze in Absatz 5 steht nicht in der Norm selbst, sondern im Verweis auf § 511 ZPO. Dort wurde der Betrag durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) zum 1. Januar 2026 von 600 auf **1.000 Euro** angehoben. Ältere Kommentierungen zu § 269 Abs. 5 ZPO nennen noch 600 Euro.

Wer den Rücknahmeschriftsatz samt Kostenantrag aufsetzt, kann ihn in der Lulius Kanzlei-Suite gegen den aktuellen Normtext entwerfen lassen: [Schriftsätze mit Normbezug entwerfen](https://www.lulius.ai/funktionen/schreiben-aufsetzen).

## Bis wann ist die Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten möglich?

§ 269 Abs. 1 ZPO zieht die Grenze beim „Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache“. Was das ist, sagt § 137 Abs. 1 ZPO: Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Maßgeblich ist also der Sachantrag des Beklagten, nicht sein Schriftsatz.

Daraus folgt eine Weichenstellung, die in der Praxis oft falsch eingeschätzt wird. Eine eingereichte Klageerwiderung sperrt die einwilligungsfreie Rücknahme noch nicht. Erst wenn der Beklagte im Termin die Abweisung der Klage beantragt hat, braucht der Kläger seine Einwilligung. Bis dahin ist die Rücknahme ein einseitiger Akt.

Auch nach einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten bleibt die Rücknahme frei, weil der Beklagte nicht verhandelt hat. Das Versäumnisurteil wird nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es aufgehoben werden muss.

Die Form regelt § 269 Abs. 2 ZPO: Rücknahme und Einwilligung sind dem Gericht gegenüber zu erklären (S. 1), außerhalb des Termins durch Einreichung eines Schriftsatzes (S. 2). Die Rücknahme ist eine Prozesshandlung und damit bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Das Landgericht Stuttgart hat im Beschluss vom 30. Januar 2018 (19 T 484/17) beides bestätigt: Sie kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden.

## Die Zustimmungsfiktion nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO

Ist die Einwilligung erforderlich, wird der Schriftsatz dem Beklagten nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO zugestellt. Satz 4 lautet: „Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“

Die Fiktion hat damit zwei Voraussetzungen: die förmliche Zustellung und den vorherigen Hinweis auf die Folge. Fehlt der Hinweis, läuft die Frist nicht. Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, bleibt die Rücknahme unwirksam und der Prozess läuft weiter; dem Kläger bleiben dann nur der Klageverzicht nach § 306 ZPO oder ein Vergleich.

> **Praxisszenario Beklagtenseite.** Rechtsanwaltsfachangestellter Timo Reuter erhält am Montag, dem 5. Oktober 2026, die Zustellung eines Rücknahmeschriftsatzes mit gerichtlichem Hinweis nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Termin hatte im September stattgefunden, der Sachantrag war gestellt. Die Notfrist endet am Montag, dem 19. Oktober 2026, um 24:00 Uhr. Bis dahin muss die Kanzlei entscheiden: Widerspruch, weil der Mandant eine rechtskräftige Abweisung will, oder Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, weil die Kostenfolge das bessere Ergebnis ist. Ein verpasster Termin auf dem Fristenzettel bedeutet hier Einwilligung.

## Wer trägt die Kosten bei Klagerücknahme? § 269 Abs. 3 ZPO

Die Regel steht in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO: Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, „soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“. Ob die Klage begründet gewesen wäre, prüft das Gericht dabei nicht.

Die einzige Ausnahme im Normtext ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage **vor Rechtshängigkeit** weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragung „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“. Das gilt ausdrücklich auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

Der typische Fall ist die Zahlung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03) entschieden, dass die Kostenentscheidung nach Satz 3 auch dann möglich ist, wenn die Klage im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht zugestellt war und die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist. Das Kammergericht hat die Norm im Beschluss vom 26. November 2018 (8 W 58/18) entsprechend angewendet, als der Beklagte Anlass zur Unterlassungsklage gegeben hatte, diese aber wegen einer bereits eingetretenen und dem Kläger unbekannten Verletzungshandlung schon bei Einreichung unbegründet war. Der Fall betraf einen Antrag auf einstweilige Verfügung.

Die Falle liegt auf der anderen Seite der Zustellung. Zahlt der Beklagte **nach Rechtshängigkeit**, greift Satz 3 nicht. Wer dann die Klage zurücknimmt, trägt die Kosten nach Satz 2, obwohl er materiell gewonnen hat. Das Landgericht Stuttgart (19 T 484/17) hat klargestellt, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche im Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigt werden. Das richtige Werkzeug ist in dieser Lage die [Erledigungserklärung nach § 91a ZPO](https://www.lulius.ai/blog/erledigungserklaerung-91a-zpo), bei der das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilt.

> **Praxisszenario Klägerseite.** Rechtsanwältin Dr. Sabine Kortmann reicht am 2. Oktober 2026 eine Zahlungsklage über 10.000 Euro ein. Am 9. Oktober geht der Betrag ein, die Zustellung an den Beklagten erfolgt erst am 14. Oktober. Der Anlass ist vor Rechtshängigkeit weggefallen: Rücknahme mit Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Wäre die Zahlung am 16. Oktober eingegangen, also nach Zustellung, wäre die Rücknahme der teure Weg und die Erledigungserklärung der richtige.

### Der Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO

Die Kostenfolge tritt kraft Gesetzes ein, doch für die Kostenfestsetzung braucht der Beklagte einen Titel. Den liefert § 269 Abs. 4 ZPO: Auf Antrag entscheidet das Gericht über die Wirkungen des Absatzes 3 durch Beschluss. Ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, entscheidet das Gericht nach Satz 2 von Amts wegen.

Mit dem Beschluss beginnt die Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO. Wie der Antrag aufgebaut ist und welche Positionen erstattungsfähig sind, zeigt der Beitrag zum [Kostenfestsetzungsantrag](https://www.lulius.ai/blog/kostenfestsetzungsantrag).

Gegen den Beschluss findet nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache 1.000 Euro übersteigt. Nach Satz 2 ist sie unzulässig, sobald gegen die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag (§ 104 ZPO) kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Wer die Kostengrundentscheidung angreifen will, darf die Festsetzung also nicht rechtskräftig werden lassen.

## Gerichtskosten: Ermäßigung nach KV 1211 GKG von 3,0 auf 1,0

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt nach KV 1210 GKG 3,0. Sie ist als Vorschuss zu zahlen, denn nach dem GKG soll die Klage erst nach Zahlung zugestellt werden. Bei der Rücknahme geht es deshalb um eine Rückzahlung, nicht um eine Ersparnis auf dem Papier.

KV 1211 Nr. 1 GKG ermäßigt die Gebühr auf **1,0**, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage endet, und zwar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (Buchstabe a), im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO vor dem entsprechenden Zeitpunkt (b), im Verfahren nach § 495a ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Verkündungstermin zugestellt oder das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird (c), im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle (d) und im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ohne mündliche Verhandlung vor dem entsprechenden Zeitpunkt (e).

Drei Bedingungen entscheiden in der Praxis über die Ermäßigung:

1. 1.**Keine streitige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.** Der Normtext verlangt, dass „keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt“. Wer die Kosten nach billigem Ermessen streitig entscheiden lässt, bezahlt dafür mit der vollen 3,0-Gebühr. Der gewöhnliche Beschluss nach Absatz 4 mit der Kostenfolge des Satzes 2 schadet dagegen nicht.

2. 2.**Das gesamte Verfahren muss enden.** Eine Teilrücknahme ermäßigt nichts.

3. 3.**Kein vorausgegangenes Urteil außer den in Nr. 2 genannten.** Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Urteil ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 2 ZPO sind unschädlich. Ein Versäumnisurteil gehört nicht dazu; ist es vorausgegangen, bleibt es nach dem Wortlaut bei 3,0.

In Zahlen nach der Gebührentabelle des GKG (Anlage 2, Stand 1. Juni 2025): Bei 10.000 Euro Streitwert beträgt die 1,0-Gebühr 283,00 Euro, die 3,0-Gebühr 849,00 Euro. Die Ermäßigung bringt 566,00 Euro zurück. Bei 25.000 Euro sind es 435,50 gegen 1.306,50 Euro, also 871,00 Euro.

## Anwaltsgebühren: Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr

Auf der Anwaltsseite ermäßigt die Rücknahme wenig, und sie kann Gebühren auslösen, die ohne sie nicht entstanden wären. Drei Tatbestände sind zu prüfen.

Tabelle 2: Anwaltsgebühren bei Klagerücknahme nach dem RVG, Stand 22. September 2026.

| Gebühr | Tatbestand | Bei Klagerücknahme | Gegenstandswert |
| --- | --- | --- | --- |
| **Verfahrensgebühr 1,3** | Nr. 3100 VV RVG | Bleibt in voller Höhe. Die 0,8-Gebühr der Nr. 3101 Nr. 1 gilt nur, wenn der Auftrag endet, bevor ein Schriftsatz mit Sachantrag, Sachvortrag oder der Rücknahme eingereicht ist. Der Rücknahmeschriftsatz selbst löst die 1,3 aus | Streitwert |
| **Terminsgebühr 1,2** | Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 | Nur bei wahrgenommenem Termin oder bei einer Besprechung mit dem Gegner, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) | Streitwert; findet nach der Rücknahme noch ein Termin nur mit Kostenantrag statt, 1,2 aus dem Kostenwert (OLG Stuttgart, 03.02.2021, 8 W 343/19) |
| **Einigungsgebühr 1,0** | Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1003 VV RVG | Nur, wenn die Rücknahme Teil eines Vertrags ist, etwa Rücknahme gegen Kostenübernahme. Nicht bei einseitiger Rücknahme, nicht bei Verzicht (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000) | Wert dessen, worüber sich die Parteien geeinigt haben |
| **Pauschale und Umsatzsteuer** | Nr. 7002, Nr. 7008 VV RVG | Unverändert: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer |   |

Die Verfahrensgebühr des Beklagtenvertreters folgt derselben Logik: Sobald er einen Schriftsatz mit Sachantrag oder Sachvortrag eingereicht hat, typischerweise die [Klageerwiderung](https://www.lulius.ai/blog/klageerwiderung), steht ihm die volle 1,3 zu. Bei 0,8 bleibt es nur, wenn sein Auftrag endet, bevor er mehr als die bloße Verteidigungsanzeige eingereicht hat.

Bei der Terminsgebühr liegt die Schwelle niedrig. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Juni 2024 (IX ZR 80/23) bestätigt, dass an die Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Sie kann telefonisch stattfinden, und die Gebühr entsteht bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Wer die Rücknahme mit dem Gegner verhandelt, löst die Terminsgebühr auf beiden Seiten aus.

Die Einigungsgebühr ist der dritte Posten. Bietet der Beklagte an, im Fall der Rücknahme die Kosten zu übernehmen, und nimmt der Kläger daraufhin zurück, liegt darin ein Vertrag. Das Amtsgericht Coburg hat im Endurteil vom 16. Februar 2021 (15 C 3269/20) formuliert: „Mit der Bitte um Klagerücknahme hat die Beklagte den Antrag zum Abschluss eines Vertrags gestellt, welcher konkludent klägerseits angenommen wurde.“ Wer nur zahlt und nichts anbietet, löst sie nicht aus.

> **Praxisszenario Besprechung.** Rechtsanwalt Jonas Pfeil ruft den Beklagtenvertreter an und schlägt vor, die Klage zurückzunehmen, wenn die Gegenseite auf Kostenerstattung verzichtet. Der Kollege sagt, er werde das mit seiner Mandantin klären. Ob die Klage zurückgenommen wird oder nicht: Nach der Linie des BGH ist die 1,2-Terminsgebühr bei 10.000 Euro Streitwert, also 782,40 Euro netto je Seite, in diesem Moment entstanden.

### Beispielrechnung: Klagerücknahme bei 10.000 Euro Streitwert (2026)

Die Rechnung nutzt die seit 1. Juni 2025 geltende RVG-Tabelle (1,0-Gebühr bei 10.000 Euro: 652,00 Euro) und die GKG-Tabelle in derselben Fassung. Beide Seiten sind anwaltlich vertreten, die Klageerwiderung ist eingereicht. Seit dem 1. Januar 2026 ist für diesen Streitwert nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zuständig.

Tabelle 3: Kosten zu Lasten des Klägers bei 10.000 Euro Streitwert in drei Varianten, Beträge in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer.

| Position | A: Rücknahme vor dem Termin, keine Besprechung | B: Rücknahme nach Besprechung mit dem Gegner | C: streitiges Urteil nach Termin, volles Unterliegen |
| --- | --- | --- | --- |
| Gerichtsgebühr | 283,00 (1,0 nach KV 1211) | 283,00 | 849,00 (3,0 nach KV 1210) |
| Eigener Anwalt | 1.032,44 (1,3 = 847,60 + 20,00 + USt 164,84) | 1.963,50 (1,3 = 847,60 + 1,2 = 782,40 + 20,00 + USt 313,50) | 1.963,50 |
| Gegnerischer Anwalt | 1.032,44 | 1.963,50 | 1.963,50 |
| **Gesamt** | **2.347,88** | **4.210,00** | **4.776,00** |

Die frühe Rücknahme ohne Besprechung kostet in diesem Beispiel 2.347,88 Euro und damit rund die Hälfte eines verlorenen Prozesses. Ein einziges Telefonat mit dem Gegner hebt den Betrag auf 4.210,00 Euro. Die Zahlen der Gebührenstufen finden Sie in der [RVG-Tabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/rvg-tabelle-2026), andere Streitwerte lassen sich mit dem [Prozesskostenrechner überschlagen](https://www.lulius.ai/prozesskostenrechner).

## Klagerücknahme, Erledigung oder Klageverzicht? Die Entscheidungstabelle

Drei Wege beenden einen Prozess ohne streitiges Urteil, und sie unterscheiden sich in Kosten, Rechtskraft und Wiederholbarkeit. Die Wahl hängt fast immer daran, ob der Beklagte nach Rechtshängigkeit erfüllt hat und ob der Kläger den Anspruch endgültig aufgeben will.

Tabelle 4: Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung und Klageverzicht im Vergleich, Stand 22. September 2026.

| Kriterium | Klagerücknahme (§ 269 ZPO) | Übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) | Klageverzicht (§ 306 ZPO) |
| --- | --- | --- | --- |
| Mitwirkung des Beklagten | Bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung nicht nötig, danach Einwilligung oder Fiktion (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 4) | Zustimmung oder Fiktion nach Hinweis binnen zwei Wochen (§ 91a Abs. 1 S. 2) | Beklagter muss die Abweisung beantragen (§ 306) |
| Kosten | Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 2), Ausnahme billiges Ermessen bei Wegfall des Anlasses vor Rechtshängigkeit (S. 3) | Billiges Ermessen nach Sach- und Streitstand (§ 91a Abs. 1 S. 1) | Kläger als unterliegende Partei |
| Entscheidung in der Sache | Keine, Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden | Keine, nur Kostenbeschluss | Verzichtsurteil mit Rechtskraft |
| Gerichtsgebühr | 1,0 statt 3,0 (KV 1211 Nr. 1), nicht bei streitiger Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 | 1,0, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder sie einer mitgeteilten Einigung folgt (KV 1211 Nr. 4) | 1,0 (KV 1211 Nr. 2) |
| Einigungsgebühr | Nur bei Rücknahme gegen Kostenübernahme | Regelmäßig nicht, Einzelheiten im Beitrag zur Erledigungserklärung | Nein (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG) |
| Erneute Klage | Möglich, Einlassungsverweigerung bis Kostenerstattung (§ 269 Abs. 6) | Nur, soweit der Anspruch nicht erledigt ist | Ausgeschlossen |
| Typischer Fall | Klage aussichtslos, Mandant will aussteigen, Anlass vor Zustellung entfallen | Beklagter erfüllt nach Rechtshängigkeit | Kläger gibt den Anspruch endgültig auf, etwa im Rahmen einer Gesamtbereinigung |

Die Erledigungsmechanik, insbesondere die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen und die einseitige Erledigungserklärung, behandelt der Beitrag zur [Erledigungserklärung nach § 91a ZPO](https://www.lulius.ai/blog/erledigungserklaerung-91a-zpo). Für die Wahl zwischen den drei Wegen genügt die Tabelle.

## Welche Wirkungen hat die Klagerücknahme?

§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO stellt den Zustand her, als wäre die Klage nie erhoben worden: „Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.“ Der Anspruch selbst bleibt bestehen, eine neue Klage ist möglich. § 269 Abs. 6 ZPO erlaubt dem Beklagten dann, die Einlassung zu verweigern, bis die Kosten des ersten Verfahrens erstattet sind.

Für die **Verjährung** gilt die Rückwirkung nicht. Die Klageerhebung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung „sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“. Die Rücknahme ist eine solche anderweitige Beendigung. Die Hemmung entfällt also nicht rückwirkend, sie endet erst nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist.

Praktisch heißt das: Sechs Monate nach der Rücknahme läuft die restliche Verjährungsfrist weiter. Wer den Anspruch später erneut geltend machen will, notiert dieses Datum. Die Hemmungssystematik erklärt der Beitrag zur [Verjährung von Forderungen](https://www.lulius.ai/blog/verjaehrung-forderungen).

### Teilweise Klagerücknahme

Die Rücknahme kann auf einzelne Anträge oder Teilbeträge beschränkt werden. Für den zurückgenommenen Teil gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, für den Rest entscheidet das Urteil, und § 92 Abs. 1 ZPO führt beides in einer Kostenquote zusammen. Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich nicht, weil KV 1211 GKG die Beendigung des gesamten Verfahrens verlangt.

Gebührenrechtlich entsteht die Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Wert, eine spätere Terminsgebühr nur aus dem Wert, der im Termin noch Gegenstand ist. § 15 Abs. 3 RVG deckelt das Ergebnis auf die Gebühr, die sich aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Satz ergäbe.

### Rücknahme der Berufung nach § 516 ZPO

Für das Rechtsmittel gilt eine eigene Norm. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen; eine Einwilligung des Gegners ist nicht vorgesehen. Die Folge nach Absatz 3 ist der Verlust des Rechtsmittels und die Pflicht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen; beides spricht das Gericht durch Beschluss aus.

Die Gerichtsgebühr von 4,0 (KV 1220 GKG) ermäßigt sich auf 1,0, wenn die Rücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung erfolgt (KV 1221), und auf 2,0, wenn sie vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (KV 1222). Die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ist mit der Einlegung entstanden; die 1,1 der Nr. 3201 bleibt Fällen vorbehalten, in denen der Auftrag vorher endet. Fristen und Aufbau des Rechtsmittels behandelt der Beitrag zur [Berufungsbegründung nach § 520 ZPO](https://www.lulius.ai/blog/berufungsbegruendung).

## Muster: Klagerücknahme mit Kostenantrag und Antrag auf Gebührenermäßigung

Das folgende Gerüst bildet § 269 ZPO in der Fassung vom 22. September 2026 ab. Es enthält drei Kostenvarianten, von denen nur eine stehen bleibt. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

```
An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]
Az. [Aktenzeichen]

In dem Rechtsstreit

    [Klägerin], vertreten durch [...]
    gegen
    [Beklagter], vertreten durch [...]

wegen [Streitgegenstand]

nehmen wir namens und in Vollmacht der Klägerin

I.   Klagerücknahme, § 269 ZPO

     die Klage [in vollem Umfang / hinsichtlich des
     Klageantrags zu Ziffer ...] zurück.
     [Vor Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten:]
     Die Rücknahme bedarf nach § 269 Abs. 1 ZPO keiner
     Einwilligung, weil der Beklagte zur Hauptsache noch
     nicht verhandelt hat.
     [Nach Beginn der mündlichen Verhandlung:]
     Es wird gebeten, den Schriftsatz dem Beklagten nach
     § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO zuzustellen und ihn auf die Folge
     des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO hinzuweisen.

II.  Kosten

     [Variante A, Regelfall:]
     Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wird nicht in
     Abrede gestellt.
     [Variante B, Anlass vor Rechtshängigkeit entfallen:]
     Es wird beantragt, die Kosten des Rechtsstreits nach
     § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ZPO durch Beschluss dem
     Beklagten aufzuerlegen. Der Anlass zur Klage ist am
     [Datum] und damit vor Zustellung der Klage am [Datum]
     weggefallen, weil [Zahlung / Herausgabe / Abgabe der
     Erklärung]. Der Beklagte hat den Anlass zur Klage
     gegeben, weil [Mahnung vom ..., Fristablauf am ...].
     [Variante C, Kostenübernahme erklärt:]
     Der Beklagte hat mit Schreiben vom [Datum] die Übernahme
     der Kosten des Rechtsstreits erklärt (Anlage K ...).
     Es wird beantragt, die Kosten entsprechend dieser
     Erklärung dem Beklagten aufzuerlegen.

III. Gerichtskosten

     Es wird um Kostenansatz nach Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG
     (Ermäßigung der Gebühr 1210 auf 1,0) und um Rückzahlung
     des überzahlten Vorschusses an die Klägerin gebeten.
     Bankverbindung: [...].

[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
Übermittlung über das besondere elektronische
Anwaltspostfach
```

Variante B hat ihren Preis: Ergeht eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, entfällt die Ermäßigung nach KV 1211 Nr. 1 GKG. Wer sie behalten will, holt vor dem Antrag eine Kostenübernahmeerklärung des Gegners ein und wählt Variante C.

Für die Beklagtenseite genügt ein kurzer Block, der Einwilligung oder Widerspruch erklärt und den Kostenbeschluss beantragt:

```
An das [Gericht], Az. [Aktenzeichen]

In dem Rechtsstreit [...] erklären wir namens und in
Vollmacht des Beklagten:

1. In die mit Schriftsatz vom [Datum] erklärte
   Klagerücknahme wird eingewilligt, § 269 Abs. 1,
   Abs. 2 S. 1 ZPO.
   [Alternativ: Der Klagerücknahme wird innerhalb der
   Notfrist des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO widersprochen.]

2. Es wird beantragt, der Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2,
   Abs. 4 ZPO die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss
   aufzuerlegen.

3. Der Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO folgt
   nach Zustellung des Beschlusses.
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Ein Gerüst trägt die Form, nicht die Entscheidung. Ob die Rücknahme dem Mandanten nützt oder die Erledigungserklärung das bessere Ergebnis bringt, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Lulius Kanzlei-Suite lässt sich der Schriftsatz aus den anonymisierten Eckdaten entwerfen und Absatz für Absatz gegen § 269 ZPO und KV 1211 GKG prüfen: [Rücknahmeschriftsatz mit Kostenantrag entwerfen](https://www.lulius.ai/funktionen/schreiben-aufsetzen). Die Verantwortung für jeden Satz, der die Kanzlei verlässt, bleibt beim Rechtsanwalt.

## Sieben Fehler bei der Klagerücknahme

1. 1.**Rücknahme statt Erledigungserklärung nach Zahlung.** Zahlt der Beklagte nach Rechtshängigkeit, trägt der Kläger bei Rücknahme die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, obwohl er in der Sache Recht hatte (LG Stuttgart, 19 T 484/17).

2. 2.**Rücknahme nach Antragstellung ohne Einwilligung.** Nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten ist sie ohne Einwilligung unwirksam, das Verfahren läuft weiter.

3. 3.**Auf die Zustimmungsfiktion vertrauen, ohne den Hinweis.** Ohne Zustellung und vorherigen Hinweis nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO läuft die Frist nicht.

4. 4.**Streitigen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO stellen, ohne KV 1211 zu bedenken.** Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr entfällt, sobald eine solche Entscheidung ergeht.

5. 5.**Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen.** Die Ermäßigung nach KV 1211 Nr. 1 GKG setzt die Rücknahme vor diesem Zeitpunkt voraus.

6. 6.**Die Besprechung mit dem Gegner unterschätzen.** Ein Telefonat über die Rücknahme löst die 1,2-Terminsgebühr auf beiden Seiten aus (BGH, IX ZR 80/23).

7. 7.**Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB nicht notieren.** Danach läuft die Verjährung des zurückgenommenen Anspruchs weiter.

## Häufige Fragen zur Klagerücknahme

### Wer trägt die Kosten bei einer Klagerücknahme?

Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der Kläger, soweit nicht bereits rechtskräftig über die Kosten erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen, entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen. Den Beschluss erlässt es nach Absatz 4 auf Antrag.

### Bis wann kann eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden?

Nach § 269 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache, also bis er im Termin seinen Sachantrag gestellt hat (§ 137 Abs. 1 ZPO). Eine eingereichte Klageerwiderung genügt dafür nicht. Danach ist die Einwilligung nötig, die nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO als erteilt gilt, wenn der Beklagte nach Hinweis nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

### Ermäßigen sich die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme?

Ja, von 3,0 auf 1,0 (KV 1211 Nr. 1 GKG), wenn das gesamte Verfahren durch die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung endet, keine streitige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergeht und kein anderes als ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil vorausgegangen ist. Bei 10.000 Euro Streitwert sinkt die Gebühr von 849,00 auf 283,00 Euro.

### Welche Anwaltsgebühren fallen bei einer Klagerücknahme an?

Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG bleibt auf beiden Seiten bestehen, weil der Rücknahmeschriftsatz nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG die Ermäßigung auf 0,8 ausschließt. Die 1,2-Terminsgebühr entsteht nur bei einem wahrgenommenen Termin oder einer Besprechung mit dem Gegner. Eine Einigungsgebühr kommt hinzu, wenn die Rücknahme gegen Kostenübernahme vereinbart wird.

### Was ist der Unterschied zwischen Klagerücknahme und Erledigungserklärung?

Bei der Rücknahme trägt der Kläger die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung verteilt das Gericht sie nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen. Hat der Beklagte nach Rechtshängigkeit erfüllt, ist die Erledigungserklärung deshalb der richtige Weg. Beide Wege enden ohne Entscheidung in der Sache.

### Kann eine zurückgenommene Klage erneut erhoben werden?

Ja. Nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden, der Anspruch bleibt bestehen. Der Beklagte kann nach § 269 Abs. 6 ZPO die Einlassung verweigern, bis die Kosten des ersten Verfahrens erstattet sind. Die Verjährungshemmung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der Rücknahme.

## Fazit

Vier Punkte entscheiden über eine Klagerücknahme. **Erstens der Zeitpunkt:** Bis zum Sachantrag des Beklagten im Termin ist sie nach § 269 Abs. 1 ZPO frei, danach braucht sie die Einwilligung oder die Fiktion des Absatzes 2 Satz 4. **Zweitens die Kostenfolge:** Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trägt der Kläger die Kosten; nur der Wegfall des Anlasses vor Rechtshängigkeit öffnet das billige Ermessen des Satzes 3, und eine Zahlung nach Zustellung gehört in die Erledigungserklärung.

**Drittens die Gebühren:** KV 1211 Nr. 1 GKG bringt zwei Drittel der Gerichtsgebühr zurück, aber nicht bei streitiger Entscheidung nach Satz 3, und ein Telefonat mit dem Gegner löst die Terminsgebühr aus. **Viertens die Verjährung:** Sechs Monate nach der Rücknahme endet die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB.

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Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Fristen und Kostenfragen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft und gegen buzer.de gegengelesen; beide Fassungen sind wortgleich. Die Wertgrenze in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auf die § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO verweist, beruht auf Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 1. Januar 2026).

- —Klagerücknahme, Einwilligung, Kostenfolge, Beschluss: [§ 269 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html) (Gegenprobe: [§ 269 ZPO auf buzer.de](https://www.buzer.de/269_ZPO.htm))

- —Zurücknahme der Berufung: [§ 516 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__516.html)

- —Verzichtsurteil: [§ 306 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__306.html)

- —Kosten bei Erledigung der Hauptsache: [§ 91a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html)

- —Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: [§ 204 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html)

- —Gerichtsgebühren, KV 1210, 1211, 1220 bis 1222: [Anlage 1 GKG, Kostenverzeichnis](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html)

- —Gebührentabelle des Gerichts: [Anlage 2 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html)

- —Vorbemerkung 3 Abs. 3, VV Nrn. 1000, 1003, 3100, 3101, 3104, 3200, 3201: [Anlage 1 RVG, Vergütungsverzeichnis](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html)

- —Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO als Haftungsfalle, LG Stuttgart 19 T 484/17: [Anwaltsblatt ZPO-Blog](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/klageruecknahme-kostenentscheidung-269-abs-4-zpo)

- —§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bei von Anfang an unbegründetem Antrag, KG 8 W 58/18: [Anwaltsblatt ZPO-Blog](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/269-abs-3-satz-3-zpo-klage-von-anfang-an-unbegruendet)

- —Terminsgebühr bei Besprechung, BGH IX ZR 80/23: [BRAK-Newsroom](https://www.brak.de/newsroom/news/anwaltsverguetung-bgh-bleibt-dabei-vergleichsangebot-loest-terminsgebuehr-aus/)

- —Einigungsgebühr bei Rücknahme gegen Kostenübernahme, AG Coburg 15 C 3269/20 im Volltext: [Bayerischer Bürgerservice](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-33036)

Zitierte Entscheidungen: BGH, Beschluss vom 18.11.2003, VIII ZB 72/03; BGH, Urteil vom 20.06.2024, IX ZR 80/23; KG, Beschluss vom 26.11.2018, 8 W 58/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021, 8 W 343/19; LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2018, 19 T 484/17; AG Coburg, Endurteil vom 16.02.2021, 15 C 3269/20.

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Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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