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title: "Vergütungsvereinbarung § 3a RVG: Form, Zeittakt, Muster 2026"
description: "Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) nach § 3a RVG: Textform, Hinweispflicht, Zeittaktklausel laut BGH, Erfolgshonorar § 4a RVG und Muster 2026."
category: "Kanzlei-Praxis"
date: 2026-09-22
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/verguetungsvereinbarung-anwalt
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Kanzlei-Praxis·22. September 2026·13 Min. Lesezeit

# Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG (Honorarvereinbarung): Formerfordernisse, Zeittaktklausel, Erfolgshonorar und Muster 2026

Kurzantwort

Eine Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform, muss nach Satz 2 als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und außerhalb der Vollmacht getroffen werden und hat nach Satz 3 den Hinweis zu enthalten, dass Gegner oder Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Fehlt Textform, Bezeichnung oder Absetzung, bleibt nach § 4b RVG nur die gesetzliche Vergütung. Ein fehlender Hinweis lässt den Anspruch dagegen unberührt (BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22).

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Der Mandatsbrief ist seit Jahren derselbe: eine Seite Auftrag, darunter zwei Sätze zum Stundensatz, darunter die Vollmacht. Erst wenn ein Mandant die dritte Rechnung nicht zahlt, wird aus der Honorarvereinbarung eine Rechtsfrage, und dann entscheidet nicht der Stundensatz, sondern die Form.

§ 3a RVG verlangt für jede Vergütungsvereinbarung Textform, eine Bezeichnung als solche, die deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und einen Hinweis auf die Grenzen der Kostenerstattung. Wer Satz 1 oder Satz 2 verfehlt, kann nach § 4b RVG nur die gesetzliche Vergütung fordern. Dazu kommt die Rechtsprechung des Jahres 2026: Der Bundesgerichtshof hat am 19. Februar 2026 eine Hinweisklausel als unzureichend verworfen, das Oberlandesgericht Düsseldorf den 15-Minuten-Takt auch gegenüber Unternehmen.

Dieser Beitrag ordnet die Vergütungsvereinbarung so, wie sie in der Kanzlei gebraucht wird: Formerfordernisse Satz für Satz, Verstoßfolgen, Zeittaktklausel und Nachweispflicht, Erfolgshonorar nach § 4a RVG, Unterschreitung und Pauschale, eine Entscheidungstabelle mit Beispielrechnung sowie ein kopierbares Muster mit Bausteinen. Wer den Entwurf mit Normbezug aufsetzen lassen möchte, findet die Bausteine auch in der Funktion [Schreiben aufsetzen](https://www.lulius.ai/funktionen/schreiben-aufsetzen) der Lulius Kanzlei-Suite.

Stand: 22. September 2026, Normtexte gegen gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft. Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

## Die Kurzantwort: Was verlangt § 3a RVG von einer Vergütungsvereinbarung?

Eine Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform, muss nach Satz 2 als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und außerhalb der Vollmacht getroffen werden und hat nach Satz 3 den Hinweis zu enthalten, dass Gegner oder Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Fehlt Textform, Bezeichnung oder Absetzung, bleibt nach § 4b RVG nur die gesetzliche Vergütung. Ein fehlender Hinweis lässt den Anspruch dagegen unberührt (BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22).

## Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG: Textform, Bezeichnung, Absetzung, Hinweis

§ 3a RVG wurde zum 1. Juli 2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren eingefügt; bis dahin stand die Vergütungsvereinbarung in § 4 RVG. Absatz 1 ist seit 2008 unverändert, die Absätze 2 bis 4 gelten in der Fassung seit dem 1. Oktober 2021. Absatz 1 hat vier Sätze, und nicht jeder ist gleich sanktioniert.

Tabelle: § 3a Abs. 1 RVG Satz für Satz, Stand 22. September 2026.

| Satz | Anforderung | Praxisfolge | Verstoß führt zu § 4b RVG? |
| --- | --- | --- | --- |
| **S. 1** | „Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.“ | Lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf dauerhaftem Datenträger (§ 126b BGB); E-Mail genügt, Unterschrift ist nicht erforderlich | Ja |
| **S. 2** | Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung „oder in vergleichbarer Weise“; deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen „mit Ausnahme der Auftragserteilung“; nicht in der Vollmacht | Eigene Überschrift, eigener Abschnitt oder eigenes Dokument; Auftrag und Vergütung dürfen zusammenstehen, Vollmacht und Vergütung nicht | Ja |
| **S. 3** | Hinweis, dass „die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss“ | Möglichst im Gesetzeswortlaut; die Formulierung „kann über RVG liegen“ reicht nicht (BGH IX ZR 226/22) | Nein, der Anspruch bleibt |
| **S. 4** | Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG (Beratung, Gutachten, Mediation) | Beratungsvereinbarungen sind formfrei, der Hinweis nach Satz 3 bleibt aber anwendbar | entfällt |

Ein Punkt, den ältere Muster und viele Sprachmodelle falsch zitieren: Seit dem 1. Oktober 2021 steht die Herabsetzung unangemessen hoher Vergütungen in § 3a **Abs. 3** RVG und die Nichtigkeit von Erhöhungsvereinbarungen bei Prozesskostenhilfe in **Abs. 4**. Der 2021 eingefügte Absatz 2 übernimmt aus § 4 Abs. 3 RVG a. F. die Möglichkeit, die Festsetzung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu überlassen. Wer heute „§ 3a Abs. 2 RVG“ für die Herabsetzung schreibt, zitiert die Fassung vor 2021.

### Textform seit 2008: Warum die Unterschrift nicht mehr entscheidet

Die Textform des § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail, ein PDF-Anhang oder eine Bestätigung im Mandantenportal genügen; eine eigenhändige Unterschrift ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG in der Fassung bis zum 30. Juni 2008 verlangte noch die schriftlich abgegebene Erklärung des Auftraggebers.

Das ändert nichts an der Beweislage. Wer das Honorar einklagt, muss die Vereinbarung und ihren Inhalt beweisen. Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (IX ZR 226/22) klargestellt, dass die Vergütungsvereinbarung „in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen“ muss; für die Auslegung dürfen aber auch Umstände außerhalb des Textes herangezogen werden (§§ 133, 157 BGB). Erst wird ausgelegt, dann die Form geprüft.

### Der Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG: der Satz, den der BGH 2026 verlangt

Im Urteil vom 19. Februar 2026 (IX ZR 226/22) lautete die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“. Der Senat hielt das nicht für ausreichend, weil sich daraus nur mittelbar ergibt, dass der Mandant die Differenz selbst trägt. Der Hinweis muss klarstellen, dass die Gegenseite im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung schuldet.

Die Konsequenz ist milder, als viele Kanzleien fürchten: Der ungenügende Hinweis lässt den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt (IX ZR 226/22, Rn. 25). § 4b RVG nennt nur § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2, nicht Satz 3. Der sichere Weg ist trotzdem, Satz 3 wörtlich in das Muster zu übernehmen.

## Was passiert bei einem Formverstoß? § 4b RVG und die Herabsetzung nach § 3a Abs. 3 RVG

§ 4b S. 1 RVG bestimmt: Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 4 entspricht, „kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern“. Die Vereinbarung ist damit nicht nichtig, sondern auf die gesetzliche Vergütung gekappt. Nach Satz 2 bleiben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt; bereits gezahlte Beträge oberhalb der gesetzlichen Vergütung richten sich also nach §§ 812 ff. BGB.

Drei weitere Regeln des § 3a RVG greifen unabhängig von der Form. Nach Abs. 2 S. 2 gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart, wenn die Festsetzung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen ist. Nach Abs. 3 kann eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit „auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden“, vorher ist ein kostenloses Gutachten des Kammervorstands einzuholen. Nach Abs. 4 ist eine Vereinbarung nichtig, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die beigeordnete Tätigkeit mehr als die gesetzliche Vergütung erhalten soll.

> **Praxisszenario Absetzung.** Eine Kanzlei nutzt einen dreiseitigen Mandatsvertrag. Der Stundensatz steht in Ziffer 7 zwischen Datenschutz und Haftungsbegrenzung, ohne eigene Überschrift; die Vollmacht auf Seite 3 wiederholt ihn. Beides verfehlt § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Abhilfe: eigener Abschnitt „Vergütungsvereinbarung“ oberhalb der Unterschriftenzeile, Streichung aus der Vollmacht. Der Auftrag selbst darf im selben Dokument bleiben.

## Zeithonorar und Zeittaktklausel: Was die Gerichte zum 15-Minuten-Takt entschieden haben

Das Zeithonorar ist die häufigste Vergütungsvereinbarung, und seine Streitpunkte sind seit 2020 höchstrichterlich vermessen. Drei Entscheidungen bilden die Linie.

Tabelle: Rechtsprechung zu Zeittakt, Nachweis und Anerkenntnisfiktion, Stand 22. September 2026.

| Entscheidung | Mandant | Klausel | Ergebnis |
| --- | --- | --- | --- |
| BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19 | Verbraucher | Formularmäßiger 15-Minuten-Takt | Unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, „jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern“; Abrechnung nach tatsächlich aufgewendeter Zeit |
| OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026, 24 U 65/22 | Unternehmen | 15-Minuten-Intervall in AGB | Ebenfalls unwirksam; Honorarvereinbarung bleibt bestehen, Abrechnung minutengenau |
| BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22 | Unternehmen | Rechnungspositionen gelten als anerkannt, wenn nicht binnen eines Monats beanstandet | Unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch gegenüber Unternehmern; der Rechtsanwalt muss seine Leistungen konkret und nachprüfbar darlegen |

Die Folgerung für das Formular: Kein 15-Minuten-Takt, keine Anerkenntnisfiktion, keine Klausel, die die Nachweispflicht des Rechtsanwalts aushebelt. Ob ein kürzerer Takt, etwa sechs Minuten, der Inhaltskontrolle standhält, ist höchstrichterlich nicht freigegeben; wer sicher gehen will, vereinbart die minutengenaue Abrechnung und führt einen Tätigkeitsnachweis mit Datum, Dauer und Gegenstand jeder Position.

Eine unwirksame Taktklausel reißt die Vergütungsvereinbarung nicht mit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Zeithonorar und Taktklausel ausdrücklich nicht als unlösbar verknüpft angesehen: Der Stundensatz bleibt vereinbart, abgerechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit. Das Risiko liegt woanders: Jede Stunde, die im Streitfall nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, fällt weg.

> **Praxisszenario Verbrauchermandat.** Eine Kanzlei vertritt einen Arbeitnehmer gegen seine Kündigung zu 220 EUR je Stunde, angefangene Viertelstunden werden aufgerundet. Der Mandant zahlt die Schlussrechnung nicht. Die Taktklausel ist nach IX ZR 140/19 unwirksam; durchsetzbar sind die minutengenau belegten Stunden zum vereinbarten Satz, nicht die aufgerundeten.

### Stundensatz Anwalt: Was Kanzleien tatsächlich vereinbaren

Belastbare Zahlen liefert das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte der Bundesrechtsanwaltskammer. Nach STAR 2025 (Wirtschaftsjahr 2024, gesamtes Bundesgebiet) lag der durchschnittliche Regelstundensatz bei der Abrechnung über Zeithonorare bei **244 EUR** (887 auswertbare Angaben, Abb. 7.2.16 auf Berichtsseite 595, Auswertungstext auf Berichtsseite 48). Der durchschnittliche niedrigste Stundensatz betrug 195 EUR, der durchschnittliche höchste 292 EUR. Männer nannten mit 251 EUR einen höheren Regelsatz als Frauen mit 228 EUR; den Unterschied weist der Bericht als höchst signifikant aus. Beim niedrigsten Satz lagen Männer bei 200 EUR und Frauen bei 182 EUR, beim höchsten bei 298 EUR und 276 EUR.

Das sind Durchschnitte einer Befragung, keine Marktpreise und keine Empfehlung. Sie taugen für zwei Dinge: als Plausibilitätsrahmen im Gutachten des Kammervorstands nach § 3a Abs. 3 RVG und als Argument gegenüber Mandanten, die 250 EUR für ungewöhnlich halten.

## Erfolgshonorar nach § 4a RVG: die drei Fälle seit dem 1. Oktober 2021

§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO verbietet Erfolgshonorare, „soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt“. Das andere bestimmt § 4a RVG, seit dem 1. Oktober 2021 mit drei Öffnungen in Abs. 1 S. 1:

1. 1.**Nr. 1:** Der Auftrag bezieht sich auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro.

2. 2.**Nr. 2:** Es wird eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der Verfahren des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO erbracht, also im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen.

3. 3.**Nr. 3:** Der Auftraggeber würde „im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten“. Die Möglichkeit von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bleibt dabei nach Satz 3 außer Betracht.

Nr. 1 und Nr. 2 scheiden nach Satz 2 aus, wenn die Forderung unpfändbar ist. Abs. 2 setzt eine zweite Grenze: Außerhalb des Inkassofalls darf „keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung“ für den Misserfolg nur vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Und § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO erlaubt die Übernahme von Gerichtskosten oder Kosten anderer Beteiligter durch den Rechtsanwalt nur beim Inkasso-Erfolgshonorar nach Nr. 2.

Die Vereinbarung selbst muss nach § 4a Abs. 3 RVG vier Angaben enthalten: welche Vergütung bei welchen Bedingungen verdient ist (Nr. 1), ob und wie sich die Vereinbarung auf Gerichtskosten, Verwaltungskosten und zu erstattende Kosten anderer Beteiligter auswirkt (Nr. 2), die wesentlichen Bemessungsgründe (Nr. 3) und im Fall der Nr. 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung sowie gegebenenfalls die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Rechtsanwalt das Mandat übernehmen würde (Nr. 4). Fehlen Abs. 1 oder die Angaben nach Nr. 1 und Nr. 4, greift § 4b RVG.

> **Praxisszenario Kleinforderung.** Eine Kanzlei soll für einen Handwerksbetrieb einen offenen Werklohn von 1.800 EUR beitreiben. Nr. 1 ist erfüllt. Die Vereinbarung nennt ein Honorar von 25 Prozent des beigetriebenen Betrags bei Zahlungseingang, den Verzicht auf Vergütung bei Misserfolg, die Klarstellung, dass Gerichtskosten beim Mandanten bleiben, und als Bemessungsgrund das Ausfallrisiko. Ein Zuschlag nach Abs. 2 wäre nur nötig, wenn das Modell außerhalb der Nr. 2 die gesetzliche Vergütung im Misserfolg unterschreitet; hier ist genau das der Fall, also gehört er hinein.

## Unterschreitung, Pauschale, Vorschuss und Berechnung: §§ 4, 9, 10 RVG und § 49b BRAO

Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, „soweit dieses nichts anderes bestimmt“. Das andere bestimmt § 4 Abs. 1 RVG: In außergerichtlichen Angelegenheiten darf eine niedrigere Vergütung vereinbart werden, sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (Abs. 1 S. 1 und 2). Bei Inkassodienstleistungen und bei Vorliegen der Beratungshilfe-Voraussetzungen entfällt diese Schranke, der Rechtsanwalt darf ganz verzichten (Abs. 1 S. 3, Abs. 2).

Für die **Pauschale** folgt daraus eine klare Grenze: Außergerichtlich ist ein Pauschalhonorar auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren zulässig, im gerichtlichen Verfahren muss es mindestens die gesetzliche Vergütung erreichen. Nach Erledigung darf der Rechtsanwalt Gebühren im Einzelfall bei Bedürftigkeit ermäßigen oder erlassen (§ 49b Abs. 1 S. 2 BRAO); eine vorherige Zusage wäre eine unzulässige Unterschreitung.

Für **Beratung, Gutachten und Mediation** soll der Rechtsanwalt nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren vorsieht. Für die Vereinbarung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, gegenüber Verbrauchern gedeckelt auf 250 Euro je Beratung oder Gutachten und 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch (S. 3).

Zwei Normen begleiten jede Vergütungsvereinbarung. § 9 RVG erlaubt einen angemessenen **Vorschuss** für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG lässt die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten **Berechnung** fordern, die seit dem 17. Juli 2024 der Textform bedarf; vorher musste sie unterzeichnet sein. Abs. 2 nennt die Pflichtangaben der Berechnung. Außerdem hat der Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

## Welche Vergütungsform passt? Entscheidungstabelle und Beispielrechnung

Tabelle: Vergütungsformen im Vergleich, Stand 22. September 2026.

| Modell | Zulässig | Form | Hauptrisiko | Erstattung durch den Gegner |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Gesetzliche Vergütung | Immer; Vorgabe ohne Vereinbarung | Keine Vereinbarung nötig; Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO | Aufwand übersteigt die Wertgebühr | Voll, im Rahmen der Kostenfestsetzung |
| Zeithonorar | Immer; im gerichtlichen Verfahren nur oberhalb der gesetzlichen Vergütung | § 3a Abs. 1 RVG vollständig | Taktklausel, fehlender Nachweis, Anerkenntnisfiktion | Nur bis zur gesetzlichen Vergütung |
| Pauschalhonorar | Außergerichtlich auch unter RVG (§ 4 Abs. 1); gerichtlich mindestens RVG (§ 49b Abs. 1 BRAO) | § 3a Abs. 1 RVG | Leistungsumfang unklar, Nachträge | Nur bis zur gesetzlichen Vergütung |
| Erfolgshonorar | Nur in den Fällen des § 4a Abs. 1 RVG | § 3a Abs. 1 plus § 4a Abs. 3 RVG | Fehlende Pflichtangabe, § 4b RVG; Herabsetzung § 3a Abs. 3 | Nur bis zur gesetzlichen Vergütung |

Die letzte Spalte entscheidet die meisten Mandantengespräche. Erstattungsfähig ist nach dem Gesetz regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung, die im [Kostenfestsetzungsverfahren](https://www.lulius.ai/blog/kostenfestsetzungsantrag) festgesetzt wird; die Differenz zum vereinbarten Honorar trägt der Mandant auch bei vollem Obsiegen.

**Beispielrechnung, Gegenstandswert 50.000 Euro, erste Instanz mit Termin.** Die 1,0-Gebühr beträgt in der Stufe bis 50.000 Euro 1.357,00 EUR ([RVG-Tabelle 2026](https://www.lulius.ai/blog/rvg-tabelle-2026)). Die 1,3-Verfahrensgebühr ergibt 1.764,10 EUR, die 1,2-Terminsgebühr 1.628,40 EUR, zusammen 3.392,50 EUR; mit 20,00 EUR Pauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer **4.060,88 EUR brutto**.

Ein Zeithonorar von 20 Stunden à 250 EUR ergibt 5.000,00 EUR netto, **5.950,00 EUR brutto**, Auslagen gesondert. Der Gegner erstattet bei vollem Obsiegen höchstens die 4.060,88 EUR, die Differenz von 1.889,12 EUR bleibt beim Mandanten. Der Break-even liegt bei 3.392,50 / 250 = knapp 14 Stunden: Ab dort verdient das Zeithonorar mehr als die gesetzlichen Gebühren.

Die Gesamtkosten eines Verfahrens einschließlich Gerichtskosten lassen sich mit dem [Prozesskostenrechner](https://www.lulius.ai/prozesskostenrechner) überschlagen. Wer die gesetzlichen Gebühren für zu niedrig hält, weil der Streitwert zu niedrig festgesetzt wurde, geht nicht über die Vergütungsvereinbarung, sondern über die [Streitwertbeschwerde](https://www.lulius.ai/blog/streitwertbeschwerde).

## Muster: Vergütungsvereinbarung Zeithonorar mit Bausteinen

Das folgende Gerüst bildet § 3a Abs. 1 RVG in der Fassung seit 2021 ab, enthält den Hinweis nach Satz 3 im Gesetzeswortlaut und verzichtet auf Taktklausel und Anerkenntnisfiktion. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihr Mandat zugeschnittener Vertrag.

```
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
(§ 3a RVG)

zwischen
    [Name, Anschrift der Mandantin / des Mandanten]
    -- Auftraggeber --
und
    [Rechtsanwältin / Rechtsanwalt / Kanzlei, Anschrift]
    -- Rechtsanwalt --

1. Gegenstand
   Die Vereinbarung gilt für das Mandat "[Bezeichnung der
   Angelegenheit, z. B. Vertretung gegenüber der X GmbH wegen
   Werklohn]" einschließlich [außergerichtlicher Vertretung /
   erster Instanz]. Weitere Mandate nur bei gesonderter
   Vereinbarung in Textform.

2. Zeithonorar
   Der Rechtsanwalt erhält anstelle der gesetzlichen Vergütung
   ein Zeithonorar von [250,00] EUR je Stunde [für angestellte
   Rechtsanwälte: ... EUR je Stunde]. Abgerechnet wird die
   tatsächlich aufgewendete Zeit, minutengenau.

3. Tätigkeitsnachweis
   Jede Rechnung enthält eine Aufstellung mit Datum, Dauer und
   Tätigkeit je Position. Der Auftraggeber kann jederzeit einen
   Zwischenstand verlangen.

4. Vorschuss, Abrechnung, Auslagen, Umsatzsteuer
   Vorschuss: [3.000,00] EUR bei Mandatsbeginn (§ 9 RVG).
   Abrechnung [monatlich] in Textform (§ 10 RVG). Auslagen
   (Reisekosten, Kopien, Post- und Telekommunikation) nach
   Teil 7 VV RVG; alle Beträge zuzüglich gesetzlicher
   Umsatzsteuer.

5. Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG
   Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die
   Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig
   nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Die
   Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und der
   gesetzlichen Vergütung trägt der Auftraggeber selbst.

6. Beendigung
   Das Mandat kann jederzeit gekündigt werden. Bis dahin
   angefallene Stunden werden abgerechnet.

7. Form
   Diese Vereinbarung ist von der Vollmacht getrennt und wird
   in Textform geschlossen (§ 126b BGB); die Bestätigung per
   E-Mail genügt.

[Ort, Datum]
[Auftraggeber]                      [Rechtsanwalt]
```

Für Pauschale und Erfolgshonorar ersetzen die folgenden Bausteine die Ziffer 2. Der Erfolgshonorar-Baustein folgt der Reihenfolge des § 4a Abs. 3 RVG.

```
BAUSTEIN PAUSCHALHONORAR (ersetzt Ziffer 2)
   Für [Gegenstand] erhält der Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar
   von [4.500,00] EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Die
   Pauschale deckt [außergerichtliche Vertretung einschließlich
   Klageentwurf]. Für gerichtliche Tätigkeit gelten mindestens
   die gesetzlichen Gebühren (§ 49b Abs. 1 BRAO). Nicht erfasste
   Tätigkeiten werden [nach Zeit / gesetzlich] abgerechnet.

BAUSTEIN ERFOLGSHONORAR (§ 4a RVG, ersetzt Ziffer 2)
   Zulässigkeitsgrund: [§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG, Geldforderung
   bis 2.000 EUR / Nr. 2, Inkassodienstleistung / Nr. 3, der
   Auftraggeber würde ohne diese Vereinbarung von der
   Rechtsverfolgung abgehalten, weil ...].
   Nr. 1: Bei [Zahlungseingang von mindestens ... EUR] ist ein
   Honorar von [... Prozent des beigetriebenen Betrags] verdient.
   Bleibt der Erfolg aus, [entfällt die Vergütung / sind ... EUR
   geschuldet].
   Nr. 2: Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die Kosten
   anderer Beteiligter trägt der Auftraggeber unverändert.
   Nr. 3: Wesentliche Gründe der Bemessung: [Ausfallrisiko,
   Aufwand, Erfolgsaussicht].
   Nr. 4 (nur bei Nr. 3): Die voraussichtliche gesetzliche
   Vergütung beträgt [...] EUR; erfolgsunabhängig würde der
   Rechtsanwalt das Mandat für [...] EUR übernehmen.
   Zuschlag (§ 4a Abs. 2 RVG): Im Erfolgsfall erhöht sich die
   Vergütung gegenüber der gesetzlichen um [...].
```

Ein Gerüst trägt die Form, nicht die Angemessenheit. Ob ein Stundensatz oder eine Pauschale im Einzelfall unangemessen hoch ist, entscheidet im Streitfall das Gericht nach § 3a Abs. 3 RVG mit dem Gutachten der Kammer. In der Lulius Kanzlei-Suite lassen sich die Bausteine mit den Mandatsdaten befüllen und gegen den aktuellen Normtext prüfen: [Kanzlei-Suite kostenlos testen](https://www.lulius.ai/registrieren?plan=kanzlei).

## Sieben Fehler, die eine Vergütungsvereinbarung entwerten

1. 1.**Vergütung in der Vollmacht oder im Fließtext des Mandatsvertrags** ohne eigene Bezeichnung und Absetzung: Verstoß gegen § 3a Abs. 1 S. 2 RVG, Folge § 4b RVG.

2. 2.**Hinweis nur als Andeutung** („kann über RVG liegen“): nach BGH IX ZR 226/22 kein Hinweis im Sinne von § 3a Abs. 1 S. 3 RVG; der Anspruch bleibt, die Angriffsfläche auch.

3. 3.**15-Minuten-Takt im Formular**: unwirksam gegenüber Verbrauchern (BGH IX ZR 140/19) und Unternehmen (OLG Düsseldorf 24 U 65/22).

4. 4.**Anerkenntnisfiktion für Rechnungspositionen**: unwirksam auch gegenüber Unternehmern (BGH IX ZR 226/22).

5. 5.**Anwendungsbereich offen**: Die Vereinbarung muss erkennen lassen, für welche Mandate sie gilt (Leitsatz 1, IX ZR 226/22); Folgemandate brauchen eine eigene Abrede in Textform.

6. 6.**Festsetzung im Ermessen der Kanzlei**: Dann gilt nach § 3a Abs. 2 S. 2 RVG die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

7. 7.**Erfolgshonorar ohne die Pflichtangaben** nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 RVG oder außerhalb der drei Fälle des Abs. 1: Folge § 4b RVG, dazu das berufsrechtliche Verbot des § 49b Abs. 2 BRAO.

## Vergütungsvereinbarung mit Lulius aufsetzen

Der zeitkritische Teil ist selten das Formular, sondern die Prüfung des Bestandsformulars gegen die Rechtsprechung von 2020 bis 2026 und die Absatznummerierung seit 2021. In der Lulius Kanzlei-Suite spielen Sie Ihr Muster anonymisiert ein, gleichen es gegen §§ 3a, 4a, 4b RVG und § 49b BRAO ab und lassen den Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG im Gesetzeswortlaut ergänzen. Die Verantwortung für jede Klausel bleibt beim Rechtsanwalt; Lulius liefert eine Rechtseinschätzung mit Normbezug, keine Rechtsberatung.

## Häufige Fragen zur Vergütungsvereinbarung

### Was muss in einer Vergütungsvereinbarung stehen?

Nach § 3a Abs. 1 RVG: Textform, die Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder eine vergleichbare, die deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung, kein Standort in der Vollmacht und der Hinweis, dass Gegner oder Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Nach BGH IX ZR 226/22 muss außerdem der Anwendungsbereich erkennbar sein.

### Muss eine Vergütungsvereinbarung unterschrieben werden?

Nein. § 3a Abs. 1 S. 1 RVG verlangt seit dem 1. Juli 2008 die Textform des § 126b BGB, also eine lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger. Eine Bestätigung per E-Mail genügt. Für Gebührenvereinbarungen über Beratung, Gutachten und Mediation nach § 34 RVG gilt nicht einmal das (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).

### Ist eine Zeittaktklausel von 15 Minuten zulässig?

In Formularen nicht. Der BGH hat den 15-Minuten-Takt gegenüber Verbrauchern verworfen (Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19), das OLG Düsseldorf gegenüber Unternehmen (Urteil vom 13.01.2026, 24 U 65/22). Die Vergütungsvereinbarung bleibt bestehen, abgerechnet wird die tatsächlich aufgewendete Zeit minutengenau.

### Wann darf ein Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Nur in den drei Fällen des § 4a Abs. 1 S. 1 RVG: Geldforderung bis 2.000 Euro, Inkassodienstleistung außergerichtlich oder im Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO, oder wenn der Auftraggeber sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vereinbarung braucht die vier Angaben des § 4a Abs. 3 RVG, sonst greift § 4b RVG.

### Was passiert, wenn die Vergütungsvereinbarung formunwirksam ist?

Nach § 4b S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, wenn Textform, Bezeichnung oder Absetzung fehlen oder ein Erfolgshonorar die Vorgaben des § 4a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 4 RVG verfehlt. Bereits gezahlte Mehrbeträge richten sich nach Bereicherungsrecht (§ 4b S. 2 RVG). Ein fehlender Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG löst diese Folge nicht aus.

### Darf ein Anwalt weniger als die RVG-Gebühren vereinbaren?

Außergerichtlich ja, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht (§ 4 Abs. 1 RVG); bei Inkasso und Beratungshilfe-Voraussetzungen sogar ein voller Verzicht. Im gerichtlichen Verfahren verbietet § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO die Unterschreitung; erlaubt ist nur der Erlass nach Erledigung bei Bedürftigkeit (S. 2).

## Fazit

Vier Punkte tragen jede Vergütungsvereinbarung. **Erstens die Form:** Textform, Bezeichnung, Absetzung und kein Standort in der Vollmacht (§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG), sonst kappt § 4b RVG auf die gesetzliche Vergütung. **Zweitens der Hinweis:** Satz 3 gehört wörtlich in das Dokument; die Andeutung „kann über RVG liegen“ hat der BGH am 19. Februar 2026 verworfen, auch wenn der Anspruch bestehen bleibt.

**Drittens die Klauseln:** kein 15-Minuten-Takt, keine Anerkenntnisfiktion, dafür minutengenaue Abrechnung mit Tätigkeitsnachweis. **Viertens die Grenzen:** Erfolgshonorare nur in den drei Fällen des § 4a Abs. 1 RVG mit den Angaben des Abs. 3, Unterschreitung nur außergerichtlich nach § 4 RVG, Herabsetzung unangemessener Vergütungen seit 2021 nach § 3a Abs. 3 RVG.

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Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei der Gestaltung der eigenen Vergütungsvereinbarung bleibt die Prüfung jeder Klausel Sache des Rechtsanwalts.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft und gegen buzer.de (Änderungshistorie und Synopsen) gegengelesen. §§ 3a, 4, 4a, 4b RVG stehen in der Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415, in Kraft seit 1. Oktober 2021); § 10 RVG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, in Kraft seit 17. Juli 2024).

- —Vergütungsvereinbarung: [§ 3a RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html), Änderungshistorie: [§ 3a RVG auf buzer.de](https://www.buzer.de/3a_RVG.htm)

- —Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung: [§ 4 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4.html)

- —Erfolgshonorar: [§ 4a RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4a.html)

- —Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung: [§ 4b RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4b.html)

- —Vorschuss: [§ 9 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__9.html)

- —Berechnung: [§ 10 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html)

- —Beratung, Gutachten und Mediation: [§ 34 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)

- —Berufsrechtliche Vergütungsregeln: [§ 49b BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__49b.html)

- —Textform: [§ 126b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html)

- —BGH, Urteil vom 19.02.2026, IX ZR 226/22: [Leitsätze bei Burhoff online](https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/2805.htm) und [Bericht der Legal Tribune Online](https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-ixzr22622-verguetung-honorarvereinbarung-anwalt-rvg-stundenhonorar)

- —BGH, Urteil vom 13.02.2020, IX ZR 140/19: [Leitsätze bei Burhoff online](https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/2124.htm) und [Bericht des Anwaltsblatts](https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/verguetungsvereinbarung-15-minuten-zeittaktklausel-unwirksam)

- —OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026, 24 U 65/22: [Nachricht der Bundesrechtsanwaltskammer](https://www.brak.de/newsroom/news/anwaltshonorar-abrechnung-im-15-min-takt-auch-bei-unternehmen-unzulaessig/)

- —Stundensätze: [STAR 2025, Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte, Abb. 7.2.13, 7.2.16 und 7.2.19, Berichtsseiten 48 und 592 bis 598](https://www.brak.de/fileadmin/04_fuer_journalisten/statistiken/2026/star2025_bericht.pdf) (BRAK und Institut für Freie Berufe Nürnberg, Wirtschaftsjahr 2024)

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Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 22. September 2026 gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de und buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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