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title: "Streitverkündung ZPO 2026: Voraussetzungen, Muster, Wirkung"
description: "Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO: Voraussetzungen, Pflichtinhalt nach § 73, Interventionswirkung, Verjährungshemmung und freies Muster. Jetzt prüfen."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-09-22
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/streitverkuendung
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·22. September 2026·12 Min. Lesezeit

# Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO: Voraussetzungen, Muster und Wirkung 2026

Kurzantwort

Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem laufenden Rechtsstreit, gegen den die verkündende Partei bei ungünstigem Ausgang einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben glaubt (§ 72 Abs. 1 ZPO). Sie erfolgt durch einen Schriftsatz mit dem Grund der Streitverkündung und der Lage des Rechtsstreits, wird erst mit der Zustellung wirksam (§ 73 ZPO) und bindet den Dritten im Folgeprozess an die tragenden Feststellungen des Urteils, auch ohne Beitritt (§ 74 Abs. 3, § 68 ZPO). Zugleich hemmt die Zustellung die Verjährung des Regressanspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Der Bauherr verklagt den Bauunternehmer wegen Rissen in der Bodenplatte. Der Bauunternehmer hält die Statik für fehlerhaft, der Statiker die Ausführung. Wer hier nur die Klageerwiderung schreibt, riskiert den doppelten Verlust: Erst unterliegt der Bauunternehmer, dann scheitert sein Regress gegen den Statiker, weil das zweite Gericht die Ursache anders bewertet.

§§ 72 bis 74 ZPO lösen das mit einem Schriftsatz, der keine Gerichtsgebühr kostet und dem Anwalt des Streitverkünders keine zusätzliche Gebühr bringt. Dafür ist er formstreng: Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 entschieden, dass eine inhaltlich unzureichende Streitverkündungsschrift die Verjährung nicht hemmt, auch nicht bei Beitritt des Empfängers (VII ZR 14/24).

Dieser Beitrag ordnet die Streitverkündung für Bau-, Architekten- und Regressmandate: Voraussetzungen, Pflichtinhalt, Muster, Interventionswirkung, Verjährungshemmung und Kosten.

Stand: 22. September 2026. Alle Normtexte wurden gegen gesetze-im-internet.de geprüft und mit buzer.de abgeglichen.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Er ersetzt die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht.

## Wann ist eine Streitverkündung zulässig? (§ 72 ZPO)

§ 72 Abs. 1 ZPO lautet: „Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.“

Vier Elemente stecken darin. **Erstens** eine Partei, also Kläger oder Beklagter. **Zweitens** ein Dritter: Wer bereits Partei ist, kann nicht Empfänger sein. **Drittens** ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung. **Viertens** die Verknüpfung „für den Fall des ungünstigen Ausganges“: Der Regressanspruch muss gerade vom Unterliegen abhängen.

Aus dem vierten Element folgt das **Alternativverhältnis**: Der Streitverkünder muss entweder im Vorprozess oder im Folgeprozess gewinnen können. Haftet der Dritte von vornherein kumulativ neben dem Beklagten, fehlt der Streitverkündungsgrund. Wer als Kläger mehrere Gesamtschuldner nebeneinander in Anspruch nehmen will, muss deshalb die Klage erweitern. Der verklagte Gesamtschuldner darf dagegen seinem Mitschuldner den Streit verkünden: Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 104/14). Unzulässig ist dagegen die Streitverkündung im Prozess gegen einen nur subsidiär Haftenden an den vorrangig haftenden Schädiger: Wer den subsidiär haftenden Notar verklagt, kann dem Vorrangigen nicht wirksam den Streit verkünden, weil der Anspruch gegen ihn vom Ausgang dieses Prozesses nicht abhängt (BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 143/06).

Ob der Grund trägt, prüft das Gericht des Vorprozesses nicht: Es stellt den Schriftsatz zu, ohne die Zulässigkeit zu bewerten. Entschieden wird darüber erst im Folgeprozess.

Tabelle: Typische Streitverkündungslagen, Stand 22. September 2026.

| Konstellation | Streitverkünder | Empfänger | Zulässig? |
| --- | --- | --- | --- |
| Bauherr klagt gegen Bauunternehmer, Ursache offen zwischen Ausführung und Planung | Bauunternehmer (Beklagter) | Architekt, Statiker | Ja, Alternativverhältnis |
| Bauherr klagt gegen Generalunternehmer wegen Mängeln eines Gewerks | Generalunternehmer | Nachunternehmer | Ja, Gewährleistungsregress; der Nachunternehmer darf weiter verkünden (§ 72 Abs. 3 ZPO) |
| Käufer klagt gegen Verkäufer wegen Sachmangels | Verkäufer | Lieferant, Hersteller | Ja, Regress in der Lieferkette |
| Geschädigter klagt gegen Versicherungsnehmer | Versicherungsnehmer | Haftpflichtversicherer | Ja, Besorgnis des Deckungsstreits |
| Mandant klagt gegen Steuerberater wegen Beratungsfehlers | Steuerberater | Vorberater, Rechtsanwalt | Ja, wenn Alternativhaftung im Raum steht |
| Beklagter Gesamtschuldner | Beklagter | Mitgesamtschuldner | Ja (BGH VII ZR 104/14) |
| Kläger will weiteren Gesamtschuldner binden | Kläger | weiterer Gesamtschuldner | Nein, kumulative Haftung; Klageerweiterung |
| Partei ist mit dem gerichtlichen Gutachten unzufrieden | Partei | gerichtlicher Sachverständiger | Nein (§ 72 Abs. 2 ZPO) |

### Kein Dritter: Gericht und gerichtlicher Sachverständiger (§ 72 Abs. 2 ZPO)

§ 72 Abs. 2 S. 1 ZPO stellt seit dem 31. Dezember 2006 klar: „Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift.“ Nach Satz 2 ist § 73 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden, ein solcher Schriftsatz wird dem Sachverständigen also nicht einmal zugestellt. Gegen das Gutachten bleiben Einwendungen, Ergänzungsfragen und die Ablehnung nach § 406 ZPO.

### Bis wann kann der Streit verkündet werden?

Die Grenze zieht § 72 Abs. 1 ZPO selbst: bis zur rechtskräftigen Entscheidung, also auch noch in der Berufungsinstanz. Für die Bindungswirkung zählt nach § 74 Abs. 3 ZPO aber der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt möglich war. Wer erst nach der Beweisaufnahme verkündet, bindet den Dritten nur an das, was dieser danach noch hätte beeinflussen können. Das OLG Koblenz hat eine Zustellung gute drei Wochen vor dem Urteilsverkündungstermin noch ausreichen lassen, weil die mündliche Verhandlung erst eine Woche später stattfand (Urteil vom 25.06.2014, 5 U 1518/13); verlassen sollte sich darauf niemand.

> **Praxisszenario Bodenplatte.** Rechtsanwältin Dr. Katrin Hoffmann vertritt einen Bauunternehmer, den der Bauherr auf 80.000 EUR Mängelbeseitigungskosten verklagt. Ob die Risse aus der Bewehrungsplanung oder aus der Betonverarbeitung stammen, ist offen. Sie verkündet Statiker und Architekt zusammen mit der [Klageerwiderung](https://www.lulius.ai/blog/klageerwiderung) den Streit. Verliert ihr Mandant wegen eines Planungsfehlers, sind beide im Regress daran gebunden; verliert er wegen der Ausführung, hat die Streitverkündung nichts gekostet. Die Verbraucherseite desselben Bauärgers behandelt der Beitrag zu [Handwerker-Pfusch](https://www.lulius.ai/blog/handwerker-pfusch).

## Form und Inhalt der Streitverkündungsschrift (§ 73 ZPO)

§ 73 ZPO hat drei Sätze, und jeder enthält eine Fehlerquelle. Satz 1: „Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.“ Satz 2: „Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.“ Satz 3: „Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.“

Der **Grund der Streitverkündung** ist das Rechtsverhältnis, aus dem der Regressanspruch folgen soll, samt der Erklärung, warum ein ungünstiger Ausgang zu diesem Anspruch führt. Die Formel „es kommen Regressansprüche in Betracht“ genügt nicht: Der Empfänger muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn im Raum steht. Eine Bezifferung verlangt der BGH dagegen nicht (Urteil vom 12.06.2025, VII ZR 14/24).

Die **Lage des Rechtsstreits** ist der Verfahrensstand: Anträge, bisheriger Vortrag, Beweisbeschlüsse, Gutachten, anberaumte Termine. Das OLG Frankfurt hat eine Streitverkündung für unwirksam erklärt, der das vollständige Rubrum fehlte, die den Grund so unklar bezeichnete, dass offen blieb, welche Mängel gemeint waren, und die statt des Verfahrensstands nur die Gerichtsakte in Kopie beifügte: Die Bezugnahme auf die Akte ist nicht ausreichend und nicht notwendig (Urteil vom 22.01.2021, 29 U 166/19). Zum Katalog gehören auch bevorstehende Termine; beim OLG Düsseldorf scheiterte die Streitverkündung daran, dass sie den anberaumten Verhandlungstermin verschwieg (Urteil vom 16.05.2024, I-2 U 75/23).

Die **Zustellung** veranlasst das Gericht von Amts wegen (§ 166 Abs. 2 ZPO), aber nur, wenn der Schriftsatz sie erkennbar verlangt und die zustellfähige Anschrift trägt. Wirksam wird die Streitverkündung nach Satz 3 erst mit der Zustellung. Diese Lücke fängt für die Verjährung § 167 ZPO auf, für alles andere nicht.

Vor dem Landgericht unterliegt die Streitverkündungsschrift dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und ist nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument einzureichen. Der Empfänger braucht für die bloße Entgegennahme keinen Anwalt, wohl aber für den Beitritt.

Tabelle: Pflichtinhalt der Streitverkündungsschrift und Folge des Fehlens, Stand 22. September 2026.

| Element | Norm | Folge des Fehlens |
| --- | --- | --- |
| Vollständiges Rubrum: Parteien, gesetzliche Vertreter, Gericht, Streitgegenstand | § 130 Nr. 1 ZPO (Soll-Inhalt); OLG Frankfurt 29 U 166/19 | Unwirksamkeit |
| Bezeichnung des Empfängers mit zustellfähiger Anschrift | § 73 S. 2 ZPO | Keine Zustellung, keine Wirksamkeit (§ 73 S. 3 ZPO) |
| Grund der Streitverkündung: Rechtsverhältnis, drohender Anspruch, Abhängigkeit vom Unterliegen | § 73 S. 1 ZPO; BGH VII ZR 14/24 | Keine Verjährungshemmung, keine Heilung durch Beitritt |
| Lage des Rechtsstreits: Anträge, Vortrag, Beweislage, Termine | § 73 S. 1 ZPO; OLG Düsseldorf I-2 U 75/23 | Unwirksamkeit |
| Aufforderung zum Beitritt | üblich, kein Pflichtinhalt | Keine, aber der Empfänger muss den Beitritt als Option erkennen |
| Abschrift für den Gegner | § 73 S. 2 ZPO | Verzögerung, das begründet aber keine Unwirksamkeit im Anwaltsprozess |

## Muster für die Streitverkündung: Streitverkündungsschrift mit Bausteinen

Frei zugänglich finden sich zur Streitverkündung fast nur Normspiegel, die Formularbücher liegen hinter der Bezahlschranke. Das folgende Gerüst bildet § 73 ZPO ab und nimmt die Anforderungen des BGH (VII ZR 14/24), des OLG Frankfurt (29 U 166/19) und des OLG Düsseldorf (I-2 U 75/23) auf. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

```
An das Landgericht [Ort]
[Kammer]
Az. [Aktenzeichen]

In dem Rechtsstreit

    [Kläger], [Anschrift],
    Prozessbevollmächtigte: [...]
    -- Kläger --
    gegen
    [Beklagte], [Anschrift],
    Prozessbevollmächtigte: [...]
    -- Beklagte --

wegen [Streitgegenstand], Streitwert [Betrag] EUR

STREITVERKÜNDUNG

verkündet die Beklagte

    [Name des Dritten], [zustellfähige Anschrift],
    [gesetzlich vertreten durch ...]
    -- Streitverkündungsempfänger --

gemäß § 72 ZPO den Streit.

Es wird beantragt, diesen Schriftsatz dem
Streitverkündungsempfänger zuzustellen (§ 73 S. 2 ZPO)
und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine
Abschrift mitzuteilen.

I.   Lage des Rechtsstreits (§ 73 S. 1 ZPO)

     1. Der Kläger nimmt die Beklagte mit Klage vom [Datum]
        auf Zahlung von [Betrag] EUR in Anspruch. Er macht
        geltend, [Kernvortrag des Klägers].
     2. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom [Datum]
        Klageabweisung beantragt und vorgetragen, dass
        [Kernvortrag der Beklagten].
     3. Beweislage: [Beweisbeschluss vom ... / Gutachten des
        Sachverständigen ... vom ... / noch keine
        Beweisaufnahme].
     4. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf
        [Datum, Uhrzeit] / noch nicht bestimmt.
     5. Klageschrift, Klageerwiderung [und Beweisbeschluss]
        sind als Anlagen SV 1 bis SV [n] in Kopie beigefügt.

II.  Grund der Streitverkündung (§ 73 S. 1 ZPO)

     [Baustein einsetzen, siehe unten]

     Für den Fall, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit
     ganz oder teilweise unterliegt, stehen ihr gegen den
     Streitverkündungsempfänger Ansprüche auf [Gewährleistung
     / Schadloshaltung / Gesamtschuldnerausgleich] aus
     [Rechtsverhältnis] zu. Die Beklagte beabsichtigt, diese
     Ansprüche in diesem Fall geltend zu machen.

III. Aufforderung zum Beitritt

     Der Streitverkündungsempfänger wird aufgefordert, dem
     Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als
     Nebenintervenient beizutreten (§§ 74 Abs. 1, 66, 70
     ZPO). Auf die Wirkungen der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO und
     die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB
     wird hingewiesen.

Anlagen SV 1 bis SV [n]

[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
Übermittlung über das besondere elektronische
Anwaltspostfach
```

Die Bausteine gehören in Abschnitt II. Jeder benennt Rechtsverhältnis, drohenden Anspruch und Abhängigkeit vom Unterliegen, also die drei Punkte, an denen Streitverkündungen im Folgeprozess scheitern.

```
(1) GEWÄHRLEISTUNG BAU (Nachunternehmer)
Die Beklagte hat den Streitverkündungsempfänger mit
Nachunternehmervertrag vom [Datum] mit [Gewerk] beauftragt.
Die vom Kläger gerügten Mängel [Bezeichnung] betreffen
ausschließlich dieses Gewerk. Stellt das Gericht die Mängel
fest, haftet der Streitverkündungsempfänger der Beklagten
aus § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB auf Ersatz der
Mängelbeseitigungskosten und der Kosten dieses
Rechtsstreits.

(2) ALTERNATIVHAFTUNG PLANUNG / AUSFÜHRUNG (Architekt, Statiker)
Der Streitverkündungsempfänger hat für das Bauvorhaben die
[Tragwerksplanung / Ausführungsplanung] erbracht (Vertrag vom
[Datum]). Die Beklagte hat nach dieser Planung gebaut. Der
Kläger führt die Risse auf die Ausführung zurück; nach dem
Privatgutachten [...] beruhen sie auf [Planungsfehler].
Beruhen die Mängel auf der Planung, haftet nicht die Beklagte,
sondern der Streitverkündungsempfänger. Unterliegt die
Beklagte, weil das Gericht einen Planungsfehler feststellt,
stehen ihr Ansprüche auf Schadloshaltung gegen den
Streitverkündungsempfänger zu.

(3) GESAMTSCHULDNERAUSGLEICH
Die Beklagte und der Streitverkündungsempfänger haften dem
Kläger für [Leistung / Schaden] als Gesamtschuldner (§ 421
BGB). Wird die Beklagte verurteilt, steht ihr gegen den
Streitverkündungsempfänger der Ausgleichsanspruch aus § 426
Abs. 1 BGB zu; das ist ein Anspruch auf Schadloshaltung im
Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 07.05.2015,
VII ZR 104/14).

(4) LIEFERKETTE
Die Beklagte hat die vom Kläger beanstandete [Sache] mit
Kaufvertrag vom [Datum] vom Streitverkündungsempfänger
bezogen und unverändert weiterveräußert. Der gerügte Mangel
[Bezeichnung] lag nach dem Vortrag des Klägers bereits bei
Ablieferung an die Beklagte vor. Unterliegt die Beklagte,
stehen ihr gegen den Streitverkündungsempfänger
Gewährleistungs- und Regressansprüche aus dem Kaufvertrag zu.
```

Tritt der Empfänger bei, braucht er einen eigenen Schriftsatz. § 70 Abs. 1 ZPO schreibt drei Angaben vor; das folgende Gerüst bildet sie ab.

```
An das Landgericht [Ort], Az. [Aktenzeichen]

In dem Rechtsstreit [Kläger] gegen [Beklagte]

BEITRITT ALS NEBENINTERVENIENT (§§ 66, 70 ZPO)

Namens und in Vollmacht des Streitverkündungsempfängers
[Name, Anschrift] erklären wir den Beitritt zum Rechtsstreit
auf Seiten der [Beklagten].

Rechtliches Interesse (§ 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO):
Die Beklagte hat dem Nebenintervenienten mit Schriftsatz vom
[Datum], zugestellt am [Datum], den Streit verkündet. Sie
kündigt für den Fall ihres Unterliegens Ansprüche auf
[Gewährleistung / Schadloshaltung] aus [Rechtsverhältnis] an.
Der Ausgang des Rechtsstreits wirkt daher nach §§ 74 Abs. 3,
68 ZPO auf die Rechtsstellung des Nebenintervenienten ein.

Der Nebenintervenient schließt sich den Anträgen der
Beklagten an und beantragt, die Klage abzuweisen.
[Ergänzender Sachvortrag, soweit er dem Vortrag der
Hauptpartei nicht widerspricht, § 67 ZPO.]

Es wird beantragt, diesen Schriftsatz beiden Parteien
zuzustellen (§ 70 Abs. 1 S. 2 ZPO).

[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
```

Ein Gerüst trägt die Form, nicht die Begründetheit: Ob der Streitverkündungsgrund trägt, entscheidet erst das Gericht des Folgeprozesses. Diese Prüfung bleibt beim Rechtsanwalt.

## Welche Wirkung hat die Streitverkündung? (§ 74 und § 68 ZPO)

§ 74 ZPO regelt drei Fälle: Beitritt zum Streitverkünder (Abs. 1), Ablehnung oder Schweigen mit Fortsetzung des Rechtsstreits ohne Rücksicht auf den Dritten (Abs. 2), und in allen Fällen die Geltung des § 68 ZPO mit der Abweichung, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu der der Beitritt möglich war (Abs. 3).

Absatz 3 ist der eigentliche Zweck der Streitverkündung. Die **Interventionswirkung** des § 68 ZPO bedeutet: Der Dritte wird im Folgeprozess „mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei“. Die Einrede mangelhafter Prozessführung bleibt ihm nur, soweit ihn die Lage des Rechtsstreits oder die Hauptpartei daran gehindert hat, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder soweit die Hauptpartei ihm unbekannte Mittel absichtlich oder grob fahrlässig nicht bei Gericht vorgebracht hat.

Drei Punkte zur Reichweite:

1. 1.**Tragende Feststellungen.** Die Bindung erfasst nicht nur den Tenor, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht. Sie wirkt nur zulasten des Streitverkündeten und ist nicht teilbar: Der Streitverkünder kann ihm nicht die ungünstigen Feststellungen entgegenhalten und die günstigen weglassen (BGH, Urteil vom 04.04.2019, III ZR 338/17).

2. 2.**Auch ohne Beitritt.** Dass die Bindung den Nichtbeitretenden ebenso trifft, folgt aus § 74 Abs. 2 und 3 ZPO. Sie reicht auch über Verfahrensgrenzen: Das OLG München hat einen Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess an die im Haftpflichtprozess getroffene Feststellung gebunden, dass deutsches Recht auf den Versicherungsvertrag anwendbar ist (Beschluss vom 19.01.2026, 25 U 1959/24 e).

3. 3.**Beitritt auf der Gegenseite.** Tritt der Dritte dem Gegner des Streitverkünders bei, tritt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68 ZPO ebenso ein wie beim Streitbeitritt; die Beschränkungen des § 67 ZPO kommen ihm dann nicht zugute (BGH, Urteil vom 19.11.2020, I ZR 110/19).

Sie setzt allerdings ein rechtskräftiges Urteil voraus. Endet der Vorprozess durch Vergleich, gibt es keine Feststellungen, an die der Dritte gebunden wäre; wird die Klage zurückgenommen, gilt der Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden, und mit ihm entfällt die Streitverkündung.

## Nebenintervention: die Optionen des Streitverkündeten (§§ 66 bis 71 ZPO)

Der Empfänger hat drei Möglichkeiten: Beitritt beim Streitverkünder, Beitritt beim Gegner oder Schweigen. Ohne Beitritt entstehen ihm keine Kosten, die Bindung nach § 74 Abs. 3 ZPO trifft ihn aber trotzdem.

Der **Beitritt** erfolgt nach § 70 Abs. 1 ZPO durch einen Schriftsatz beim Prozessgericht, der beiden Parteien zuzustellen ist und drei Angaben enthalten muss: Parteien und Rechtsstreit, die bestimmte Angabe des Interesses und die Erklärung des Beitritts. Dieses rechtliche Interesse (§ 66 Abs. 1 ZPO) ergibt sich beim Streitverkündeten regelmäßig aus der Streitverkündung selbst, und möglich ist der Beitritt nach § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits.

Seine **Stellung** regelt § 67 ZPO: Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich beim Beitritt befindet, und darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, solange sie nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Der Architekt, der dem Bauunternehmer beitritt, kann also nicht vortragen, die Ausführung sei mangelhaft gewesen, wenn der Bauunternehmer genau das bestreitet.

> **Praxisszenario Empfängerseite.** Rechtsanwalt Jonas Weber vertritt den Statiker, dem im Bodenplattenprozess der Streit verkündet wurde. Erste Frage: Ist die Streitverkündung nach §§ 72, 73 ZPO wirksam? Fehlt der Grund oder die Lage des Rechtsstreits, tritt er nicht bei, sondern hebt sich den Einwand für den Folgeprozess auf, denn dort kann der Streitverkünder nicht mehr nachbessern. Parallel meldet Weber den Fall dem Berufshaftpflichtversicherer. Wie teuer eine verspätete Meldung wird, zeigt eine Entscheidung zur Betriebshaftpflicht: Das OLG Dresden hielt den Deckungsanspruch für verjährt, weil der Versicherungsnehmer die 2011 zugestellte Streitverkündung erst 2015 anzeigte (Urteil vom 20.12.2022, 4 U 492/22).

## Hemmt die Streitverkündung die Verjährung? (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)

Ja. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung gehemmt durch „die Zustellung der Streitverkündung“. Maßgeblich ist die Zustellung an den Dritten, nicht der Eingang bei Gericht; § 167 ZPO verlagert die Wirkung auf den Eingang zurück, „wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. Wer kurz vor Fristablauf einreicht, braucht deshalb zustellfähige Anschrift und ausreichend Abschriften, damit das Gericht nicht nachfragen muss.

Sie endet nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Vorprozesses; gerät das Verfahren in Stillstand, tritt nach Satz 2 die letzte Verfahrenshandlung an diese Stelle. Der Hemmungszeitraum wird nach § 209 BGB nicht eingerechnet, die Restfrist läuft danach weiter.

Zwei Einschränkungen entscheiden über den Regress. **Erstens** hemmt nur eine zulässige Streitverkündung (BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 143/06). **Zweitens** hemmt auch eine zulässige, aber inhaltlich unzureichende nicht, und der Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass der Empfänger beitritt und in der nächsten mündlichen Verhandlung nichts rügt: Der Streitverkündete wird durch den Beitritt nicht Partei, § 295 ZPO greift nicht (BGH, Urteil vom 12.06.2025, VII ZR 14/24). Im entschiedenen Fall war der Regress eines Bauträgers gegen den Parkettleger deshalb verjährt.

> **Rechenbeispiel Verjährungshemmung.** Die Abnahme der Statikerleistung erfolgte am 15. März 2023. Mängelansprüche gegen den Statiker verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB), also mit Ablauf des 15. März 2028. Die Streitverkündungsschrift geht am 5. November 2026 bei Gericht ein und wird am 10. November 2026 zugestellt; die Hemmung wirkt nach § 167 ZPO auf den 5. November zurück. Zu diesem Zeitpunkt sind noch gut 16 Monate Verjährungsfrist offen. Der Vorprozess endet rechtskräftig am 30. Juni 2028, die Hemmung läuft bis zum 30. Dezember 2028. Danach läuft die Restfrist weiter, die Regressklage muss also überschlägig bis Mai 2030 zugestellt sein. Ohne Streitverkündung wäre der Anspruch am 15. März 2028 verjährt, mitten im Vorprozess.

Die Systematik der Hemmungstatbestände, den Neubeginn und die Fristentabelle behandelt der Beitrag zur [Verjährung von Forderungen](https://www.lulius.ai/blog/verjaehrung-forderungen). Eines ersetzt die Streitverkündung aber nicht: Läuft die Verjährung ab, bevor zugestellt werden kann, hilft nur die Klage oder der Mahnbescheid.

## Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

Auch im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig; § 68 ZPO gilt dort entsprechend, sodass das Beweisergebnis dem Streitverkündeten im Folgeprozess entgegengehalten werden kann (BGH, Urteil vom 05.12.1996, VII ZR 108/95). Die Bindung erfasst grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist, etwa die Feststellung, wer den Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 102/14). In Bausachen ist das der Regelfall: Der Bauherr lässt gegen den Bauunternehmer begutachten und verkündet Architekt und Nachunternehmer den Streit, bevor der Sachverständige die Ursache zuordnet. Zulässigkeit, Antrag und Ablauf behandelt der Beitrag zum [selbständigen Beweisverfahren](https://www.lulius.ai/blog/selbstaendiges-beweisverfahren).

## Was kostet eine Streitverkündung? Gebühren 2026

Für den Streitverkünder ist sie nahezu kostenfrei. Das Kostenverzeichnis des GKG kennt keine Gebühr für die Streitverkündung; die Zustellungspauschale nach Nr. 9002 KV GKG von 3,50 EUR wird neben Wertgebühren nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen, und das gilt auch für Zustellungen an Streitverkündete (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2019, 8 W 136/19). Für seinen Prozessbevollmächtigten gehört die Verkündung des Streits nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG zum Rechtszug und ist mit der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten.

Anders auf der Empfängerseite. Tritt der Streitverkündete bei, braucht er einen eigenen Prozessbevollmächtigten, und der verdient eine eigene 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie bei Terminswahrnehmung eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Gegenstandswert ist der Streitwert der Nebenintervention. Er stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient dieselben Anträge stellt wie die unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 11.12.2012, II ZR 233/09), und bei unbeschränktem Beitritt auch dann, wenn den Nebenintervenienten wirtschaftlich nur ein Teil der Positionen betrifft (OLG München, Beschluss vom 03.04.2024, 9 W 421/24 Bau e). Wer den Wert klein halten will, muss den Beitritt ausdrücklich beschränken.

Wer sie trägt, regelt § 101 Abs. 1 ZPO: Sie sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit nicht, trägt sie der Nebenintervenient selbst. Der Streitverkünder erstattet die Kosten seines Streithelfers also nie.

> **Beispielrechnung 2026.** Im Bodenplattenprozess (Streitwert 80.000 EUR) tritt der Architekt dem Bauunternehmer in vollem Umfang bei. Nach der Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG beträgt die 1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 80.000 EUR 1.556,00 EUR.

Tabelle: Anwaltskosten des beigetretenen Streitverkündeten, Gegenstandswert 80.000 EUR, Stand 22. September 2026.

| Position | Fundstelle | Betrag |
| --- | --- | --- |
| 1,3-Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 2.022,80 EUR |
| 1,2-Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG | 1.867,20 EUR |
| Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
| Zwischensumme netto |   | 3.910,00 EUR |
| Umsatzsteuer 19 % | Nr. 7008 VV RVG | 742,90 EUR |
| Gesamt |   | 4.652,90 EUR |

Verliert der Bauherr, trägt er diese 4.652,90 EUR nach § 101 Abs. 1 ZPO zusätzlich zu den Kosten des Bauunternehmers; verliert der Bauunternehmer, trägt der Architekt seine eigenen Kosten und ist im Regress an die Feststellungen gebunden. Die Gebührenstufen stehen in der [RVG-Tabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/rvg-tabelle-2026), die Gesamtkosten überschlägt der [Prozesskostenrechner](https://www.lulius.ai/prozesskostenrechner), und die Festsetzung der Streithelferkosten behandelt der [Kostenfestsetzungsantrag](https://www.lulius.ai/blog/kostenfestsetzungsantrag).

## Die sechs häufigsten Fehler bei der Streitverkündung

1. 1.**Floskel statt Grund.** „Es kommen Regressansprüche in Betracht“ bezeichnet keinen Anspruchsgrund; eine solche Streitverkündung hemmt die Verjährung nicht, und der Beitritt heilt nichts (BGH VII ZR 14/24).

2. 2.**Lage des Rechtsstreits nur per Anlage.** Die Gerichtsakte in Kopie ersetzt den Verfahrensstand nicht (OLG Frankfurt 29 U 166/19); ein anberaumter Termin gehört in den Schriftsatz (OLG Düsseldorf I-2 U 75/23).

3. 3.**Zu spät.** Nach § 74 Abs. 3 ZPO bindet den Dritten nur, was er ab dem möglichen Beitritt noch beeinflussen konnte; wer nach der Beweisaufnahme verkündet, öffnet ihm die Einrede mangelhafter Prozessführung.

4. 4.**Falscher Adressat.** Der gerichtliche Sachverständige ist kein Dritter (§ 72 Abs. 2 ZPO), die Partei auch nicht. Wer als Kläger dem kumulativ haftenden Gesamtschuldner den Streit verkündet, statt die Klage zu erweitern, erreicht weder Bindung noch Hemmung.

5. 5.**Keine Zustellung veranlasst.** Ohne zustellfähige Anschrift und Abschriften bleibt der Schriftsatz liegen. Wirksam wird die Streitverkündung erst mit der Zustellung (§ 73 S. 3 ZPO), und § 167 ZPO rettet nur die „demnächst“ erfolgte.

6. 6.**Restfrist nicht notiert.** Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Vorprozess (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Wer das nicht in den Fristenkalender nimmt, verliert den Regress nach dem gewonnenen Vorprozess.

## Streitverkündung mit Lulius vorbereiten

Der zeitkritische Teil ist selten die Formulierung, sondern die Vorprüfung: Liegt ein Alternativverhältnis vor, wer ist Dritter, wann verjährt der Regressanspruch?

In der Lulius Kanzlei-Suite spielen Sie Klageschrift, Klageerwiderung und Beweisbeschluss anonymisiert ein und lassen den Streitverkündungsgrund gegen §§ 72, 73 ZPO prüfen; daran schließt der Entwurf an ([Schriftsätze mit Normbezug entwerfen](https://www.lulius.ai/funktionen/schreiben-aufsetzen)), und die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB wandert in die Fristenkontrolle. Die Verantwortung nimmt das niemandem ab: Ob der Grund trägt und die Lage des Rechtsstreits vollständig ist, prüft der Rechtsanwalt.

## Häufige Fragen zur Streitverkündung

### Was ist der Unterschied zwischen Streitverkündung und Nebenintervention?

Die Streitverkündung (§§ 72 bis 74 ZPO) geht von einer Partei aus und zieht einen Dritten in den Rechtsstreit hinein; sie wirkt nach § 74 Abs. 3 ZPO auch, wenn der Dritte nichts tut. Die Nebenintervention (§§ 66 bis 71 ZPO) geht vom Dritten aus, der aus eigenem rechtlichen Interesse beitritt. Tritt der Streitverkündete bei, wird er Nebenintervenient (§ 74 Abs. 1 ZPO).

### Was muss in einer Streitverkündungsschrift stehen?

Nach § 73 S. 1 ZPO der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits, dazu ein vollständiges Rubrum und die zustellfähige Anschrift des Dritten. Der Grund muss das Rechtsverhältnis und den drohenden Regressanspruch so bezeichnen, dass der Empfänger über den Beitritt entscheiden kann; eine Bezifferung ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.06.2025, VII ZR 14/24). Zur Lage gehört ein bereits bestimmter Verhandlungstermin (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024, I-2 U 75/23).

### Kann ich dem gerichtlichen Sachverständigen den Streit verkünden?

Nein. Nach § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger keine Dritten im Sinne der Vorschrift, und nach Satz 2 wird ein solcher Schriftsatz nicht zugestellt. Gegen ein Gutachten helfen Einwendungen, Ergänzungsfragen und die Ablehnung nach § 406 ZPO.

### Was passiert, wenn der Streitverkündete nicht beitritt?

Der Rechtsstreit wird nach § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Die Interventionswirkung des § 68 ZPO trifft ihn nach § 74 Abs. 3 ZPO trotzdem: Im Folgeprozess kann er nicht mehr geltend machen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem sein Beitritt möglich war.

### Hemmt die Streitverkündung die Verjährung?

Ja, nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB mit der Zustellung an den Dritten, bei demnächstiger Zustellung rückwirkend auf den Eingang bei Gericht (§ 167 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Vorprozesses (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Voraussetzung ist eine zulässige Streitverkündung, die den Anforderungen des § 73 S. 1 ZPO genügt.

### Was kostet eine Streitverkündung?

Für den Streitverkünder keine Gerichtsgebühr und keine zusätzliche Anwaltsgebühr: Die Verkündung des Streits gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG zum Rechtszug und ist mit der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Die Zustellungspauschale von 3,50 EUR (Nr. 9002 KV GKG) fällt neben Wertgebühren erst ab der elften Zustellung im Rechtszug an. Tritt der Dritte bei, entstehen für seinen Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Streitwert der Nebenintervention; die Kostentragung richtet sich nach § 101 Abs. 1 ZPO.

### Ist eine Streitverkündung in der Berufung noch möglich?

Ja. § 72 Abs. 1 ZPO lässt die Streitverkündung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zu, also auch in der Berufungsinstanz. Die Bindung des Dritten reicht dann aber nur so weit, wie er den Rechtsstreit ab dem möglichen Beitritt noch beeinflussen konnte (§ 74 Abs. 3 ZPO); soweit ihn die Lage des Rechtsstreits an Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert hat, wird er mit der Einrede mangelhafter Prozessführung gehört (§ 68 ZPO).

## Fazit

Vier Punkte entscheiden. **Erstens das Alternativverhältnis:** § 72 Abs. 1 ZPO verlangt einen Anspruch, der gerade vom Unterliegen abhängt; der kumulativ haftende Gesamtschuldner gehört in die Klageerweiterung, der gerichtliche Sachverständige ist kein Dritter (Abs. 2). **Zweitens der Inhalt:** Grund und Lage des Rechtsstreits nach § 73 S. 1 ZPO müssen im Schriftsatz selbst stehen; eine Floskel hemmt die Verjährung nicht, und der Beitritt heilt sie nicht (BGH VII ZR 14/24). **Drittens die Wirkung:** Nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO ist der Dritte an die tragenden Feststellungen gebunden, ob er beitritt oder nicht. **Viertens die Verjährung:** Die Zustellung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, die Hemmung endet sechs Monate nach dem Vorprozess (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), und diese Frist gehört in den Fristenkalender.

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Noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Regressfristen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft und mit den konsolidierten Fassungen auf buzer.de abgeglichen. §§ 66 bis 74 ZPO stehen in der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202); § 72 Abs. 2 und 3 ZPO gelten in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung vom 31. Dezember 2006, § 67 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

- —Zulässigkeit der Streitverkündung: [§ 72 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__72.html), Abgleich [buzer.de](https://www.buzer.de/72_ZPO.htm)

- —Form der Streitverkündung: [§ 73 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__73.html)

- —Wirkung der Streitverkündung: [§ 74 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__74.html)

- —Wirkung der Nebenintervention, Interventionswirkung: [§ 68 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__68.html)

- —Nebenintervention: [§ 66 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html)

- —Beitritt des Nebenintervenienten: [§ 70 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__70.html)

- —Kosten der Nebenintervention: [§ 101 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__101.html)

- —Rückwirkung der Zustellung: [§ 167 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html)

- —Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: [§ 204 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html)

- —Verkündung des Streits als Teil des Rechtszugs: [§ 19 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__19.html)

- —Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagen: [Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html); Gebührentabelle: [Anlage 2 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html)

- —Zustellungspauschale Nr. 9002: [Kostenverzeichnis, Anlage 1 GKG](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html)

- —Praxisbeitrag des Deutschen Anwaltvereins: [Streitverkündung, wenn schon, dann richtig! (Anwaltsblatt, 16.12.2025)](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/streitverkuendung)

- —Besprechung OLG Frankfurt 29 U 166/19: [Anwaltsblatt ZPO-Blog](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/unwirksamkeit-streitverkuendung-vollstaendiges-rubrum-inhalt)

Zitierte Entscheidungen: BGH, Urteil vom 12.06.2025, VII ZR 14/24; BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 104/14; BGH, Urteil vom 06.12.2007, IX ZR 143/06; BGH, Urteil vom 04.04.2019, III ZR 338/17; BGH, Urteil vom 19.11.2020, I ZR 110/19; BGH, Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 102/14; BGH, Urteil vom 05.12.1996, VII ZR 108/95; BGH, Beschluss vom 11.12.2012, II ZR 233/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2021, 29 U 166/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2024, I-2 U 75/23; OLG München, Beschluss vom 19.01.2026, 25 U 1959/24 e; OLG München, Beschluss vom 03.04.2024, 9 W 421/24 Bau e; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2014, 5 U 1518/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2019, 8 W 136/19; OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2022, 4 U 492/22.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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