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title: "Neues Produkthaftungsgesetz 2026: Änderungen und Checkliste"
description: "Neues Produkthaftungsgesetz ab 9.12.2026: Software und KI als Produkt, neue Haftende, Offenlegung, kein Höchstbetrag mehr. Lesen Sie jetzt die Checkliste."
category: "Zivilrecht"
date: 2026-10-17
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/neues-produkthaftungsgesetz
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Zivilrecht·17. Oktober 2026·20 Min. Lesezeit

# Neues Produkthaftungsgesetz 2026: Was sich ab 9. Dezember für Unternehmen ändert (Software, KI, Offenlegung, Checkliste)

Kurzantwort

Das neue Produkthaftungsgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 um und gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Software einschließlich KI-Systemen wird Produkt. Neben dem Hersteller haften unter bestimmten Voraussetzungen Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen. Der Höchstbetrag von 85 Millionen Euro und die Selbstbeteiligung von 500 Euro entfallen. Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Die Brenntal Haustechnik GmbH liefert ihr smartes Thermostat in zwei Chargen aus. Charge 1 geht am Montag, 7. Dezember 2026, an den Handel, Charge 2 am Donnerstag, 10. Dezember 2026. Beide tragen denselben Firmware-Fehler, beide verursachen bei Privatkunden denselben Wasserschaden: Möbel für 3.200 Euro, dazu 450 Euro für die Wiederherstellung privater Fotodaten.

Für Charge 1 gilt das Produkthaftungsgesetz von 1989. Nach diesem Gesetz schuldet der Hersteller 2.700 Euro, weil der Geschädigte 500 Euro selbst trägt und Daten nicht erfasst sind; andere Anspruchsgrundlagen wie § 823 BGB bleiben davon unberührt. Für Charge 2 gilt das neue Produkthaftungsgesetz: 3.650 Euro, also 950 Euro mehr. Gleicher Fehler, gleicher Schaden, drei Tage Abstand.

Für die Rechtsabteilung entscheidet ab jetzt das Datum des Inverkehrbringens jeder einzelnen Charge.

Das neue Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist die erste umfassende Reform seit 1989. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Oktober 2026 abgeschlossen; die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand am 18. Oktober 2026 noch aus.

Der Beitrag richtet sich an Rechtsabteilungen, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sowie die Geschäftsführung von Herstellern, Software-Anbietern, Importeuren und Händlern und endet mit einer Checkliste.

**Zitierweise:** „n. F.“ bezeichnet das ProdHaftG 2026 in der vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 584/26), „a. F.“ das ProdHaftG von 1989. Paragraphen ohne Zusatz in Abschnitten zum neuen Recht meinen die neue Fassung.

**Stand:** 18. Oktober 2026. Zuletzt geprüft gegen BR-Drs. 584/26, BR-Drs. 584/26 (Beschluss) und das Bundesgesetzblatt auf recht.bund.de.

_Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG._

## Die Kurzantwort: Was ändert das neue Produkthaftungsgesetz?

Das neue Produkthaftungsgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 um und gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Software einschließlich KI-Systemen wird Produkt. Neben dem Hersteller haften unter bestimmten Voraussetzungen Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen. Der Höchstbetrag von 85 Millionen Euro und die Selbstbeteiligung von 500 Euro entfallen. Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen.

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## Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Stichtag 9. Dezember 2026

Artikel 1 des „Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ist das neue ProdHaftG mit 23 Paragraphen. Das Verfahren:

- —**30. Januar 2026:** Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang (1061. Sitzung, BR-Drs. 775/25).

- —**25. Februar 2026:** Regierungsentwurf, [BT-Drs. 21/4297](https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf).

- —**4. März 2026:** erste Lesung im Bundestag; Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026.

- —**7. Oktober 2026:** Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, [BT-Drs. 21/8429](https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108429.pdf).

- —**8. Oktober 2026:** Der Bundestag nimmt das Gesetz in der Ausschussfassung an, mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen bei einer Gegenstimme und Enthaltung von AfD und Linken ([Plenarprotokoll 21/99](https://dserver.bundestag.de/btp/21/21099.pdf), TOP 23).

- —**16. Oktober 2026:** Der Bundesrat beschließt, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen ([BR-Drs. 584/26 (Beschluss)](https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0584-26B.pdf)). Damit ist das Gesetz nach [Art. 78 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_78.html) zustande gekommen.

- —**Verkündung:** Im Bundesgesetzblatt stand das Gesetz am 18. Oktober 2026 noch nicht (letzte Ausgabe Teil I: Nr. 300 vom 16. Oktober 2026).

Das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft (Art. 17 Abs. 1). Das Datum steht fest im Gesetz und hängt nicht vom Tag der Verkündung ab. Am selben Tag tritt das alte Gesetz außer Kraft (§ 19 a. F. in der Fassung von Art. 2).

### Welches Recht gilt für welches Produkt?

Nach § 23 n. F. gilt: Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, bleibt das Produkthaftungsgesetz von 1989 in seiner bis dahin geltenden Fassung anwendbar. Maßgeblich ist also der Tag, an dem **das konkrete Produkt** erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde (§ 6 Abs. 1 n. F.) oder erstmals in Betrieb ging. Vertragsschluss und Schadenstag zählen nicht. Über Jahre gelten deshalb zwei Produkthaftungsgesetze parallel.

### Software-Updates bei Altprodukten

Updates für Software, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, sind für die Anwendbarkeit des neuen Rechts nicht relevant, außer das Update ist eine **wesentliche Änderung** im Sinne von § 5 n. F. (Begründung zu § 23, BT-Drs. 21/4297, S. 43 f.). Kommt eine App am 1. Oktober 2026 auf den Markt, bleibt sie nach einem gewöhnlichen Update vom 15. Januar 2027 beim alten Recht. Verändert dasselbe Update sie wesentlich, gilt für das veränderte Produkt ab der Bereitstellung am 15. Januar 2027 das neue Recht.

Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Bundestag am ProdHaftG nur das Beweisrecht in § 19 geändert (dazu unten).

## Das Wichtigste auf einen Blick: altes und neues Produkthaftungsgesetz im Vergleich

Die zehn Punkte, die sich für Unternehmen am stärksten ändern:

| Thema | ProdHaftG 1989 (Produkte bis 8.12.2026) | ProdHaftG 2026 (Produkte ab 9.12.2026) |
| --- | --- | --- |
| Produkt | bewegliche Sachen und Elektrizität (§ 2 a. F.) | zusätzlich Software (außer nicht-kommerzieller freier und Open-Source-Software) und digitale Konstruktionsunterlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 n. F.) |
| Haftende | Hersteller, Quasi-Hersteller, EWR-Importeur, subsidiär Lieferant (§ 4 a. F.) | Hersteller (§ 3), Komponentenhersteller (§ 4), wer wesentlich verändert (§ 5), Importeur und Beauftragter (§ 10), subsidiär Fulfilment-Dienstleister (§ 11), Lieferant (§ 12), Online-Plattform (§ 13 n. F.) |
| Geschützt | Leben, Körper, Gesundheit; andere Sachen, die gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und hauptsächlich privat verwendet sind (§ 1 Abs. 1 a. F.) | natürliche Personen: Tötung, Körper, Gesundheit einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Beeinträchtigungen; Sachen außer dem Produkt selbst und ausschließlich beruflich genutzten; nicht beruflich genutzte Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 n. F.) |
| Höchstbetrag | 85 Mio. Euro für Personenschäden aus demselben Fehler (§ 10 a. F.) | keiner |
| Selbstbeteiligung | 500 Euro bei Sachschäden (§ 11 a. F.) | keine |
| Fehler und Zeitpunkt | Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 3 a. F.) | auch Lernfähigkeit, Cybersicherheit, Rückrufe (§ 7); bei fortbestehender Kontrolle des Herstellers der Zeitpunkt, in dem das Produkt die Kontrolle verlassen hat (§ 8 Abs. 2 n. F.) |
| Beweis | Geschädigter trägt die Beweislast (§ 1 Abs. 4 a. F.) | Beweislast bleibt beim Geschädigten; neu: Offenlegung von Beweismitteln (§ 19), Vermutungen für Fehler und Ursächlichkeit (§ 20 n. F.) |
| Verjährung | 3 Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen (§ 12 a. F.) | 3 Jahre ab Kenntnis oder Kennenmüssen von Fehler, Schaden und Identität des Schuldners (§ 16 n. F.) |
| Erlöschen | 10 Jahre ab Inverkehrbringen (§ 13 a. F.) | 10 Jahre (§ 17 Abs. 1); nach wesentlicher Änderung neu ab Bereitstellung (Abs. 2); 25 Jahre bei Latenz (Abs. 3 n. F.) |
| Abdingbarkeit | weder ausschließbar noch beschränkbar, Abreden nichtig (§ 14 a. F.) | keine Abweichung zum Nachteil der geschädigten Person oder ihrer Rechtsnachfolger (§ 18 n. F.) |

_Legende: a. F. = ProdHaftG vom 15.12.1989, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.7.2017; n. F. = Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in der Fassung BR-Drs. 584/26, noch nicht verkündet._

Die Richtlinie harmonisiert vollständig (Art. 3 RL) und verbietet, die Haftung gegenüber Geschädigten durch Vertrag oder nationales Recht zu beschränken (Art. 15 RL); deshalb entfallen Höchstbetrag und Selbstbeteiligung. Den Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken, von dem die Richtlinie den Mitgliedstaaten Abweichungen erlaubt (Art. 18 RL), behält Deutschland bei (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 n. F.). Eine Ausnahme bleibt die bestehende Sonderregel für Produkte mit gentechnisch veränderten Organismen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 GenTG; BT-Drs. 21/4297, S. 33).

## Produkthaftung für Software und KI

Die wichtigste Erweiterung steht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 n. F.: Software ist ein Produkt. Das gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert ist oder über Netzwerke, Cloud-Technologien oder „Software-as-a-Service“-Modelle abgerufen wird (BT-Drs. 21/4297, S. 26). Beispiele sind Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme; nicht erfasst sind bloße Inhalte wie E-Books und der reine Quellcode.

Laut Gesetzesbegründung ist die Produkthaftung „ein wichtiger Baustein für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz“ (BT-Drs. 21/4297, S. 18). Eine eigene KI-Haftungsrichtlinie gibt es nicht: Die Kommission hat ihren Vorschlag zurückgezogen (ABl. C/2025/5423 vom 6. Oktober 2025). Wer KI-Systeme anbietet, liest das neue Produkthaftungsgesetz deshalb zusammen mit der [KI-Verordnung](https://www.lulius.ai/blog/eu-ai-act-kanzlei).

### Open Source

Freie und Open-Source-Software, die **außerhalb einer Geschäftstätigkeit** entwickelt oder bereitgestellt wird, ist kein Produkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 n. F.). Eine Geschäftstätigkeit liegt nach der Begründung etwa vor, wenn die Software gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten bereitgestellt wird, die nicht ausschließlich der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität dienen (BT-Drs. 21/4297, S. 26). Baut ein Hersteller solche Software im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Komponente ein, haftet er für ihre Fehler, ihr Entwickler nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 3 n. F.; BT-Drs. 21/4297, S. 26).

### Komponenten und verbundene Dienste

Eine Komponente ist jede Sache, jeder nicht körperliche Gegenstand und jeder **verbundene Dienst**, der in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden ist (§ 4 Abs. 2 n. F.). Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, ohne den eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären, etwa die Cloud-Steuerung eines smarten Geräts. Verursacht eine fehlerhafte Komponente einen Fehler des Produkts, haften der Hersteller des Produkts und der Hersteller der Komponente nebeneinander, wenn die Komponente vom Hersteller oder mit seinem Einverständnis integriert wurde (§ 4 Abs. 1 n. F.).

### Was „fehlerhaft“ bei Software heißt

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die vorgeschrieben ist oder erwartet werden darf (§ 7 n. F.). Neu zu berücksichtigen sind unter anderem die Fähigkeit, nach dem Inverkehrbringen weiter zu lernen (Nr. 3), sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen (Nr. 5) und Produktrückrufe (Nr. 6).

Entscheidend ist der **Beurteilungszeitpunkt**. Grundsätzlich zählt der Tag des Inverkehrbringens (§ 8 Abs. 1 n. F.). Behält der Hersteller die Kontrolle, zählt der Zeitpunkt, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat (§ 8 Abs. 2 n. F.). Kontrolle besteht, wenn er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis Komponenten einschließlich Software-Updates oder -Upgrades integriert, verbindet oder bereitstellt oder das Produkt ändert, und schon dann, wenn er Updates oder Upgrades selbst oder durch Dritte bereitstellen kann (§ 8 Abs. 2 Satz 2 n. F.). Ein besseres Nachfolgeprodukt oder Update macht das ältere Produkt allein nicht fehlerhaft (§ 8 Abs. 3 n. F.).

## Wer künftig haftet: Hersteller, wesentliche Veränderung, Importeur bis Plattform

Das neue Gesetz zieht den Kreis der Haftenden deutlich weiter als das alte (§ 4 a. F.).

| Akteur | Haftet nach neuem Recht, wenn | Norm (n. F.) |
| --- | --- | --- |
| Hersteller | er das Produkt entwickelt oder herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt; auch wer mit Name oder Marke als Hersteller auftritt | § 3 |
| Hersteller einer Komponente | seine fehlerhafte Komponente, auch ein verbundener Dienst, vom Hersteller oder mit dessen Einverständnis integriert wurde und den Produktfehler verursacht; Haftung neben dem Produkthersteller | § 4 Abs. 1 |
| Wer wesentlich verändert | er das Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt oder in Betrieb nimmt | § 5 |
| Importeur | der Hersteller außerhalb der EU sitzt und er das Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt | § 10 Nr. 1 |
| Beauftragter | der Hersteller außerhalb der EU sitzt und ihn schriftlich beauftragt hat; der Beauftragte ist in der EU ansässig | § 10 Nr. 2 |
| Fulfilment-Dienstleister | es keinen EU-Importeur und keinen Beauftragten gibt; mindestens zwei von Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand; nicht Post-, Paket- und Frachtdienste | § 11 |
| Lieferant | kein EU-Hersteller, -Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden kann und er auf Aufforderung nicht binnen eines Monats benennt | § 12 Abs. 1 |
| Online-Plattform | wie der Lieferant, wenn Verbraucher über die Plattform Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen und Art. 6 Abs. 3 DSA erfüllt ist | § 13 |

**Wesentliche Veränderung macht zum Hersteller.** Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und es danach wieder bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts (§ 5 Abs. 1 n. F.). Maßstab ist das Produktsicherheitsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 n. F.), hilfsweise Satz 2: Leistung, Zweck oder Art ändern sich außerhalb der ursprünglichen Risikobewertung, und die Gefahr ändert sich oder das Risiko steigt. Die Begründung nennt als Beispiel das Upcycling (BT-Drs. 21/4297, S. 19). Bloße Installation, Reparatur oder Wartung begründen nach der Gegenäußerung der Bundesregierung keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (BT-Drs. 21/4297, S. 49).

**Lieferanten können sich mit einer Benennung entlasten.** Der Händler haftet nur, wenn er auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen EU-Akteur oder seinen Vorlieferanten benennt (§ 12 Abs. 1 n. F.). Erhält ein Händler die Aufforderung am Mittwoch, 3. Februar 2027, endet die Monatsfrist am Mittwoch, 3. März 2027.

Mehrere Haftende haften als Gesamtschuldner (§ 15 Satz 1 n. F.); zum Innenausgleich unten bei § 18.

## Welche Schäden ersetzt werden: Daten, psychische Gesundheit, kein Höchstbetrag

Ansprüche haben nach dem neuen Gesetz nur **natürliche Personen** (§ 1 Abs. 1 n. F.; BT-Drs. 21/4297, S. 24). Geschützt sind:

1. 1.**Körper und Gesundheit**, ausdrücklich einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, und Tötung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 n. F.).

2. 2.**Sachen**, außer dem fehlerhaften Produkt selbst und Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 n. F.). Nach altem Recht musste die Sache hauptsächlich privat verwendet worden sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 a. F.); jetzt ist eine beruflich und privat genutzte Sache grundsätzlich ersatzfähig, ohne dass es auf die Verwendung im Schadenszeitpunkt ankommt (BT-Drs. 21/4297, S. 25).

3. 3.**Daten**, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 n. F.). Schon eine teilweise berufliche Nutzung schließt den Ersatz aus (BT-Drs. 21/4297, S. 25). Für den Ersatz gilt § 249 Abs. 2 BGB entsprechend (§ 14 Abs. 1 n. F.): Verlangt werden kann der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag.

Der Datenschaden ist nicht dasselbe wie [Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO](https://www.lulius.ai/blog/dsgvo-schadensersatz). Er kann auch nicht personenbezogene Daten betreffen und richtet sich gegen den Hersteller, nicht gegen den datenschutzrechtlich Verantwortlichen (BT-Drs. 21/4297, S. 26).

### Höchstbetrag und Selbstbeteiligung entfallen

Verursacht ein Serienfehler Personenschäden von insgesamt 120 Millionen Euro, werden die Ansprüche nach altem Recht anteilig gekürzt (§ 10 Abs. 2 a. F.), auf 70,83 Prozent. Eine Geschädigte mit einem Schaden von 300.000 Euro erhält 212.500 Euro. Nach neuem Recht erhält sie die vollen 300.000 Euro.

Die Bundesregierung relativiert das: Sie weist in ihrer Gegenäußerung darauf hin, dass Selbstbehalt und Höchstbetrag „derzeit in der Praxis kaum relevant“ werden, weil die Gerichte regelmäßig die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB anwenden, für die diese Grenzen nicht gelten (BT-Drs. 21/4297, S. 49). Eine Versicherungsdeckung, die sich am alten Höchstbetrag orientiert, sollten Sie dennoch mit Ihrem Makler überprüfen.

### Unternehmen als Geschädigte

Das Unternehmen selbst ist nach dem neuen Produkthaftungsgesetz nicht anspruchsberechtigt. Fällt eine Produktionsanlage durch ein fehlerhaftes Bauteil aus, bleiben der Vertrag mit dem Lieferanten, die Gewährleistung samt [Rügepflicht nach § 377 HGB](https://www.lulius.ai/blog/ruegepflicht-377-hgb) und die Produzentenhaftung nach § 823 BGB.

## Offenlegung und Beweiserleichterungen (§§ 19, 20)

Nach altem Recht musste der Geschädigte Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen (§ 1 Abs. 4 a. F.). Der neue Teil „Beweisrecht“ bestimmt, welche internen Unterlagen im Prozess auf den Tisch kommen.

**Offenlegung durch den Beklagten oder Dritte (§ 19 Abs. 1 n. F.).** Hat der Kläger Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt, die die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht auf Antrag an, dass der Beklagte oder ein Dritter relevante Beweismittel in seiner Verfügungsgewalt offenlegt. Die Erstreckung auf Dritte hat erst der Rechtsausschuss eingefügt; die Begründung nennt als Beispiel Informationen bei Marktüberwachungsbehörden (BT-Drs. 21/8429, S. 33). Dritte müssen nicht offenlegen, soweit sie nach §§ 383 bis 385 ZPO das Zeugnis verweigern dürfen. Umgekehrt kann auch der Beklagte die Offenlegung durch den Kläger beantragen (§ 19 Abs. 2 n. F.).

**Grenzen und Geheimnisschutz (§ 19 Abs. 3, 4 n. F.).** Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt; Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fließen in die Abwägung ein. Das Gericht kann Informationen auch von Amts wegen als geheimhaltungsbedürftig einstufen; die §§ 16 bis 20 GeschGehG gelten entsprechend.

**Sachverständigenverfahren (§ 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 n. F.).** Neu aus dem Ausschuss: Auf begründeten Antrag kann das Gericht einen Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens hinzuziehen; nach der Begründung geht es dabei um die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BT-Drs. 21/8429, S. 34). Die anderen Parteien erhalten dann nur über ihre Prozessvertreter Zugang. Ob das Gutachten in die Hauptsache eingeführt wird, entscheidet das Gericht danach. Vorbild ist das „Düsseldorfer Verfahren“ (BT-Drs. 21/8429, S. 34). Nach unserer Einschätzung liegt dieser Weg nahe, wenn Quellcode, Trainingsdaten oder Konstruktionsunterlagen geprüft werden sollen und nur die Prozessvertreter, nicht die Gegenpartei selbst, Einblick erhalten sollen; eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

**Vermutungen und Annahmen (§ 20 n. F.).** Der Fehler wird vermutet, wenn der Beklagte eine Offenlegungsanordnung missachtet, das Produkt einschlägige verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt oder eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch den Schaden verursacht hat (Abs. 1). Die Ursächlichkeit wird vermutet, wenn der Fehler feststeht und die Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf ihn zurückzuführen ist (Abs. 2). Ist der Beweis trotz Offenlegung wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit von Fehler oder Ursächlichkeit nachweist (Abs. 3; rechtstechnisch eine Beweismaßregel, keine Vermutung). Die Beweislast bleibt im Grundsatz beim Kläger; der Beklagte kann Vermutungen und Annahmen widerlegen (Art. 10 Abs. 1, 5 RL, § 292 Satz 1 ZPO; BT-Drs. 21/4297, S. 41).

Eine neue Dokumentationspflicht entsteht nicht. Die Offenlegungsregeln betreffen nach der Gegenäußerung der Bundesregierung „nur bei den Herstellern bereits vorhandene Beweismittel und schaffen keine neue Dokumentationspflichten“ (BT-Drs. 21/4297, S. 49). Was vorhanden ist, kann aber vorgelegt werden müssen; geordnete, als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen helfen dann (Empfehlung, keine Pflicht).

Neu ist schließlich § 22 n. F.: Berufungs- und Revisionsgerichte müssen rechtskräftige Urteile zum Produkthaftungsgesetz elektronisch und anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlichen.

## Wann der Hersteller nicht haftet (§ 9)

Der Hersteller haftet nicht, wenn er das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat, wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der Fehler nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 n. F.). Für das Entwicklungsrisiko (Nr. 3) ist der Zeitpunkt nach § 8 Abs. 1 und 2 maßgeblich; solange die Kontrolle besteht, trifft den Hersteller die Obliegenheit, Wissenschaft und Technik weiter zu verfolgen (BT-Drs. 21/4297, S. 33).

Außerdem haftet der Hersteller nicht, wenn das Produkt den Fehler wahrscheinlich noch nicht hatte, als es in Verkehr gebracht wurde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 n. F.). Dieser Einwand fällt weg, wenn der Hersteller die Kontrolle behalten hat und der Fehler auf einem verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates, auf **fehlenden Sicherheitsupdates** oder auf einer wesentlichen Änderung beruht (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 n. F.). Wer Sicherheitsupdates liefern könnte, sie aber nicht liefert, kann sich also nicht darauf berufen, das Gerät sei bei Auslieferung fehlerfrei gewesen. Eine Pflicht, Updates zu liefern, folgt aus der Richtlinie selbst allerdings nicht (Erwägungsgrund 51 RL; BT-Drs. 21/4297, S. 33).

Der Hersteller einer Komponente haftet nicht, wenn der Fehler auf die Gestaltung des Endprodukts oder auf Anweisungen des Endherstellers zurückgeht (§ 9 Abs. 3 n. F.). Wer wesentlich verändert, haftet nicht für Fehler in Teilen, die von der Änderung nicht betroffen sind (§ 9 Abs. 4 n. F.).

## Verjährung und Erlöschen: 3, 10 und 25 Jahre (§§ 16, 17)

- —**Verjährung (§ 16 n. F.):** Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte von Fehler, Schaden und Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen gilt das BGB.

- —**Erlöschen (§ 17 n. F.):** Unabhängig von Kenntnis erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme (Abs. 1), nach wesentlicher Änderung zehn Jahre nach der erneuten Bereitstellung (Abs. 2), nach 25 Jahren, wenn der Geschädigte wegen der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht innerhalb der zehn Jahre ein Verfahren einleiten konnte (Abs. 3). Ein vorher eingeleitetes Verfahren verhindert das Erlöschen (Abs. 1 Satz 2).

Anders als bei der Regelverjährung des BGB wird die Dreijahresfrist nicht auf das Jahresende verschoben. Erlangt eine Geschädigte am 20. Juni 2028 Kenntnis von Fehler, Schaden und Hersteller, läuft die Frist drei Jahre ab Kenntnis, also bis in den Juni 2031. Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB würde erst am 31. Dezember 2031 enden; sie wäre mit der Richtlinie nicht vereinbar (BT-Drs. 21/4297, S. 38). Die alte Sonderregel zur Hemmung bei Verhandlungen (§ 12 Abs. 2 a. F.) ist entfallen, weil § 203 BGB dasselbe regelt.

Zum Erlöschen: Die Lindqvist Antriebe GmbH bringt ein Steuergerät am Freitag, 15. Januar 2027, in Verkehr. Rechnerisch erlöschen Ansprüche aus diesem Gerät am Donnerstag, 15. Januar 2037. Bei einem Latenzschaden an der Gesundheit verlängert sich die Frist bis Montag, 15. Januar 2052. Verändert die Korvin Retrofit GmbH das Gerät wesentlich und stellt es am Donnerstag, 1. März 2029, wieder bereit, läuft für das veränderte Produkt eine neue Zehnjahresfrist bis Dienstag, 1. März 2039. Ein Update ohne wesentliche Änderung setzt die Frist nicht neu in Gang (BT-Drs. 21/4297, S. 38). Konkrete Fristen können Sie mit dem [Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner) nachrechnen.

## Haftungsausschluss verboten, Regress erlaubt (§ 18 statt § 14 a. F.)

Nach § 14 a. F. darf die Ersatzpflicht „im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.“ Der Wortlaut unterschied nicht danach, wem gegenüber abgewichen wird; den Innenausgleich zwischen mehreren Herstellern stellte aber schon § 5 Satz 2 a. F. unter den Vorbehalt „soweit nichts anderes bestimmt ist“. § 18 n. F. ist enger formuliert: Von den Vorschriften über die Ersatzpflicht kann „gegenüber der geschädigten Person oder ihren Rechtsnachfolgern nicht zu deren Nachteil abgewichen werden“.

Gegenüber Geschädigten bleibt die Haftung zwingend, zwischen den Haftenden ist Raum für Vereinbarungen. Nach § 15 Satz 2 n. F. richtet sich der Innenausgleich nach dem Verursachungsanteil, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass es allen Beteiligten freisteht, untereinander Vereinbarungen zu treffen und auf Regressansprüche zu verzichten (§ 397 Abs. 1 BGB), sofern das die Rechtsposition der geschädigten Person nicht beeinträchtigt (BT-Drs. 21/4297, S. 37).

Deshalb wird auch Art. 12 Abs. 2 RL nicht eigens umgesetzt, der Rückgriffsverzicht gegenüber kleinen Herstellern von Softwarekomponenten: Ein solcher Verzicht ist ohnehin vertraglich möglich. Für Ihre Verträge heißt das: Regress, Freistellung und Haftungsquoten zwischen Hersteller, Zulieferern und Software-Anbietern lassen sich regeln. Vorformulierte Klauseln bleiben dabei an §§ 305 ff. BGB zu messen, zwischen Unternehmen vor allem an § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Wie Haftungsklauseln zwischen Unternehmen gebaut sein müssen, zeigt unser Beitrag zur [Haftungsbeschränkung in B2B-Verträgen](https://www.lulius.ai/blog/haftungsbeschraenkung-vertrag).

## Verhältnis zu Produzentenhaftung (§ 823 BGB) und Gewährleistung

**Produzentenhaftung.** Die deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB bleibt neben dem ProdHaftG anwendbar (§ 21 Abs. 2 n. F.). Der Unterschied: Die Produzentenhaftung setzt die Verletzung von Verkehrs- und Sorgfaltspflichten und Verschulden voraus, die Produkthaftung nach dem ProdHaftG nicht (BT-Drs. 21/4297, S. 21, 43). Praktisch bedeutsam bleiben die §§ 823 ff. BGB nach der Begründung vor allem für ausschließlich beruflich genutzte Sachen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und reine Vermögensschäden.

**Gewährleistung.** Die Mängelrechte des Käufers (§ 437 BGB) richten sich gegen den Verkäufer und schützen das Interesse an einer mangelfreien Sache. Die Produkthaftung richtet sich gegen Hersteller und die anderen Akteure. Das Produkthaftungsrecht dient allein dem Schutz des Integritätsinteresses, das Äquivalenzinteresse ist Gegenstand des Gewährleistungsrechts (BT-Drs. 21/4297, S. 25). Deshalb ersetzt das ProdHaftG keine Schäden am fehlerhaften Produkt selbst.

## Checkliste für die Rechtsabteilung

1. 1.**Produkt- und Chargenregister:** Datum des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme je Charge und Software-Release erfassen; es entscheidet über altes oder neues Recht (§ 23, § 6 n. F.).

2. 2.**Software-Inventar:** Welche Produkte enthalten Software oder hängen an verbundenen Diensten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 n. F.)? Abgleich mit dem [Data Act: Fristen und Vertragsklauseln](https://www.lulius.ai/blog/eu-data-act).

3. 3.**Zuliefer- und Softwareverträge:** Regress, Freistellung und Haftungsquoten ausdrücklich regeln, sonst gilt der Verursachungsanteil (§ 15 Satz 2, § 18 n. F.).

4. 4.**Kleine Software-Zulieferer:** Einen Rückgriffsverzicht nur bewusst vereinbaren und dokumentieren (Art. 12 Abs. 2 RL, § 397 Abs. 1 BGB).

5. 5.**Einverständnis bei Integration und Updates Dritter:** festhalten, wer Komponenten und Updates mit Ihrem Einverständnis einspielt (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 n. F.).

6. 6.**Update- und Patch-Prozess:** Sicherheitsupdates nachweisbar ausliefern; solange Sie die Kontrolle nach § 8 Abs. 2 haben, schließt ihr Fehlen den Einwand nach § 9 Abs. 2 Satz 1 aus (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 n. F.).

7. 7.**Beauftragter für Nicht-EU-Lieferanten:** Klären, ob ein EU-Beauftragter mit schriftlichem Auftrag besteht oder Sie als Importeur haften (§ 10 n. F.).

8. 8.**Fulfilment- und Marktplatzverträge:** Rollen klären; wer zwei von Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand übernimmt, kann subsidiär haften (§§ 11, 13 n. F.).

9. 9.**Benennungsprozess für den Handel:** Aufforderungen zentral erfassen und binnen eines Monats benennen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 n. F.).

10. 10.**Retrofit und Upcycling:** Vor Umbauten prüfen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt und der Hersteller zugestimmt hat (§ 5, § 17 Abs. 2 n. F.).

11. 11.**Dokumentenordnung für die Offenlegung:** Prüfberichte, Risikobewertungen und Update-Historien geordnet ablegen und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen (§ 19 Abs. 3, 4 n. F.).

12. 12.**Endkundenbedingungen:** Klauseln, die die Produkthaftung ausschließen oder begrenzen, streichen (§ 18 n. F., § 14 a. F.).

13. 13.**Versicherung:** Deckungssummen sowie Daten- und Softwarerisiken mit dem Makler prüfen (Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht).

14. 14.**Fristen-Controlling:** Kenntnis- und Inverkehrbringensdaten für 3, 10 und 25 Jahre auffindbar halten (§§ 16, 17 n. F.).

## Verträge und EU-Recht mit Lulius prüfen

[Lulius für Unternehmen](https://www.lulius.ai/unternehmen) beantwortet Fragen mit exakter Fundstelle aus dem Bundesrecht, aus Entscheidungen der Bundesgerichte seit 2010 und aus dem EU-Recht. Die Produkthaftungsrichtlinie gehört zu den abgedeckten Rechtsakten; Sie können [EU-Recht mit Umsetzungsrecht recherchieren](https://www.lulius.ai/eu-recht), Richtlinie und Umsetzungsgesetz nebeneinander.

Der [Dokument-Check](https://www.lulius.ai/funktionen/dokument-pruefen) prüft Liefer-, Software- oder Rahmenverträge bis 600 Seiten je PDF und benennt problematische Klauseln mit Fundstelle. Achten Sie bei der Durchsicht etwa auf Regress-, Update- und Dokumentationsklauseln oder auf einen pauschalen Haftungsausschluss, der nach § 18 n. F. gegenüber Geschädigten nicht wirkt. Mit dem [Dokument-Vergleich](https://www.lulius.ai/funktionen/dokumente-vergleichen) stellen Sie eine Frage an viele Verträge und erhalten eine Tabelle, in der jede Zelle die Fundstelle zeigt, zum Beispiel: Welche Lieferantenverträge regeln den Regress bei Produkthaftung?

Dokument-Check und Dokument-Vergleich sind im Tarif Solo-Anwalt enthalten, den auch Unternehmen sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO) buchen können.

Zwei Grenzen gehören dazu. Geprüft wird das Dokument, nicht der gesamte Sachverhalt dahinter. Und solange die Neufassung nicht im Korpus steht, zeigt die Normsuche beim ProdHaftG die Fassung von 1989, die für Altprodukte weiter gilt. Einen Marktüberblick gibt der Vergleich [KI-Tools zur Vertragsprüfung](https://www.lulius.ai/blog/ki-vertragspruefung-tools-vergleich).

## Wann ein Anwalt die bessere Wahl ist

**Bei einem Rückruf oder einem Serienschaden.** Dann laufen Produktsicherheitsrecht, Versicherung, Kommunikation und Haftung parallel.

**Bei einer laufenden Klage oder einem Offenlegungsantrag.** Welche Unterlagen herausgegeben werden, wie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden und ob ein Sachverständigenverfahren nach § 19 Abs. 4 n. F. sinnvoll ist, entscheidet sich im Prozess.

**Bei Updates für Altprodukte.** Ob ein Update eine wesentliche Änderung ist, hängt am Produktsicherheitsrecht und an technischen Details.

## Häufige Fragen

### Wie ist der aktuelle Stand der Produkthaftungsrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 ist am 18. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden und musste bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt werden (Art. 22 Abs. 1 RL). In Deutschland haben Bundestag (8. Oktober 2026) und Bundesrat (16. Oktober 2026) das Umsetzungsgesetz abgeschlossen; die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand am 18. Oktober 2026 noch aus. Das neue ProdHaftG tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft.

### Was besagt das Produkthaftungsgesetz?

Das Produkthaftungsgesetz verpflichtet den Hersteller, Schäden zu ersetzen, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Erfasst sind Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzungen und Schäden an anderen Sachen, nach dem neuen Gesetz auch an nicht beruflich genutzten Daten; Ansprüche haben nur natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 n. F.). Für Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt weiter das Gesetz von 1989 (§ 23 n. F.).

### Was sind die Änderungen der Produkthaftungsrichtlinie ab 2026?

Software einschließlich KI-Systemen und digitale Konstruktionsunterlagen werden Produkte. Neben Hersteller und Importeur haften Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen. Ersetzt werden auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und Schäden an nicht beruflich genutzten Daten. Höchstbetrag und Selbstbeteiligung entfallen, Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, und für Latenzschäden gilt eine Frist von 25 Jahren.

### Was ist der Unterschied zwischen Produzentenhaftung und Produkthaftung?

Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist verschuldensunabhängig: Es kommt auf den Fehler des Produkts an, nicht auf ein Verschulden. Die Produzentenhaftung nach § 823 BGB setzt die Verletzung von Sorgfaltspflichten und Verschulden voraus, reicht aber weiter, etwa bei ausschließlich beruflich genutzten Sachen und bei Ansprüchen von Unternehmen. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen nebeneinander (§ 21 Abs. 2 n. F.).

### Was ist der Unterschied zwischen Produkthaftung und Gewährleistung?

Gewährleistung ist ein vertragliches Recht gegen den Verkäufer (§ 437 BGB) und betrifft Mängel der gekauften Sache selbst. Produkthaftung ist ein gesetzlicher Anspruch gegen den Hersteller und die anderen Haftenden und betrifft Schäden an Körper, Gesundheit, anderen Sachen und privaten Daten. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst ersetzt das ProdHaftG nicht.

### Wie lange haftet man aus Produkthaftung?

Nach neuem Recht verjährt der Anspruch in drei Jahren ab Kenntnis oder Kennenmüssen von Fehler, Schaden und Schuldner (§ 16 n. F.). Unabhängig davon erlischt er zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, nach einer wesentlichen Änderung zehn Jahre nach der erneuten Bereitstellung und bei Latenzschäden an der Gesundheit nach 25 Jahren (§ 17 n. F.). Für Altprodukte gelten drei und zehn Jahre nach §§ 12, 13 a. F.

### Wer haftet, Hersteller oder Inverkehrbringer?

In erster Linie der Hersteller, daneben der Hersteller einer fehlerhaften Komponente und wer ein Produkt wesentlich verändert. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften Importeur und Beauftragter wie ein Hersteller. Fehlen solche Akteure, haften der Fulfilment-Dienstleister und schließlich Händler und Online-Plattformen, wenn sie auf Aufforderung nicht binnen eines Monats benennen, wer ihnen das Produkt geliefert hat.

### Wann haftet der Hersteller nicht?

Wenn er das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat, wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (§ 9 Abs. 1 n. F.). Den Einwand, der Fehler habe beim Inverkehrbringen noch nicht bestanden, verliert er bei fortbestehender Kontrolle, wenn der Fehler auf Software, Updates, fehlenden Sicherheitsupdates, einem verbundenen Dienst oder einer wesentlichen Änderung beruht (§ 9 Abs. 2 n. F.).

## Fazit: Das Datum jeder Charge entscheidet, die Verträge entscheiden den Regress

Erstens der **Stichtag**: Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, bleiben beim Produkthaftungsgesetz von 1989, alle späteren fallen unter das neue Gesetz (§ 23 n. F.).

Zweitens der **Umfang**: Software ist Produkt, die Haftung reicht bis zu Plattformen, Höchstbetrag und Selbstbeteiligung entfallen.

Drittens **Prozess und Verträge**: Gegenüber Geschädigten bleibt die Haftung zwingend, zwischen Unternehmen lassen sich Regress und Freistellung regeln (§§ 15, 18 n. F.). Bis zum 9. Dezember sollten Chargenregister, Update-Prozess und die wichtigsten Zuliefer- und Softwareverträge stehen.

### Vertragsbestand vor dem 9. Dezember durchgehen

Mit dem Dokument-Vergleich stellen Sie eine Frage, etwa nach der Haftungs- und Regressregel, an alle Lieferantenverträge auf einmal und erhalten das Ergebnis als Tabelle mit Fundstelle je Zelle.

[Lulius für Unternehmen →](https://www.lulius.ai/unternehmen)

_Hinweis: Dieser Beitrag ist Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG._

## Quellen

Alle Dokumente wurden am 17. Oktober 2026 im Original geöffnet, der Verkündungsstand am 18. Oktober 2026 erneut geprüft. Die Normen des neuen Gesetzes sind nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung zitiert, die bis zur Verkündung nur als Drucksache vorliegt.

- —Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, Gesetzesbeschluss des Bundestages, [BR-Drs. 584/26 vom 9. Oktober 2026](https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0584-26.pdf) (Art. 1 = ProdHaftG n. F.; Art. 2, Art. 17)

- —Beschluss des Bundesrates vom 16. Oktober 2026, [BR-Drs. 584/26 (Beschluss)](https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0584-26B.pdf); [Art. 78 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_78.html)

- —Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, [BT-Drs. 21/8429](https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108429.pdf) (Vorabfassung), S. 16 f., 33 bis 35

- —Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, [BT-Drs. 21/4297](https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf), S. 18 f., 21, 24 bis 26, 33, 37 f., 41, 43 f., 49

- —Deutscher Bundestag, [Plenarprotokoll 21/99](https://dserver.bundestag.de/btp/21/21099.pdf) vom 8. Oktober 2026, TOP 23

- —Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/) (§§ 1 bis 5, 10 bis 14, 19 a. F.)

- —[Richtlinie (EU) 2024/2853](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L2853) über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L, 2024/2853 vom 18. November 2024 (Art. 2, 3, 10, 12, 15 bis 18, 21, 22)

- —Rücknahme des Vorschlags für eine KI-Haftungsrichtlinie, COM(2022) 496 final, [ABl. C/2025/5423 vom 6. Oktober 2025](https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/5423/oj)

- —BGB: §§ 195, 199, 203, 249, 305 ff., 307, 310, 397, 437, 823; GeschGehG: §§ 2, 16 bis 20; ZPO: §§ 292, 383 bis 385; GenTG: § 37; RDG: § 2; BRAO: § 46

Lulius-Funktionen: [Lulius für Unternehmen](https://www.lulius.ai/unternehmen), [EU-Recht](https://www.lulius.ai/eu-recht), [Dokument-Check](https://www.lulius.ai/funktionen/dokument-pruefen), [Dokument-Vergleich](https://www.lulius.ai/funktionen/dokumente-vergleichen), gelesen am 17. Oktober 2026.

## Über die Redaktion

Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen für Unternehmen, Rechtsabteilungen und Kanzleien neutral und faktenbasiert ein. Jede Norm, jedes Datum und jeder Tabellenwert in diesem Beitrag wurde gegen die amtliche Quelle geprüft; alle Fristen und Rechenbeispiele wurden nachgerechnet. Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar.

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