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title: "Steuererklärung 2025 — die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer"
description: "Veranlagungszeitraum 2025, Abgabe 2026: höherer Grundfreibetrag, mehr Kinderfreibetrag, neue Regeln beim Unterhalt — und die Frist am 31. Juli 2026 nach § 149 AO."
category: "Steuerrecht"
date: 2026-02-28
updated: 2026-07-28
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/steuererklaerung-2025-wichtige-aenderungen
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Steuerrecht·Aktualisiert am 28. Juli 2026·11 Min. Lesezeit

# Steuererklärung 2025: die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer

Kurzantwort

„Steuererklärung 2025“ meint den Veranlagungszeitraum 2025, abzugeben im Jahr 2026. Wer abgabepflichtig ist, muss sie bis zum 31. Juli 2026 einreichen (§ 149 Abs. 2 AO). Neu für 2025 sind vor allem der auf 12.096 Euro angehobene Grundfreibetrag, höhere Kinderfreibeträge, ein größerer Abzug für Kinderbetreuungskosten und die Überweisungspflicht beim Unterhalt.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Kaum ein Begriff sorgt für so viel Verwirrung wie die Jahreszahl in „Steuererklärung 2025“. Gemeint ist fast nie das Jahr, in dem man das Formular ausfüllt, sondern das Jahr, über das abgerechnet wird. Die Steuererklärung 2025 betrifft also die Einkünfte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 — und landet 2026 beim Finanzamt.

Das ist keine Wortklauberei, sondern der häufigste Grund für falsche Zahlen in der Erklärung. Wer einen Ratgeber aus dem Jahr 2025 liest, findet dort typischerweise die Werte für 2024. Und wer eine Meldung über die neue Pendlerpauschale gelesen hat, trägt möglicherweise einen Betrag ein, der für 2025 schlicht noch nicht galt.

Dieser Beitrag sortiert deshalb dreierlei: was sich für den **Veranlagungszeitraum 2025** tatsächlich geändert hat, was unverändert geblieben ist, aber trotzdem bares Geld bringt, und bis wann die Erklärung beim Finanzamt sein muss. Alle genannten Beträge beziehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf das Steuerjahr 2025.

## Die Fristen: 31. Juli 2026 — und was danach passiert

Die allgemeine Abgabefrist für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind, steht in [§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html): spätestens sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist das der **31. Juli 2026**. Wer eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat nach § 149 Abs. 3 AO länger Zeit: bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf Montag, den** 1. März 2027**.

| Situation | Frist für 2025 | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- |
| Abgabepflicht, ohne Beratung | 31. Juli 2026 | § 149 Abs. 2 Satz 1 AO |
| Abgabepflicht, mit steuerlicher Beratung | 1. März 2027 | § 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO |
| Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung) | 31. Dezember 2029 | § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO |
| Fristverlängerung beantragen | vor Fristablauf | § 109 Abs. 1 AO |

Wer die Pflichtfrist reißt, riskiert einen **Verspätungszuschlag**. Nach § 152 Abs. 2 AO ist er in der Regel festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben wurde. Die Höhe regelt § 152 Abs. 5 AO: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Verspätungsmonat, mindestens jedoch 25 Euro je angefangenem Monat. Wer absehbar nicht fertig wird, stellt deshalb besser vor Fristablauf einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO.

Wann genau eine Frist endet und wie sie sich bei Wochenenden und Feiertagen verschiebt, können Sie mit unserem [kostenlosen Fristenrechner](https://www.lulius.ai/fristenrechner) nachrechnen.

## Was sich für 2025 tatsächlich geändert hat

Die Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2025 stammen im Wesentlichen aus zwei Gesetzen: dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das Ende Dezember 2024 verkündet wurde. Das Bundesfinanzministerium fasst sie in seiner Übersicht [„Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025“](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html) zusammen — die maßgebliche amtliche Quelle, wenn Sie eine Zahl gegenprüfen wollen.

| Regelung | 2025 | Norm |
| --- | --- | --- |
| Grundfreibetrag | 12.096 € (24.192 € zusammen) | § 32a Abs. 1 EStG |
| Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag | 9.600 € je Kind (beide Eltern) | § 32 Abs. 6 EStG |
| Kindergeld | 255 € je Kind und Monat | § 66 Abs. 1 EStG |
| Kinderbetreuungskosten | 80 %, max. 4.800 € je Kind | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Unterhalt an Angehörige | Geld nur per Banküberweisung | § 33a Abs. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag | Freigrenze angehoben | § 3 Abs. 3 SolzG 1995 |

### Grundfreibetrag: 12.096 Euro

Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum frei. Für 2025 beträgt er **12.096 Euro**, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten das Doppelte, also 24.192 Euro ([§ 32a Abs. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html)). Gegenüber 2024 ist das eine Anhebung um 312 Euro. Zusätzlich wurden die übrigen Tarifeckwerte verschoben, um die kalte Progression auszugleichen — das Bundesfinanzministerium beziffert die Verschiebung mit 2,6 Prozent.

> Achtung, häufiger Fehler: In vielen älteren Ratgebern steht für „2025“ der Betrag 11.784 Euro. Das ist der Grundfreibetrag des Jahres **2024**. Wer ihn für 2025 zugrunde legt, rechnet mit einer zu niedrigen Freistellung.

### Familien: Kinderfreibetrag, Kindergeld, Betreuungskosten

Der Kinderfreibetrag wurde für 2025 angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) ergeben sich für beide Elternteile insgesamt **9.600 Euro je Kind** (§ 32 Abs. 6 EStG). Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2025 **255 Euro je Kind und Monat**. Welche der beiden Entlastungen günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung — Sie müssen dafür nichts entscheiden, aber die Anlage Kind ausfüllen.

Deutlich verbessert hat sich der Abzug von **Kinderbetreuungskosten**. Bis 2024 waren zwei Drittel der Aufwendungen abziehbar, höchstens 4.000 Euro je Kind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind es **80 Prozent, höchstens 4.800 Euro je Kind** ([§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html)). Der Höchstbetrag ist damit ab Aufwendungen von 6.000 Euro ausgeschöpft. Voraussetzung bleibt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers — Barzahlung wird nicht anerkannt.

### Unterhalt: Barzahlung wird nicht mehr anerkannt

Eine leicht zu übersehende, aber folgenreiche Änderung betrifft Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sind Geldzuwendungen nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie **per Banküberweisung** auf ein Konto der unterhaltenen Person geleistet wurden ([§ 33a Abs. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html), eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024). Bargeld, Mitnahme von Beträgen auf Reisen oder Zahlungen über Dritte erfüllen die Voraussetzung nicht mehr. Sach- und Naturalunterhalt an im eigenen Haushalt lebende Personen bleibt davon unberührt.

Der abziehbare Höchstbetrag ist gesetzlich an den Grundfreibetrag gekoppelt und liegt für 2025 damit ebenfalls bei 12.096 Euro; eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern ihn.

### Solidaritätszuschlag: höhere Freigrenze

Der Solidaritätszuschlag wird nur noch oberhalb einer Freigrenze erhoben, die jährlich angehoben wird (§ 3 Abs. 3 SolzG 1995). Für 2025 wurde sie erneut erhöht, sodass die weit überwiegende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlt. Oberhalb der Freigrenze greift zunächst eine Milderungszone, bevor der volle Satz anfällt.

Unsicher, welche Regel für Ihren Fall gilt?

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## Was gleich geblieben ist — und trotzdem Geld bringt

Die größten Rückzahlungen entstehen selten durch Gesetzesänderungen, sondern durch drei Posten, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ausschöpfen.

### Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro

Werbungskosten werden pauschal mit **1.230 Euro** berücksichtigt, ohne dass ein einziger Beleg nötig wäre ([§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html)). Dieser Betrag ist seit 2023 unverändert. Er ist zugleich die Messlatte: Erst wer nachweisbar mehr als 1.230 Euro beruflich veranlasste Kosten hatte, sollte die Anlage N im Einzelnen ausfüllen. Darunter bringt der Aufwand nichts, weil der Pauschbetrag ohnehin abgezogen wird.

### Entfernungspauschale: für 2025 noch gestaffelt

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt im Veranlagungszeitraum 2025 die gestaffelte Entfernungspauschale nach [§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html): **0,30 Euro** für jeden der ersten 20 Entfernungskilometer und **0,38 Euro** ab dem 21. Kilometer. Gezählt wird die einfache Entfernung, unabhängig vom Verkehrsmittel.

Hier lauert die häufigste Falle dieser Saison: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Diese Neuregelung wurde erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eingeführt und darf in der Erklärung für 2025 **noch nicht** angesetzt werden. Wer die Meldungen aus dem Winter im Kopf hat, trägt sonst zu viel ein — und riskiert eine Rückfrage des Finanzamts.

Ein Rechenbeispiel für 2025: 25 Kilometer einfache Entfernung an 220 Arbeitstagen ergeben 20 × 0,30 Euro = 6,00 Euro plus 5 × 0,38 Euro = 1,90 Euro, zusammen 7,90 Euro pro Tag. Über 220 Tage sind das 1.738 Euro — allein damit ist der Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten, und jeder weitere Werbungskostenposten wirkt sich in voller Höhe aus.

### Homeoffice: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro

Die Tagespauschale für häusliche Arbeit ist dauerhaft im Gesetz verankert: **6 Euro** für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde, höchstens **1.260 Euro im Jahr** — das entspricht 210 Tagen ([§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html), für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar über § 9 Abs. 5 EStG). Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich; der Küchentisch genügt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Entfernungspauschale: Für denselben Tag lassen sich beide grundsätzlich nicht nebeneinander ansetzen, wenn die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Führen Sie deshalb eine einfache Liste der Homeoffice-Tage — das Finanzamt darf sie anfordern.

### Sonderausgaben: der übersehene Block

Sonderausgaben sind privat veranlasste Aufwendungen, die das Gesetz dennoch zum Abzug zulässt ([§§ 10 ff. EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html)). Dazu zählen unter anderem Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG beträgt lediglich 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung) — er ist praktisch immer überschritten, sobald Kirchensteuer oder Spenden im Spiel sind.

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge seit 2023 vollständig abziehbar; der jährliche Höchstbetrag leitet sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab und steigt entsprechend an. Den für 2025 maßgeblichen Betrag entnehmen Sie am besten der amtlichen Übersicht oder Ihrem Steuerprogramm — er wird ohnehin automatisch berechnet.

## Muss ich überhaupt abgeben? Pflicht- und Antragsveranlagung

Bei ausschließlichem Arbeitslohn ist die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Eine Pflicht zur Abgabe besteht nur in den abschließend aufgezählten Fällen des [§ 46 Abs. 2 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html). Die praktisch wichtigsten sind:

- —**Nebeneinkünfte über 410 Euro**: Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen — etwa aus Vermietung oder selbstständiger Nebentätigkeit.

- —**Lohnersatzleistungen über 410 Euro**: Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

- —**Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor**: bei zusammen veranlagten Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben.

- —**Eingetragener Lohnsteuerfreibetrag**: Wer sich einen Freibetrag nach § 39a EStG hat eintragen lassen, muss abgeben.

- —**Mehrere Arbeitsverhältnisse**: Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, also mit Steuerklasse VI.

Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben — die sogenannte Antragsveranlagung. Dafür bleiben vier Jahre Zeit: Für den Veranlagungszeitraum 2025 läuft die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2029 ab (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO). Da eine freiwillige Erklärung in aller Regel zu einer Erstattung führt, lohnt sie sich fast immer.

## Steuererklärung 2025 abgeben: die vier Schritte bis zum 31. Juli 2026

1. 1.**Abgabepflicht und Frist klären.** Prüfen Sie anhand von § 46 Abs. 2 EStG, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Falls ja, ist der 31. Juli 2026 Ihr Stichtag; bei freiwilliger Abgabe haben Sie bis zum 31. Dezember 2029 Zeit.

2. 2.**Unterlagen zusammenstellen.** Sammeln Sie Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise über Lohnersatzleistungen, Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie bei Unterhaltszahlungen die Kontoauszüge der Überweisungen.

3. 3.**Werbungskosten gegen den Pauschbetrag rechnen.** Addieren Sie Fahrtkosten, Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel, Fortbildung und Bewerbungskosten. Erst wenn die Summe über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt, lohnt der Einzelnachweis.

4. 4.**Erklärung übermitteln oder Frist verlängern.** Übermitteln Sie die Erklärung elektronisch, zum Beispiel über [ELSTER](https://www.elster.de). Wenn Sie den 31. Juli 2026 nicht halten können, beantragen Sie vorher schriftlich eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO und begründen Sie den Antrag.

Falls Sie Belege oder Bescheide digital weitergeben müssen und dabei Kontonummern oder Gesundheitsdaten unkenntlich machen möchten: Der [kostenlose PDF-Schwärzer](https://www.lulius.ai/pdf-schwaerzen) arbeitet vollständig im Browser, ohne Upload.

## Drei Zahlenfallen, die 2026 besonders häufig auftreten

- —**Grundfreibetrag aus dem Vorjahr.** 11.784 Euro gehören zu 2024, nicht zu 2025. Für 2025 gelten 12.096 Euro.

- —**Pendlerpauschale zu früh angewendet.** Die einheitlichen 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2026. Für 2025 bleibt es bei 0,30 Euro bis Kilometer 20.

- —**Unterhalt in bar.** Wer 2025 bar gezahlt hat, verliert den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG. Für die Zukunft hilft nur die Umstellung auf Überweisung.

Alle Beträge in diesem Beitrag sind auf den Veranlagungszeitraum 2025 bezogen. Bevor Sie eine Zahl in die Erklärung übernehmen, lohnt der Abgleich mit der amtlichen Fassung der Norm oder der Übersicht des Bundesfinanzministeriums.

## Häufige Fragen zur Steuererklärung 2025

### Meint „Steuererklärung 2025“ das Jahr 2025 oder die Abgabe im Jahr 2025?

Gemeint ist der Veranlagungszeitraum 2025, also die Einkünfte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025. Abgegeben wird diese Erklärung im Jahr 2026. Die Werte und Änderungen, die für 2025 gelten, sind deshalb andere als die des Abgabejahres 2026.

### Bis wann muss die Steuererklärung für 2025 abgegeben werden?

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Erklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2027; da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet sie am Montag, dem 1. März 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, § 108 Abs. 3 AO).

### Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025?

Der Grundfreibetrag beträgt für 2025 12.096 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt der doppelte Betrag von 24.192 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG). Gegenüber 2024 wurde er um 312 Euro angehoben. Bis zu dieser Höhe bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.

### Gilt die erhöhte Pendlerpauschale von 38 Cent schon für 2025?

Nein. Für den Veranlagungszeitraum 2025 gilt noch die gestaffelte Entfernungspauschale: 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die einheitlichen 38 Cent ab dem ersten Kilometer wirken sich erst in der Erklärung für 2026 aus.

### Wie viel bringt die Homeoffice-Pauschale?

Für jeden Kalendertag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sind 6 Euro abziehbar, höchstens 1.260 Euro im Jahr — das entspricht 210 Tagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, für Arbeitnehmer über § 9 Abs. 5 EStG). Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig.

### Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jede und jeder. Eine Pflicht besteht nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG, etwa bei Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, bei der Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor oder bei einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag. Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben — dafür bleiben vier Jahre Zeit, für 2025 also bis zum 31. Dezember 2029.

## Fazit

Für den Veranlagungszeitraum 2025 sind die Entlastungen moderat, aber real: ein höherer Grundfreibetrag von 12.096 Euro, verschobene Tarifeckwerte gegen die kalte Progression, mehr Kinderfreibetrag und ein spürbar besserer Abzug für Kinderbetreuungskosten. Die einzige echte Verschärfung betrifft Unterhaltszahlungen, die nur noch per Überweisung anerkannt werden.

Der größte Hebel liegt aber weiterhin nicht in den Änderungen, sondern in der Sorgfalt: Wer Fahrtkosten, Homeoffice-Tage und Sonderausgaben vollständig erfasst, überschreitet den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro meist deutlich. Und wer abgabepflichtig ist, hat dafür bis zum **31. Juli 2026** Zeit — danach greift der Verspätungszuschlag nach § 152 AO.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt weder eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 RDG) noch eine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Alle Beträge beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025 und geben den Stand Juli 2026 wieder. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

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