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title: "Verjährung von Forderungen 2026: Fristen und Checkliste"
description: "Verjährung von Forderungen: Rechnungen aus 2023 verjähren am 31.12.2026. Fristentabelle, was wirklich hemmt (§ 204 BGB), Neubeginn (§ 212 BGB) und Checkliste."
category: "Zivilrecht"
date: 2026-09-14
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/verjaehrung-forderungen
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Zivilrecht·14. September 2026·13 Min. Lesezeit

# Verjährung von Forderungen zum Jahresende 2026: Fristen, Hemmung, Neubeginn und die Checkliste für die Buchhaltung

Kurzantwort

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis hatte. Forderungen aus dem Jahr 2023 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Auf der Offenen-Posten-Liste stehen im vierten Quartal Beträge, die dort seit zwei oder drei Jahresabschlüssen stehen. Für einen Teil davon endet am **31. Dezember 2026 um 24:00 Uhr** die Frist: Jede Rechnung aus dem Jahr 2023, die dann noch offen ist, kann der Kunde ab dem 1. Januar 2027 folgenlos liegen lassen.

Die Dreijahresfrist kennt jede Buchhaltung. Woran es in der Praxis scheitert, ist die Annahme, mit der dritten Mahnung sei etwas getan. Das ist der teuerste Irrtum im Forderungsmanagement.

Dieser Beitrag ordnet die Kette aus Gläubigersicht: Fristbeginn, Fristende, was die Verjährung wirklich hemmt, wann sie neu beginnt, bis wann ein Mahnbescheid im Dezember beim Gericht sein sollte und was mit einer verjährten Forderung geschieht. Dazu zwei Tabellen, drei durchgerechnete Datumsbeispiele und eine kopierbare Jahresend-Checkliste für Geschäftsführung, kaufmännische Leitung und Buchhaltung.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei hohen Beträgen ersetzt kein Artikel die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

## Die Kurzantwort: Wann verjähren offene Forderungen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis hatte. Forderungen aus dem Jahr 2023 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr.

Für einen einzelnen Posten lässt sich das in Sekunden nachrechnen: Der [Verjährungsrechner von Lulius](https://www.lulius.ai/verjaehrungsrechner) bestimmt Fristbeginn und Fristende kostenlos und ohne Anmeldung und berücksichtigt dabei auch Hemmungszeiträume.

Eine Klarstellung vorweg: Die Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB haben sich für 2026 **nicht** geändert.

## Welche Forderungen und Rechnungen verjähren am 31. Dezember 2026?

§ 199 Abs. 1 BGB verlangt zwei Voraussetzungen, bevor die Uhr läuft: Der Anspruch muss entstanden sein, und der Gläubiger muss die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen.

Treffen beide im selben Kalenderjahr zusammen, beginnt die Frist am Schluss dieses Jahres. Bei einer Lieferung mit sofort fälliger Rechnung fallen Entstehung und Kenntnis zusammen. Kompliziert wird es nur, wenn die Fälligkeit hinausgeschoben ist, etwa beim Werkvertrag. Für den Jahresabschluss 2026 heißt das: Betroffen ist der **Jahrgang 2023**.

### Rechenbeispiel 1: Rechnung vom 15. März 2023

Ein Unternehmen liefert im März 2023, stellt am 15. März 2023 die Rechnung mit sofortiger Fälligkeit und kennt den Kunden. Anspruch und Kenntnis liegen im Jahr 2023.

- —Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB: **31. Dezember 2023, 24:00 Uhr**

- —Fristdauer nach § 195 BGB: drei Jahre

- —Fristende: **31. Dezember 2026, 24:00 Uhr**

Ab dem 1. Januar 2027 kann sich der Kunde auf die Verjährung berufen. Der 31. Dezember 2026 ist ein Donnerstag. Die Frage einer Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 193 BGB stellt sich in diesem Jahr also ohnehin nicht.

### Rechenbeispiel 2: Rechnung vom 2. Januar 2024

Dieselbe Konstellation, nur zwei Tage später im Kalender. Fristbeginn ist der 31. Dezember 2024, Fristende der **31. Dezember 2027**, ein Freitag.

Zwei Tage Unterschied im Rechnungsdatum bedeuten ein volles Jahr Unterschied beim Fristende. Deshalb gehört die Offene-Posten-Liste nach **Rechnungs- oder Leistungsjahr** sortiert, nicht nach Fälligkeit und nicht nach Betrag.

### Sonderfall Werklohn und Bauleistung

Beim Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch mit der Fälligkeit, und die tritt nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit der Abnahme ein. Beim Bauvertrag verlangt § 650g Abs. 4 BGB zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung; Prüffähigkeit gilt als gegeben, wenn der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen erhebt.

> **Beispiel:** Die Brenner Gebäudetechnik GmbH aus Kassel baut im Herbst 2023 eine Heizungsanlage ein. Die Abnahme zieht sich bis zum 8. Februar 2024, die prüffähige Schlussrechnung über 41.800 EUR geht am 20. Februar 2024 hinaus. Der Anspruch ist damit 2024 entstanden, die Frist läuft vom 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2027. Intern lief die Position als „Projekt 2023“ und wäre nach Leistungsdatum falsch einsortiert worden.

Behörden folgen eigenen Regeln, etwa der Abgabenordnung, und sind hier nicht Thema.

## Verjährung von Forderungen: die Fristentabelle im Überblick

Maßgeblich ist immer die Anspruchsart, nicht der Rechnungsbetrag und nicht die Branche.

**Tabelle 1: Verjährungsfristen nach BGB, Stand 12. September 2026**

| Anspruchsart | Frist | Norm | Fristbeginn |
| --- | --- | --- | --- |
| Regelverjährung: Kaufpreis, Werklohn, Honorar, Miete, alle üblichen Entgeltforderungen | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres von Entstehung und Kenntnis, § 199 Abs. 1 BGB |
| Mängelansprüche aus Kaufvertrag, allgemein | 2 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB |
| Mängelansprüche aus Kaufvertrag bei Bauwerk oder einem dafür verwendeten Baustoff | 5 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB | Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB |
| Mängelansprüche aus Werkvertrag (Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache) | 2 Jahre | § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB | Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB |
| Mängelansprüche aus Werkvertrag bei einem Bauwerk | 5 Jahre | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB | Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB |
| Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache | 6 Monate | § 548 Abs. 1 BGB | Rückerhalt der Sache |
| Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf die Gegenleistung | 10 Jahre | § 196 BGB | Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB |
| Sonstige Schadensersatzansprüche, Höchstfrist | 10 Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab der Handlung, maßgeblich ist die früher endende Frist | § 199 Abs. 3 BGB | kenntnisunabhängig |
| Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit | 30 Jahre | § 199 Abs. 2 BGB | Handlung, Pflichtverletzung oder schadensauslösendes Ereignis |
| Ansprüche aus einem Erbfall | 30 Jahre | § 199 Abs. 3a BGB | Entstehung des Anspruchs |
| Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Rechtskraft der Entscheidung, § 201 BGB |
| Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB | Errichtung des Titels, § 201 BGB |
| Im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB | Feststellung im Insolvenzverfahren, § 201 BGB |
| Kosten der Zwangsvollstreckung | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB | § 201 BGB |
| Alle übrigen Ansprüche, Höchstfrist | 10 Jahre | § 199 Abs. 4 BGB | Entstehung, kenntnisunabhängig |

Zwei Hinweise dazu. Die Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB sind Obergrenzen für den Fall fehlender Kenntnis, sie verlängern eine laufende Dreijahresfrist nicht. Und § 197 Abs. 2 BGB nimmt künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus der Dreißigjahresfrist wieder heraus.

**Gilt das auch gegenüber Privatpersonen?** Ja, für die Verjährung einer Rechnung gegen einen Verbraucher gilt dieselbe Regelfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Unterschied liegt beim Verzug: Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB tritt der automatische Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gegenüber einem Verbraucher nur ein, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.

## Verjährung von Forderungen unter Kaufleuten: gilt eine andere Frist?

Nein. Zwischen Unternehmen gilt dieselbe regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, mit demselben Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB. Das HGB kennt keine allgemeine kürzere Verjährung für Entgeltforderungen aus Handelsgeschäften.

Die kaufmännische Besonderheit liegt woanders und wirkt schneller als jede Verjährungsfrist: bei der **Rügeobliegenheit nach § 377 HGB**. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und einen Mangel unverzüglich anzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, außer der Mangel war nicht erkennbar.

Wer liefert und keine unverzügliche Mängelanzeige erhält, hat gegen den späteren Einwand „die Ware war mangelhaft“ also ein starkes Argument. § 377 Abs. 5 HGB nimmt den arglistig verschweigenden Verkäufer davon aus.

## Was hemmt die Verjährung von Forderungen, was nicht?

**Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht.**

Sie begründet den Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) und löst damit Zinsen und die 40-Euro-Pauschale aus. Auf den Lauf der Frist hat sie keine Wirkung. § 204 Abs. 1 BGB zählt die Hemmungstatbestände abschließend auf, und die außergerichtliche Mahnung steht dort nicht. Dasselbe gilt für die Zahlungserinnerung, das Inkassoschreiben ohne gerichtlichen Schritt und die dritte Rechnungskopie per Einschreiben.

Wer die Verjährung hemmen will, braucht einen der Tatbestände aus der folgenden Tabelle. Sie beantwortet die Frage für jede im Forderungsmanagement übliche Maßnahme.

**Tabelle 2: Hemmt das die Verjährung? Maßnahmen im Forderungsmanagement, Stand 12. September 2026**

| Maßnahme | Hemmt? | Norm | Praxishinweis |
| --- | --- | --- | --- |
| Klage auf Leistung oder Feststellung | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Maßgeblich ist die Zustellung, Rückwirkung auf den Eingang über § 167 ZPO |
| Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Antrag rechtzeitig einreichen, die Zustellung muss „demnächst“ erfolgen |
| Bekanntgabe eines Antrags bei einer Streitbeilegungsstelle | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB | Hemmung bereits mit Eingang, wenn die Bekanntgabe demnächst veranlasst wird |
| Aufrechnung des Anspruchs im Prozess | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB | wirkt nur für den zur Aufrechnung gestellten Anspruch |
| Zustellung der Streitverkündung | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB | relevant in Lieferketten und bei Subunternehmern |
| Zustellung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB | typisch bei Baumängeln |
| Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB | Vereinbarung schriftlich festhalten |
| Arrest, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB | sichert den Anspruch, tituliert ihn nicht |
| Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB | Anmeldefrist des Insolvenzgerichts beachten |
| Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB | bei Schiedsklausel im Liefervertrag |
| Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe | **Ja** | § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB | gilt auch für Verfahrenskostenhilfe |
| Ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch | **Ja** | § 203 Satz 1 BGB | ohne Schriftverkehr im Streitfall nicht beweisbar |
| Mahnung, Zahlungserinnerung, Mahnstufe 1 bis 3 | **Nein** | nicht in § 204 Abs. 1 BGB; begründet Verzug nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB | löst Zinsen aus, stoppt die Frist nicht |
| Inkassoschreiben ohne gerichtlichen Schritt | **Nein** | nicht in § 204 Abs. 1 BGB | erst der Mahnbescheid oder die Klage wirkt |
| Einschreiben, Zustellung per Boten, Zustellungsurkunde | **Nein** | nicht in § 204 Abs. 1 BGB | sichert den Zugangsbeweis, nicht die Frist |
| Erneute Rechnungsstellung oder Rechnungskopie | **Nein** | nicht in § 204 Abs. 1 BGB | ändert den Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB nicht |
| Interne Wiedervorlage, Einzelwertberichtigung, OPOS-Vermerk | **Nein** | rein buchhalterischer Vorgang | ohne Einfluss auf die zivilrechtliche Frist |
| Abtretung der Forderung, Factoring, Inkassozession | **Nein** | der Gläubigerwechsel ist kein Tatbestand des § 204 Abs. 1 BGB | die Frist läuft unverändert weiter |

### Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

Schweben zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. § 203 Satz 2 BGB ergänzt eine Schutzfrist: Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Das ist der einzige außergerichtliche Hemmungstatbestand im Katalog. Wer im November über eine Ratenzahlung spricht, verhandelt im Sinne des § 203 BGB. Der Haken liegt beim Beweis: Halten Sie jeden Verhandlungsstand per E-Mail fest, mit Datum und Rechnungsnummer.

### Was bewirkt die Hemmung genau?

Hemmung ist kein kein Neustart. § 209 BGB formuliert es knapp: „Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.“ Die Uhr steht still und läuft danach an derselben Stelle weiter.

Wichtiger als die Hemmung ist ihr Ende. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet sie sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Verfahrens; gerät das Verfahren in Stillstand, tritt nach Satz 2 die letzte Verfahrenshandlung an deren Stelle. Das ist die häufigste Falle bei ruhenden Mahnverfahren.

## Neubeginn: wenn die Frist wieder bei null anfängt (§ 212 BGB)

Der Neubeginn ist das stärkste Instrument im Werkzeugkasten des Gläubigers, weil er die vollen drei Jahre zurückbringt. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch durch **Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt**. Nach Nr. 2 gilt dasselbe für eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung. Nach § 212 Abs. 2 und 3 BGB gilt dieser Neubeginn allerdings als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

> **Beispiel:** Bei der Nordwind Logistik GmbH steht eine Rechnung aus Juni 2023 über 6.200 EUR offen, Fristende regulär 31. Dezember 2026. Am Freitag, 20. November 2026, überweist der Kunde kommentarlos 500 EUR unter Angabe der Rechnungsnummer. Das ist eine Abschlagszahlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Verjährung beginnt vollständig neu. Die Buchhaltung vermerkt Datum, Betrag und Verwendungszweck, denn im Streitfall muss der Gläubiger das Anerkenntnis beweisen.

Die genaue Berechnung des neuen Fristendes prüfen Sie am besten mit dem [Verjährungsrechner](https://www.lulius.ai/verjaehrungsrechner), denn ob die neue Frist taggenau ab dem Anerkenntnis läuft oder über § 199 Abs. 1 BGB erneut auf den Schluss des Jahres rückt, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Praktisch folgt daraus eine konkrete Empfehlung: Eine Ratenvereinbarung kurz vor Jahresende ist oft der billigste Weg, eine gefährdete Forderung zu retten. Sie kostet keine Gerichtsgebühr, und die erste Rate wirkt als Anerkenntnis. Der folgende Textbaustein macht das ausdrücklich:

```
Vereinbarung über eine Abschlagszahlung

Zwischen [Gläubiger] und [Schuldner]
betreffend die Rechnung Nr. [___] vom [___] über [___] EUR.

1. Der Schuldner erkennt die vorgenannte Forderung in Höhe von
   [___] EUR dem Grunde und der Höhe nach an.
2. Der Schuldner leistet bis zum [___] eine Abschlagszahlung in
   Höhe von [___] EUR. Der Restbetrag wird in [___] monatlichen
   Raten zu je [___] EUR, fällig jeweils zum [___] eines Monats,
   gezahlt.
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährung des Anspruchs
   mit dem Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnt.
4. Gerät der Schuldner mit einer Rate mehr als [___] Tage in
   Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

[Ort, Datum]   [Gläubiger]        [Schuldner]
```

Das ist eine Formatvorlage, kein auf den Fall zugeschnittener Vertrag.

## Der Dezember-Fahrplan 2026: Mahnbescheid rechtzeitig einreichen

Hier werden die meisten Ratgeber ungenau. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB knüpft die Hemmung nicht an den Antrag, sondern an die **Zustellung** des Mahnbescheids. Wer am 30. Dezember beantragt, hat am 31. Dezember noch nichts erreicht.

Gerettet wird die Sache durch § 167 ZPO: „Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

Was „demnächst“ bedeutet, hat der Bundesgerichtshof konkretisiert. Nach BGH, Beschluss vom 29. März 2018, III ZB 135/17, Rn. 16, sind dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von **bis zu 14 Tagen** regelmäßig geringfügig. Verzögerungen des Gerichts schaden ohnehin nicht. Kritisch wird es, wo der Antragsteller selbst bremst, etwa weil er den Gerichtskostenvorschuss nicht einzahlt.

**Die praktische Konsequenz: Reichen Sie den Mahnantrag bis Mitte Dezember ein.** Der 15. Dezember 2026 ist ein Dienstag und ein guter interner Stichtag. Das ist ausdrücklich eine **Praxisempfehlung, keine gesetzliche Frist.** Die gesetzliche Grenze bleibt der Eingang beim Mahngericht bis zum 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr, verbunden mit der Anforderung „demnächst“.

> **Beispiel:** Die Kaufmann Industrietechnik GmbH hat am 1. Dezember 2026 noch vier Rechnungen aus 2023 offen, zusammen 27.500 EUR. Verhandlungen laufen nicht, Teilzahlungen gab es nicht. Die Buchhaltung stellt die Mahnanträge am 11. Dezember und zahlt den Gerichtskostenvorschuss in derselben Woche ein. Gelingt die Zustellung erst im Januar 2027, wirkt die Hemmung nach § 167 ZPO trotzdem auf den Eingang zurück. Bei einem Antrag am 30. Dezember wäre dieselbe Verzögerung riskant.

Der Antrag folgt § 690 Abs. 1 ZPO: Parteien, Gericht, Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung mit **gesondert und einzeln aufgeführten Haupt- und Nebenforderungen**, Erklärung zur Gegenleistung und Angabe des für ein streitiges Verfahren zuständigen Gerichts. Gestellt wird er elektronisch über [www.online-mahnantrag.de](https://www.online-mahnantrag.de), betrieben vom Justizministerium Baden-Württemberg. Die Zustellung erfolgt danach nach § 693 ZPO von Amts wegen.

Häufigster Grund für Rückfragen ist die unzureichende Bezeichnung des Anspruchs. Schlüsseln Sie Einzelforderungen mit Rechnungsnummer, Datum und Betrag auf, statt einen Sammelposten „offene Rechnungen 2023“ zu beantragen. Nach § 688 Abs. 2 ZPO scheidet das Mahnverfahren außerdem aus, wenn die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt.

Die Mahnung davor bleibt sinnvoll, aber aus einem anderen Grund: Sie begründet den Verzug und damit den Zinsanspruch, nicht die Hemmung. Ein [Muster für eine Mahnung](https://www.lulius.ai/muster/mahnung) steht als vorgelagerte Stufe bereit, einzelne Zahlungsfristen rechnen Sie mit dem [Fristenrechner nach BGB und ZPO](https://www.lulius.ai/fristenrechner) nach.

## Jahresend-Checkliste für die Buchhaltung

Die folgende Liste lässt sich direkt in eine Arbeitsanweisung oder ein Ticket kopieren. Sie ist auf den Jahrgang 2023 und das Fristende 31. Dezember 2026 zugeschnitten.

```
Jahresend-Check Verjährung, Stichtag 31.12.2026

1. Offene-Posten-Liste nach RECHNUNGS- oder LEISTUNGSJAHR sortieren,
   nicht nach Fälligkeit und nicht nach Betrag.

2. Alle Posten mit Leistungs- oder Rechnungsjahr 2023 markieren.
   Diese Forderungen verjähren am 31.12.2026, 24:00 Uhr
   (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

3. Pro Posten prüfen: Gab es zwischen 2024 und 2026 eine
   Teilzahlung, eine Zinszahlung, ein Anerkenntnis oder eine
   Ratenvereinbarung? Wenn ja: Datum und Beleg dokumentieren,
   die Frist hat neu begonnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

4. Pro Posten prüfen: Laufen oder liefen Verhandlungen über die
   Forderung? Schriftverkehr sichern und Zeitraum festhalten
   (§ 203 BGB).

5. Werkverträge gesondert prüfen: Fälligkeit erst ab Abnahme
   (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Bauvertrag zusätzlich erst ab
   prüffähiger Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).

6. Für alles, was danach noch offen ist: Entscheidung bis
   15.12.2026 treffen. Mahnbescheid, Klage oder bewusstes
   Abschreiben. Ein späterer Mahnantrag bleibt möglich, ist aber
   riskanter (§ 167 ZPO, "demnächst").

7. Titulierte Forderungen aus dem Archiv holen: 30 Jahre Frist
   (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB). Eine erneute Prüfung der
   Vollstreckungsaussichten lohnt sich fast immer.

8. Ergebnis je Posten dokumentieren: Fristende, Maßnahme,
   Verantwortlicher, Wiedervorlage.
```

Ein steuerlicher Randhinweis zur selben Abschlussarbeit: Ist ein vereinbartes Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, ist der Steuerbetrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG zu berichtigen, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist. Ob und ab wann eine Forderung steuerlich als uneinbringlich gilt, ist eine Frage für den Steuerberater.

## Die Forderung ist verjährt: was jetzt?

Verjährung bedeutet nicht, dass der Anspruch erlischt. § 214 Abs. 1 BGB formuliert es präzise: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ Die Verjährung wirkt als **Einrede**. Ein Gericht prüft sie nicht von Amts wegen, der Schuldner muss sich aktiv darauf berufen.

Für den Gläubiger folgt daraus mehr, als die meist aus Schuldnersicht geschriebenen Ratgeber erkennen lassen. Die Forderung besteht weiter und darf weiter angemahnt werden. Sie ist nur nicht mehr durchsetzbar, sobald die Einrede erhoben wird. Hinzu kommt § 214 Abs. 2 BGB: „Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.“ Zahlt ein Kunde im Februar 2027 auf eine 2023er Rechnung, ist diese Zahlung endgültig.

Dazu ein klares Wort: Wer verjährte Forderungen systematisch und mit Druck eintreibt, riskiert wettbewerbsrechtliche Folgen. Dieser Beitrag empfiehlt das nicht. Die saubere Variante ist eine sachliche Zahlungsaufforderung mit dem Angebot einer Ratenzahlung.

Wie dieselbe Lage [aus Sicht des Schuldners](https://www.lulius.ai/blog/verjaehrung-zivilrecht) aussieht, behandelt der Beitrag zur Verjährung im Zivilrecht. Bekommt Ihr Unternehmen selbst Post zu einer alten Forderung, hilft der Beitrag [Inkasso-Brief erhalten](https://www.lulius.ai/blog/inkasso-brief-erhalten).

## Verjährung titulierter Forderungen: 30 Jahre statt drei

Sobald eine Forderung tituliert ist, ändert sich die Größenordnung. Nach § 197 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren unter anderem rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Nr. 3), Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (Nr. 4), im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche (Nr. 5) und Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung (Nr. 6). Die Frist beginnt nach § 201 BGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren.

Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid aus 2019 ist deshalb bis 2049 werthaltig, auch wenn die Zwangsvollstreckung 2020 fruchtlos verlief. Der Titelbestand gehört einmal im Jahr auf den Tisch: Vermögensverhältnisse ändern sich, und § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt mit jeder Vollstreckungshandlung die Frist neu in Gang.

**Die Einschränkung, die kaum jemand nennt:** § 197 Abs. 2 BGB. Soweit ein titulierter Anspruch nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, gilt wieder die regelmäßige Verjährungsfrist. Der Titel schützt die fälligen Raten, nicht die künftigen.

## Verzug, Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale

Verjährung und Verzug werden häufig vermischt. Die Verjährung betrifft die Durchsetzbarkeit, der Verzug den Preis des Wartens.

Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Mahnung nach Fälligkeit ein. Satz 2 stellt klar: „Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.“ Entbehrlich ist die Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB unter anderem bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit und bei endgültiger Leistungsverweigerung. Unabhängig davon kommt der Schuldner einer Entgeltforderung nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.

Der Zinssatz folgt aus § 288 BGB und dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich bekannt gibt. **Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent.**

| Konstellation | Zuschlag | Norm | Verzugszinssatz seit 01.07.2026 |
| --- | --- | --- | --- |
| Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt (B2B) | 9 Prozentpunkte | § 288 Abs. 2 BGB | **10,52 Prozent** |
| Schuldner ist Verbraucher | 5 Prozentpunkte | § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB | **6,52 Prozent** |

Zum Vergleich: Der Basiszinssatz lag seit dem 1. Januar 2026 bei 1,27 Prozent und seit dem 1. Januar 2025 bei 2,27 Prozent. Er ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli, Ihre Zinsberechnung muss diese Sprünge abbilden.

Hinzu kommt § 288 Abs. 5 BGB: Ist der Schuldner einer Entgeltforderung kein Verbraucher, hat der Gläubiger Anspruch auf eine **Pauschale von 40 Euro**, anzurechnen auf Schadensersatz, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Nach § 288 Abs. 6 BGB ist ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Verzugszinsanspruchs bei Entgeltforderungen unwirksam.

Ein Rechenbeispiel: Eine B2B-Rechnung über 12.400 EUR ist seit 180 Tagen im Verzug. Bei 10,52 Prozent auf 365-Tage-Basis ergeben sich rund 643 EUR Verzugszinsen, dazu 40 EUR Pauschale, zusammen rund 683 EUR. Dieser Betrag gehört nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gesondert ausgewiesene Nebenforderung in den Mahnantrag. Den exakten Wert liefert der [Verzugszinsen-Rechner mit aktuellem Basiszinssatz](https://www.lulius.ai/verzugszinsen-rechner).

## Verjährung von Forderungen mit Lulius prüfen

Der Workflow zum Jahresende hat fünf Schritte: Offene-Posten-Liste nach Jahrgang sortieren, pro Posten Fristbeginn und Fristende bestimmen, Hemmungs- und Neubeginnereignisse dokumentieren, Verzugszinsen berechnen, Mahnung oder Mahnantrag vorbereiten.

Lulius ist der [KI-Rechtsassistent für Unternehmen](https://www.lulius.ai/unternehmen) ohne eigene Rechtsabteilung. Er greift auf über 4.600 Bundesgesetze und über 80.000 Urteile zu und antwortet mit exakter Paragrafenangabe. Sie beschreiben einen Posten in eigenen Worten und erhalten eine Rechtseinschätzung mit den einschlägigen Normen, die Sie an Ihre Kanzlei weiterreichen können.

Verträge und Rechnungen lassen sich über den [Dokument-Check](https://www.lulius.ai/funktionen/dokument-pruefen) hochladen, um Fälligkeits-, Abnahme- und Verjährungsklauseln zu finden, die vom gesetzlichen Standard abweichen. Der Zugang ist self-serve, ohne Vertriebsgespräch: [kostenlos testen](https://www.lulius.ai/registrieren). Teams finden auf der Unternehmensseite zusätzlich das Angebot, eine Demo zu buchen. Lulius ersetzt weder die anwaltliche Prüfung im Einzelfall noch die Vertretung vor Gericht.

## Wann ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister die bessere Wahl ist

**Erstens, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat oder der Fristbeginn streitig ist.** Sobald über Abnahmezeitpunkt, Kenntnisstand oder die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses gestritten wird, geht es um Beweisfragen, nicht um Fristenrechnen.

**Zweitens, wenn die Forderung hoch ist.** Ein fehlerhafter oder verspäteter Mahnantrag auf eine sechsstellige Forderung kostet mehr als jedes Anwaltshonorar.

**Drittens, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.** Ein Titel gegen ein insolventes Unternehmen bringt 30 Jahre Frist und null Euro. Dann sind die Anmeldung im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) oder der Verkauf der Forderung sinnvoller.

Für Massenforderungen mit gleichförmigem Sachverhalt ist ein Inkassodienstleister häufig günstiger als die interne Bearbeitung: Kosten je Fall gegen erwartete Realisierungsquote.

## Häufige Fragen zur Verjährung von Forderungen

### Welche Forderungen sind 2026 verjährt?

Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren die Forderungen, deren Dreijahresfrist am 31. Dezember 2023 begonnen hat, also alle Ansprüche, die 2023 entstanden sind und von denen Sie 2023 Kenntnis hatten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bereits verjährt sind die Jahrgänge 2022 und älter, sofern keine Hemmung und kein Neubeginn eintrat.

### Wann verjährt eine Forderung nicht?

Der Verjährung unterliegen nach § 194 Abs. 2 BGB unter anderem Ansprüche aus einem nicht verjährbaren Verbrechen und bestimmte familienrechtliche Ansprüche nicht. Im unternehmerischen Zahlungsverkehr spielt das keine Rolle: Entgelt-, Kaufpreis- und Werklohnforderungen verjähren immer. Wer das verhindern will, braucht einen Titel, eine Hemmung oder ein Anerkenntnis.

### Wann sind 10 Jahre Verjährungsfrist?

Zehn Jahre gelten nach § 196 BGB für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sowie für die Ansprüche auf die Gegenleistung. Daneben nennt § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB zehnjährige Höchstfristen. Für normale Rechnungen bleibt es bei drei Jahren.

### Kann man 4 Jahre später eine Rechnung stellen?

Stellen können Sie die Rechnung, durchsetzen in der Regel nicht mehr. Die Rechnung ist keine Anspruchsvoraussetzung, der Anspruch entsteht aus dem Vertrag. Eine späte Rechnungsstellung verschiebt den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Nach vier Jahren ist die Regelfrist meist abgelaufen, und der Kunde kann die Einrede nach § 214 Abs. 1 BGB erheben.

### Wie lange darf eine Rechnung rückwirkend gestellt werden?

Zivilrechtlich gibt es keine Frist für das Ausstellen der Rechnung, wohl aber für die Durchsetzung: drei Jahre ab dem Schluss des Entstehungsjahres (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Umsatzsteuerliche Ausstellungspflichten sind eine davon getrennte Frage und verlängern keine Verjährungsfrist. Je später die Rechnung, desto schlechter die Beweislage.

### Wann muss eine Rechnung nicht mehr bezahlt werden?

Sobald die Forderung verjährt ist und der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist er dann berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Forderung erlischt aber nicht: Zahlt er trotzdem, kann er das Gezahlte nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern, auch wenn er die Verjährung nicht kannte.

### Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden?

Im Regelfall drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung tituliert, sind es 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB). Hemmung nach § 204 BGB und Neubeginn nach § 212 BGB können die Frist erheblich verlängern.

### Wie lange kann ich eine Rechnung nachfordern?

So lange die Forderung nicht verjährt ist, im Regelfall bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr. Eine Besonderheit gilt beim Werkvertrag: Dort wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Bauvertrag zusätzlich erst mit prüffähiger Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).

## Fazit: Verjährung von Forderungen

Die Verjährung von Forderungen entscheidet sich an drei Punkten. Erstens am **Fristbeginn**: Nicht das Rechnungsdatum zählt, sondern der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis hatten (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Jahrgang 2023 läuft am 31. Dezember 2026 ab.

Zweitens an der **Maßnahme**: Eine Mahnung begründet Verzug, hemmt aber nicht. Hemmung bringen nur § 204 Abs. 1 BGB und ernsthafte Verhandlungen nach § 203 BGB, den vollen Neustart der Frist allein der Neubeginn nach § 212 BGB.

Drittens am **Timing**: Der Mahnantrag muss bis zum 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr, beim Mahngericht eingehen, und die Zustellung muss „demnächst“ erfolgen (§ 167 ZPO). Der 15. Dezember als interner Stichtag ist eine Praxisempfehlung mit Puffer.

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Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei streitigem Fristbeginn, hohen Beträgen oder bereits erhobener Verjährungseinrede ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 12. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Der Basiszinssatz wurde am selben Tag auf bundesbank.de abgerufen.

- —Regelmäßige Verjährungsfrist: [§ 195 BGB](https://www.buzer.de/195_BGB.htm)

- —Gegenstand der Verjährung und unverjährbare Ansprüche: [§ 194 BGB](https://www.buzer.de/194_BGB.htm)

- —Zehnjährige Frist bei Grundstücksrechten: [§ 196 BGB](https://www.buzer.de/196_BGB.htm)

- —Dreißigjährige Fristen und wiederkehrende Leistungen: [§ 197 BGB](https://www.buzer.de/197_BGB.htm)

- —Fristbeginn der Regelverjährung und Höchstfristen: [§ 199 BGB](https://www.buzer.de/199_BGB.htm)

- —Beginn anderer Verjährungsfristen: [§ 200 BGB](https://www.buzer.de/200_BGB.htm), [§ 201 BGB](https://www.buzer.de/201_BGB.htm)

- —Hemmung durch Verhandlungen: [§ 203 BGB](https://www.buzer.de/203_BGB.htm)

- —Hemmung durch Rechtsverfolgung: [§ 204 BGB](https://www.buzer.de/204_BGB.htm)

- —Wirkung der Hemmung: [§ 209 BGB](https://www.buzer.de/209_BGB.htm)

- —Neubeginn der Verjährung: [§ 212 BGB](https://www.buzer.de/212_BGB.htm)

- —Wirkung der Verjährung, Einrede: [§ 214 BGB](https://www.buzer.de/214_BGB.htm)

- —Basiszinssatz: [§ 247 BGB](https://www.buzer.de/247_BGB.htm)

- —Verzug und Verzugszinsen: [§ 286 BGB](https://www.buzer.de/286_BGB.htm), [§ 288 BGB](https://www.buzer.de/288_BGB.htm)

- —Mängelansprüche Kauf und Werkvertrag: [§ 438 BGB](https://www.buzer.de/438_BGB.htm), [§ 634a BGB](https://www.buzer.de/634a_BGB.htm)

- —Ersatzansprüche bei Miete: [§ 548 BGB](https://www.buzer.de/548_BGB.htm)

- —Fälligkeit der Vergütung: [§ 641 BGB](https://www.buzer.de/641_BGB.htm), [§ 650g BGB](https://www.buzer.de/650g_BGB.htm)

- —Sonn- und Feiertagsregel: [§ 193 BGB](https://www.buzer.de/193_BGB.htm)

- —Rückwirkung der Zustellung: [§ 167 ZPO](https://www.buzer.de/167_ZPO.htm)

- —Mahnverfahren: [§ 688 ZPO](https://www.buzer.de/688_ZPO.htm), [§ 690 ZPO](https://www.buzer.de/690_ZPO.htm), [§ 693 ZPO](https://www.buzer.de/693_ZPO.htm)

- —Rügeobliegenheit beim Handelskauf: [§ 377 HGB](https://www.buzer.de/377_HGB.htm)

- —Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit: [§ 17 UStG](https://www.buzer.de/17_UStG.htm)

- —Basiszinssatz 1,52 Prozent seit 1. Juli 2026: [Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820)

- —Zur 14-Tage-Grenze bei „demnächst“: BGH, Beschluss vom 29.03.2018, III ZB 135/17, Rn. 16 (Existenz und Gegenstand der Entscheidung am 12. September 2026 über dejure.org geprüft)

- —Elektronischer Mahnantrag der Justiz: [www.online-mahnantrag.de](https://www.online-mahnantrag.de)

## Über den Autor

Die **Lulius Redaktion** ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 12. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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