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title: "Verzugszinsen berechnen 2026: Formel, Basiszins, Pauschale"
description: "Verzugszinsen berechnen 2026: Formel, Basiszinssatz 1,52 % seit 1.7.2026, 9 Prozentpunkte im B2B, 40-Euro-Pauschale, Zinstage und zwei Rechenbeispiele."
category: "Zivilrecht"
date: 2026-09-30
author: "Lulius Redaktion"
canonical: https://www.lulius.ai/blog/verzugszinsen-berechnen
license: "Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG"
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Zivilrecht·30. September 2026·13 Min. Lesezeit

# Verzugszinsen berechnen 2026: Formel, Basiszinssatz, 9 Prozentpunkte im B2B und 40-Euro-Pauschale

Kurzantwort

Verzugszinsen = offener Betrag × Zinssatz × Zinstage ÷ 365. Der Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %, der Verzugszins also 6,52 % oder 10,52 %. Gezählt wird ab dem Tag nach Verzugseintritt; im B2B kommen 40 Euro Pauschale hinzu.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Am Montag, 28. September 2026, meldet sich die Buchhaltung eines Anlagenbauers bei der Hessler Metallbau GmbH in Fulda: Die 12.500 Euro für eine Stahlbühne seien am Mittwoch, 30. September, auf dem Konto. Laut Auftragsbestätigung war die Rechnung bis zum 15. Juli 2026 zu zahlen. Buchhalterin Katrin Vogt will Verzugszinsen berechnen und die 40-Euro-Pauschale gleich mit anfordern. Ihr Ergebnis: 77 Zinstage, 10,52 Prozent, 277,41 Euro Zinsen plus 40 Euro.

Wer Verzugszinsen berechnen will, braucht drei Angaben: den ersten Zinstag, den richtigen Zinssatz und die Zahl der Tage. Dieser Beitrag erklärt alle drei mit Norm und Rechtsprechung, zeigt den Basiszinssatz 2026 und rechnet zwei Fälle vollständig durch.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

## Die Kurzantwort: So berechnen Sie Verzugszinsen

Verzugszinsen = offener Betrag × Zinssatz × Zinstage ÷ 365. Der Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %, der Verzugszins also 6,52 % oder 10,52 %. Gezählt wird ab dem Tag nach Verzugseintritt; im B2B kommen 40 Euro Pauschale hinzu.

Verzugszinsen taggenau ausrechnen: kostenlos und ohne Anmeldung

Der Verzugszinsen-Rechner von Lulius teilt den Zeitraum an jedem Stichtag des Basiszinssatzes und weist die 40-Euro-Pauschale auf Wunsch gesondert aus. Forderungen, Fristen und Verträge mit Fundstellen prüfen: Lulius für Unternehmen.

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## Die Formel: Verzugszinsen berechnen in drei Schritten

Das Gesetz nennt den Verzugszins „für das Jahr“ (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für einen kürzeren Zeitraum rechnen Sie ihn auf die Tage herunter:

```
Verzugszinsen   = offener Betrag × Verzugszinssatz × Zinstage ÷ 365

Verzugszinssatz = Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte   (Regelfall)
                = Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte   (Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt)
```

Achten Sie auf das Wort Prozentpunkte: Neun Prozentpunkte über 1,52 % sind 10,52 %, nicht 1,52 % mal 1,09.

1. 1.**Verzugsbeginn feststellen.** Verzug tritt durch Mahnung, einen vereinbarten Zahlungstermin oder die 30-Tage-Regel ein (§ 286 BGB). Das Rechnungsdatum allein ist kein Verzugsbeginn.

2. 2.**Zinssatz bestimmen.** Fünf oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der in dem jeweiligen Zeitraum galt.

3. 3.**Zinstage zählen.** Ändert sich der Basiszinssatz während des Verzugs, rechnen Sie jeden Abschnitt mit seinem eigenen Satz und addieren die Beträge.

### Zinstage richtig zählen: erster Tag, letzter Tag, Tagesteiler

**Der erste Zinstag ist der Tag nach dem Verzugseintritt.** Für einen kalendermäßigen Zahlungstermin formuliert der BGH, Zinsen seien „entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag“ zu zahlen (BGH, Versäumnisurteil vom 08.06.2016, VIII ZR 215/15, Rn. 34). War eine Rechnung bis zum 15. Juli zu zahlen, ist der 16. Juli der erste Zinstag. Ging eine Mahnung am 10. September zu, beginnt die Verzinsung am 11. September.

**Der letzte Zinstag ist in der Praxis der Tag des Zahlungseingangs, und er wird mitgezählt.** So rechnen der Lulius-Rechner und verbreitete Zinsrechner wie basiszinssatz.de. Bei 12.500 Euro und 10,52 % geht es um rund 3,60 Euro pro Tag.

**Als Tagesteiler nehmen Sie die tatsächlichen Tage des Jahres**, also 365, im Schaltjahr 366. Das ist gängige Praxis. Mit der kaufmännischen 360-Tage-Methode kämen im Beispiel aus Fulda 281,26 statt 277,41 Euro heraus, und der Schuldner hätte einen unnötigen Einwand.

**Eingabe im Rechner:** Tragen Sie im [kostenlosen Verzugszinsen-Rechner](https://www.lulius.ai/verzugszinsen-rechner) als Verzugsbeginn den letzten Tag ein, an dem noch rechtzeitig gezahlt werden konnte, oder den Tag, an dem die Mahnung zuging. Der Rechner verzinst ab dem Folgetag, zählt den Zahlungstag mit und teilt den Zeitraum an jedem Stichtag. Er ist für aktuelle Forderungen gedacht: Liegt der Verzug vor 2023 oder stammt der Vertrag von vor dem 29. Juli 2014, rechnen Sie die Abschnitte mit der Bundesbank-Tabelle nach.

### Brutto oder netto?

Verzinst wird der Betrag, den der Kunde schuldet, bei einer Rechnung also der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Der EuGH hat zur Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU entschieden, dass die in der Rechnung ausgewiesene Steuer zum geschuldeten Betrag gehört, auch wenn der Gläubiger sie noch nicht abgeführt hat (EuGH, Urteil vom 20.10.2022, C-585/20, BFF Finance Iberia, Rn. 56 und Tenor 3).

## Ab wann laufen Verzugszinsen? Der Verzugsbeginn nach § 286 BGB

Ohne Verzug keine Verzugszinsen, und die Rechnung allein löst ihn in der Regel nicht aus. Im Fall VIII ZR 215/15 bat ein Stromversorger in seiner Rechnung, den Betrag „bis zum 21.09.2010“ zu begleichen; eine verzugsbegründende Mahnung sah der BGH darin nicht (Rn. 3, 17).

Verzug trat dort trotzdem ohne Mahnung ein, aber nur, weil § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Grundversorger ein einseitiges Recht gibt, die Leistungszeit zu bestimmen (Rn. 23, 29). Ein gewöhnlicher Lieferant hat dieses Recht nicht. Bei ihm tritt Verzug auf einem dieser Wege ein:

**Tabelle 1: Verzugsauslöser und erster Zinstag, Stand 28. September 2026**

| Auslöser | Voraussetzung | Erster Zinstag | Norm |
| --- | --- | --- | --- |
| Mahnung | Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit geht zu; Klage und Zustellung eines Mahnbescheids stehen gleich | Tag nach Zugang | § 286 Abs. 1 BGB |
| Kalendermäßiger Termin | Termin vereinbart (Vertrag, Auftragsbestätigung, AGB) oder durch Gesetz oder Urteil bestimmt; ein einseitig auf die Rechnung gesetztes Zahlungsziel genügt grundsätzlich nicht | Tag nach dem Termin | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH VIII ZR 215/15, Rn. 23, 34 |
| Frist ab einem Ereignis | Vereinbart ist etwa „zahlbar 14 Tage nach Lieferung“ | Tag nach Fristende | § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Ernsthafte und endgültige Weigerung | Kunde erklärt, er werde nicht zahlen | Tag nach der Weigerung, frühestens nach Fälligkeit | § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB |
| 30-Tage-Regel | Entgeltforderung; 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung | Erster Tag nach Ablauf der 30 Tage | § 286 Abs. 3 BGB |

Zur 30-Tage-Regel ein Beispiel: Geht eine sofort fällige Rechnung am Montag, 3. August 2026, zu, läuft die Frist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB bis zum Ablauf des 2. September. Erster Zinstag ist Donnerstag, der 3. September 2026. Ist unsicher, wann die Rechnung ankam, kommt ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

**Für Selbständige mit Privatkunden** ist der Hinweis entscheidend. Ohne ihn greift die 30-Tage-Regel gegenüber Verbrauchern nicht, und Sie brauchen eine Mahnung. Ein Formulierungsbeispiel für die Rechnung: „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung, geraten Sie ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).“

**Kein Verzug ohne Vertretenmüssen** (§ 286 Abs. 4 BGB). Häufiger ist der Einwand, die Ware sei mangelhaft. Zwischen Kaufleuten hängt dann viel davon ab, ob der Kunde rechtzeitig gerügt hat, sonst gilt die Ware als genehmigt; mehr dazu im Beitrag zur [Rügepflicht nach § 377 HGB](https://www.lulius.ai/blog/ruegepflicht-377-hgb).

### Zahlungsfristen im B2B: § 271a und § 308 Nr. 1a BGB

Lange Zahlungsziele schieben den Verzugsbeginn hinaus. Das Gesetz begrenzt sie:

- —**Individuell vereinbart:** Mehr als 60 Tage nach Empfang der Leistung oder Zugang der Rechnung nur ausdrücklich und wenn es für den Gläubiger nicht grob unbillig ist; für Prüf- und Abnahmefristen gilt die Schwelle von 30 Tagen (§ 271a Abs. 1 und 3 BGB).

- —**Öffentliche Auftraggeber:** Mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).

- —**Einkaufsbedingungen (AGB):** Mehr als 30 Tage Zahlungsziel oder mehr als 15 Tage Prüffrist sind im Zweifel unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a und 1b BGB), auch gegenüber Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Für Abschlagszahlungen und Verbraucher als Schuldner gilt § 271a BGB nicht (Abs. 5), für abweichende Verzugsklauseln entsprechend (§ 286 Abs. 5 BGB).

## 5 oder 9 Prozentpunkte: Verzugszinsen im B2B und gegenüber Verbrauchern

Der Regelsatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Neun Prozentpunkte gibt es nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Am Rechtsgeschäft ist kein Verbraucher beteiligt, und es geht um eine Entgeltforderung (§ 288 Abs. 2 BGB).

**Kein Verbraucher beteiligt.** Verbraucher ist, wer als natürliche Person überwiegend weder für sein Gewerbe noch für seine selbständige berufliche Tätigkeit handelt (§ 13 BGB). Kauft eine Architektin einen Plotter für ihr Büro, ist sie Unternehmerin (§ 14 BGB); kauft sie privat ein Sofa, gelten für den Möbelhändler fünf Prozentpunkte.

**Entgeltforderung.** Nach dem BGH ist das eine Forderung auf ein Entgelt als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung des Gläubigers (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, Leitsatz a, im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.04.2010, XII ZR 10/08). Dazu gehören Kaufpreis, Werklohn und Honorar, nach derselben Entscheidung auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (Leitsatz b). Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche sind nach dieser Definition keine Gegenleistung; für sie bleibt es auch zwischen Unternehmen bei fünf Prozentpunkten.

**Tabelle 2: Zinssatz und Pauschale nach Konstellation, Stand 28. September 2026**

| Konstellation | Verzugszins seit 01.07.2026 | 40-Euro-Pauschale |
| --- | --- | --- |
| GmbH liefert Ware an GmbH, Kaufpreis offen | 10,52 % | ja |
| Freiberufler stellt einem Unternehmen ein Honorar in Rechnung | 10,52 % | ja |
| Unternehmen gegen öffentlichen Auftraggeber, Werklohn offen | 10,52 % | ja |
| Handwerksbetrieb gegen Privatkunden, Werklohn offen | 6,52 % | nein |
| Privatperson verkauft ihr Auto an einen Händler, Kaufpreis offen | 6,52 % (Verbraucher beteiligt) | nach dem Wortlaut ja, weil der Schuldner kein Verbraucher ist |
| Unternehmen verlangt von Unternehmen Schadensersatz | 6,52 % (keine Entgeltforderung) | nein |
| Vertraglich höherer Verzugszins vereinbart | vereinbarter Satz (§ 288 Abs. 3 BGB) | wie oben |

Die neun Prozentpunkte gelten seit dem 29. Juli 2014; vorher waren es acht. Maßgeblich ist, dass das Schuldverhältnis nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist; bei älteren Dauerschuldverhältnissen gilt der neue Satz für Gegenleistungen nach dem 30. Juni 2016 (Art. 229 § 34 EGBGB).

## Basiszinssatz 2026: aktuell 1,52 Prozent

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist der bewegliche Sockel beider Verzugszinssätze; die Deutsche Bundesbank berechnet ihn. **Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %**, vorher 1,27 %. Grund laut Pressemitteilung der Bundesbank vom 30. Juni 2026: Der Festzinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB lag an diesem Tag bei 2,40 %, 0,25 Prozentpunkte über dem Wert im Dezember 2025 (2,15 %).

**Tabelle 3: Basiszinssatz und Verzugszinssätze seit 2023 (Quelle: Deutsche Bundesbank), Stand 28. September 2026**

| Gültig ab | Basiszinssatz | Verzugszins mit Verbraucher (+5) | Verzugszins B2B (+9) |
| --- | --- | --- | --- |
| 01.07.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
| 01.07.2023 | 3,12 % | 8,12 % | 12,12 % |
| 01.01.2023 | 1,62 % | 6,62 % | 10,62 % |
| 01.07.2016 bis 31.12.2022 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |

Auch als der Basiszinssatz vom 1. Januar 2013 bis Ende 2022 negativ war, blieb der Verzugszins positiv, weil die Prozentpunkte addiert werden. Die vollständige Reihe seit dem 1. Juli 2002 veröffentlicht die [Deutsche Bundesbank](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820).

### Nächste Anpassung am 1. Januar 2027

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli um die Prozentpunkte, um die sich der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB seit der letzten Änderung bewegt hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für den 1. Januar 2027 zählt also der Satz der letzten Operation im Dezember 2026 im Vergleich zu 2,40 %. Die Bundesbank gibt den Wert im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB) und meldet ihn per Pressemitteilung, zuletzt am 23. Dezember 2025 und am 30. Juni 2026. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Wert für 2027 feststeht.

## Rechenbeispiel 1: Verzugszinsen im B2B für eine Rechnung über 12.500 Euro

Die Hessler Metallbau GmbH aus Fulda hat eine Stahlbühne für 12.500 Euro brutto geliefert und montiert. In der gegengezeichneten Auftragsbestätigung steht „Zahlung bis 15. Juli 2026“; der Termin ist vereinbart und nach dem Kalender bestimmt, eine Mahnung also entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verzug tritt dann „zeitgleich mit der Fälligkeit“ ein (BGH, VIII ZR 215/15, Rn. 22), die Zinsen laufen ab dem Folgetag. Das Geld soll am 30. September eingehen.

**Tabelle 4: Rechenweg Beispiel B2B, Stand 28. September 2026**

| Schritt | Wert | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Offener Betrag (brutto) | 12.500,00 EUR | Rechnung |
| Letzter Tag der Zahlungsfrist | Mittwoch, 15.07.2026 | Auftragsbestätigung, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Erster Zinstag | Donnerstag, 16.07.2026 | BGH VIII ZR 215/15, Rn. 34; § 187 Abs. 1 BGB |
| Letzter Zinstag (Zahlungseingang) | Mittwoch, 30.09.2026 | Praxis: Zahlungstag wird mitgezählt |
| Zinstage | 16 (Juli) + 31 (August) + 30 (September) = 77 | taggenau |
| Zinssatz | 1,52 % + 9 Prozentpunkte = 10,52 % | § 247, § 288 Abs. 2 BGB |
| Verzugszinsen | 12.500 × 10,52 % × 77 ÷ 365 = 277,41 EUR | Tagesteiler 365 |
| Pauschale | 40,00 EUR | § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB |
| Nebenforderung gesamt | 317,41 EUR |   |

Ein Stichtagswechsel liegt nicht im Zeitraum. Hätte nur die Rechnung ein einseitiges Zahlungsziel genannt, wäre der Verzug erst über eine Mahnung oder die 30-Tage-Regel eingetreten, also später. Legen Sie Zahlungstermine deshalb in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rahmenvertrag fest.

## Rechenbeispiel 2: Privatkunde, 5 Prozentpunkte und Zinswechsel am 1. Juli 2026

Tischlermeister Jonas Brandt aus Göttingen hat einem Privatkunden eine Einbauküche für 3.800 Euro eingebaut; die fällige Rechnung vom 4. Mai 2026 enthält keinen Hinweis auf die 30-Tage-Regel. Am 29. Mai schickt Brandt eine Mahnung nach dem [Muster für die Mahnung](https://www.lulius.ai/muster/mahnung) von Lulius, mit Frist bis Freitag, 12. Juni 2026, und dem Satz, dass der Kunde mit Ablauf dieser Frist in Verzug ist. Brandt verzinst deshalb ab dem 13. Juni. Das Geld kommt am 14. August 2026.

Der Zeitraum überschreitet den 1. Juli 2026: Bis zum 30. Juni gilt der Basiszinssatz 1,27 %, danach 1,52 %, jeweils plus fünf Prozentpunkte.

**Tabelle 5: Rechenweg Beispiel Privatkunde, Stand 28. September 2026**

| Abschnitt | Zinstage | Zinssatz | Rechnung | Zinsen |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| 13.06. bis 30.06.2026 | 18 | 6,27 % | 3.800 × 6,27 % × 18 ÷ 365 | 11,75 EUR |
| 01.07. bis 14.08.2026 | 45 | 6,52 % | 3.800 × 6,52 % × 45 ÷ 365 | 30,55 EUR |
| Summe | 63 |   |   | 42,30 EUR |

Eine Pauschale fällt nicht an, weil der Schuldner Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Wer den ganzen Zeitraum mit 6,52 % rechnet, kommt auf 42,76 Euro, mit versehentlich neun Prozentpunkten auf 68,53 Euro.

Die Kosten der ersten Mahnung kann Brandt nicht als Verzugsschaden verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung setzt Verzug voraus (§ 280 Abs. 2 BGB), und der trat erst durch diese Mahnung ein.

## Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale)

Neben den Zinsen kann der Gläubiger einer Entgeltforderung 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner in Verzug und kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB), auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen (Satz 2). Einen Schaden müssen Sie dafür nicht nachweisen.

**Pro Rechnung, nicht pro Mahnung.** Die Großhandlung Albers & Sohn KG in Bremen hat bei einem Gastronomiekunden sechs überfällige Rechnungen offen und fasst sie in einer Mahnung zusammen. Nach dem EuGH werden die 40 Euro für jeden nicht rechtzeitig bezahlten, durch eine Rechnung belegten Geschäftsvorgang geschuldet, auch wenn mehrere Rechnungen in einer Forderung gebündelt sind (C-585/20, Tenor 1). Das Urteil legt die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU aus, die § 288 Abs. 5 BGB umsetzt; deutsche Gerichte legen die Vorschrift richtlinienkonform aus. Für Albers & Sohn spricht deshalb viel für 240 statt 40 Euro.

**Anrechnung auf Anwalts- und Inkassokosten.** Die Pauschale wird auf Schadensersatz für Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Verlangen Sie die Kosten einer Kanzlei oder eines Inkassobüros als Verzugsschaden, gehen die 40 Euro darin auf. Das BAG hat die Pauschale mit Verweis auf den EuGH als Ersatz interner und externer Beitreibungskosten eingeordnet (BAG, Urteil vom 24.10.2019, 8 AZR 528/18, Rn. 25 f., zu EuGH C-131/18 und C-287/17).

**Nicht beim Arbeitslohn.** Bei verspätetem Lohn gibt es keine Pauschale; das Bundesarbeitsgericht sieht sie durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, bestätigt in 8 AZR 528/18, Rn. 23).

**Nicht wegverhandelbar.** Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss der Verzugszinsen bei Entgeltforderungen ist unwirksam; Beschränkungen der Zinsen und Ausschlüsse oder Beschränkungen der Pauschale sind es, wenn sie grob unbillig sind, was beim Ausschluss der Pauschale im Zweifel anzunehmen ist (§ 288 Abs. 6 Satz 1 bis 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nicht (Satz 4). Klauseln in Einkaufsbedingungen wie „Verzugszinsen und Pauschalen sind ausgeschlossen“ halten dem Gesetz deshalb in aller Regel nicht stand.

## Verzugszinsen in Mahnung, Mahnbescheid und Kostenfestsetzung

**In der Mahnung.** Beziffern Sie die Zinsen bis zu einem Stichtag und formulieren Sie den laufenden Anspruch mit dem Wort „jeweiligen“, damit ein Wechsel des Basiszinssatzes automatisch erfasst ist:

```
Hauptforderung aus Rechnung Nr. [___] vom [___]           12.500,00 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 12.500,00 EUR seit dem 16.07.2026,
bis zum 28.09.2026 (75 Zinstage)                             270,21 EUR
Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB                               40,00 EUR
```

Das Lulius-Muster setzt den Schuldner mit einer Frist in Verzug und behält Zinsen und Kosten vor. Ab dem zweiten Schreiben beziffern Sie die Zinsen wie oben.

**Im Mahnbescheid.** Der Antrag muss Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Verzugszinsen tragen Sie deshalb mit Zinssatz, Betrag und Beginn getrennt von der Hauptforderung ein, die Pauschale als eigene Position. Die Zustellung des Mahnbescheids steht einer Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) und hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

**Im Prozess.** Ab Rechtshängigkeit schuldet der Beklagte Prozesszinsen, auch ohne Verzug; für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen gelten dabei ebenfalls neun Prozentpunkte (§ 291 BGB mit Verweis auf § 288 Abs. 2 BGB). Zinsen als Nebenforderung erhöhen den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

**In der Kostenfestsetzung.** Für die Prozesskosten gilt ein eigener Satz: Auf Antrag werden die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), und zwar auch zwischen Unternehmen. Aktuell sind das 6,52 %. Wie Sie den Antrag stellen, zeigt der Beitrag zum [Kostenfestsetzungsantrag](https://www.lulius.ai/blog/kostenfestsetzungsantrag).

## Zinseszins, Teilzahlungen und Verjährung der Zinsen

**Kein Zinseszins.** Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 Satz 1 BGB). Einen konkreten Verzugsschaden können Sie daneben ersetzt verlangen (Satz 2).

**Teilzahlungen.** Eine Teilzahlung wird zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; bestimmt der Schuldner etwas anderes, können Sie die Zahlung ablehnen (§ 367 BGB). Beispiel ohne Kosten: Auf 12.500 Euro sind 150 Euro Zinsen aufgelaufen, der Kunde überweist 5.000 Euro. Davon tilgen 150 Euro die Zinsen und 4.850 Euro die Hauptforderung; weiter verzinst werden 7.650 Euro in einem neuen Abschnitt.

**Verjährung.** Zinsansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB): Zinsen aus 2026 also grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029, spätestens aber mit der Hauptforderung (§ 217 BGB). Selbst bei rechtskräftig festgestellten oder in einem vollstreckbaren Vergleich titulierten Forderungen verjähren künftig fällig werdende Zinsen in drei statt 30 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Wie Sie Fristen bestimmen und hemmen, erklärt der Beitrag zur [Verjährung von Forderungen](https://www.lulius.ai/blog/verjaehrung-forderungen); das Fristende liefert der [Verjährungsrechner](https://www.lulius.ai/verjaehrungsrechner).

## Typische Fehler beim Verzugszinsen berechnen

Diese Fehler liefern dem Schuldner Ansatzpunkte für Einwände:

1. 1.**Falscher Startpunkt:** Zinsen ab Rechnungsdatum oder ab einem Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung stand (Tabelle 1).

2. 2.**Verzugstag mitgezählt:** Erster Zinstag ist der Folgetag (BGH, VIII ZR 215/15, Rn. 34).

3. 3.**Neun Prozentpunkte am falschen Ort:** nur für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).

4. 4.**Zinswechsel vergessen:** Über einen 1. Januar oder 1. Juli hinweg wird abschnittsweise gerechnet (Tabelle 5).

5. 5.**Zinseszins:** Aufgelaufene Zinsen gehören nicht in die Zinsbasis (§ 289 Satz 1 BGB).

6. 6.**30-Tage-Hinweis vergessen:** Gegenüber Privatkunden greift § 286 Abs. 3 BGB nur mit Hinweis in der Rechnung.

7. 7.**Pauschale falsch gehandhabt:** keine gegen Verbraucher, im B2B je überfälliger Rechnung, angerechnet auf Anwalts- oder Inkassokosten.

8. 8.**Netto oder 360 Tage:** Verzinst wird brutto und taggenau mit 365 oder 366 Tagen.

## Verzugszinsen mit Lulius prüfen

Die Arithmetik übernimmt der [Verzugszinsen-Rechner](https://www.lulius.ai/verzugszinsen-rechner): kostenlos, ohne Anmeldung, taggenau, mit einer Zeile pro Zinsabschnitt, der Pauschale als eigener Position und den Normen zum Ergebnis.

Schwieriger sind die Fragen davor: Ist der Kunde in Verzug, ist das Zahlungsziel in seinen Einkaufsbedingungen wirksam, liegt eine Entgeltforderung vor? Dafür gibt es [Lulius für Unternehmen](https://www.lulius.ai/unternehmen). Der KI-Rechtsassistent greift auf über 4.600 Bundesgesetze und über 80.000 Urteile der Bundesgerichte ab 2010 zu und antwortet mit exakter Fundstelle, etwa auf die Frage: „Ab wann schuldet unser Kunde Verzugszinsen, wenn er die Auftragsbestätigung mit Zahlungsziel unterschrieben hat?“

Mit dem Dokument-Check (enthalten ab dem Tarif Solo-Anwalt, Stand 28. September 2026) prüfen Sie Rahmenverträge oder die Einkaufsbedingungen eines Großkunden auf Zahlungsfristen und Klauseln zu Zinsen und Pauschale, gemessen an § 271a, § 288 Abs. 6 und § 308 Nr. 1a BGB. Gehostet wird in der EU, mit AVV und ohne KI-Training mit Ihren Daten. Lulius liefert Rechtsinformation mit Fundstellen; die anwaltliche Prüfung im Einzelfall ersetzt es nicht.

## Grenzen: Wann Anwalt oder Inkasso die bessere Wahl ist

**Wenn der Kunde die Forderung bestreitet.** Mängeleinwände, Aufrechnung oder Streit über den Zugang der Rechnung sind Beweisfragen. Der Zinsbetrag ist dann Nebensache.

**Bei hohen Beträgen oder Insolvenzrisiko.** Wer fürchtet, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird, braucht schnell einen Titel.

**Bei einem Zinsschaden über dem gesetzlichen Satz.** § 288 Abs. 4 BGB erlaubt den Ersatz eines höheren Schadens, etwa von Kreditzinsen wegen des Zahlungsausfalls. Dieser Schaden muss konkret dargelegt und bewiesen werden.

**Bei Auslandsbezug.** Ob deutsches Recht und damit § 288 BGB gilt, hängt vom Vertrag und vom Sitz der Parteien ab.

Für den Standardfall, einen unbestrittenen Rechnungsbetrag mit klarem Verzugsbeginn, genügen Rechner, Mahnung und gegebenenfalls ein Mahnbescheid.

## Häufige Fragen

### Wie berechne ich Verzugszinsen?

Offener Betrag × Verzugszinssatz × Zinstage ÷ 365 (im Schaltjahr 366). Der Zinssatz liegt fünf, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Gezählt wird ab dem Tag nach Verzugseintritt, bei einem Zinswechsel abschnittsweise.

### Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB 1,52 %, der Verzugszins also 6,52 % mit Verbraucherbeteiligung und 10,52 % bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen. Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 lag der Basiszinssatz bei 1,27 %. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2027.

### Wann gelten 9 Prozentpunkte statt 5?

Nur wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist und es um eine Entgeltforderung geht, also um die Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung (§ 288 Abs. 2 BGB; BGH, VIII ZR 259/09). Für Schadensersatzansprüche und für alle Geschäfte mit Verbrauchern bleibt es bei fünf Prozentpunkten.

### Steht die 40-Euro-Pauschale auch gegenüber Privatkunden zu?

Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und Behörden entsteht sie bei Verzug mit einer Entgeltforderung, nach dem EuGH für jede überfällige Rechnung (C-585/20).

### Werden Verzugszinsen vom Brutto- oder Nettobetrag berechnet?

Vom geschuldeten Betrag, bei einer Rechnung also brutto einschließlich Umsatzsteuer. Das gilt nach dem EuGH auch, wenn der Gläubiger die Steuer noch nicht abgeführt hat (C-585/20, Tenor 3).

### Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen, wenn der Kunde nicht zahlt?

Ab dem Tag nach Verzugseintritt. Verzug entsteht durch eine Mahnung nach Fälligkeit, einen vereinbarten Zahlungstermin oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung (§ 286 BGB).

## Fazit: Erst den Verzugsbeginn klären, dann rechnen

Verzugszinsen berechnen ist Mathematik mit drei juristischen Stellschrauben: dem **Beginn** (Mahnung, vereinbarter Termin oder 30-Tage-Regel, verzinst ab dem Folgetag), dem **Satz** (seit dem 1. Juli 2026 6,52 % oder 10,52 %) und den **Extras** (40 Euro je überfälliger Rechnung im B2B, kein Zinseszins, neuer Abschnitt bei jedem Zinswechsel).

Für die Hessler Metallbau GmbH sind das 317,41 Euro zusätzlich zur Hauptforderung. Den größten Hebel haben Sie vor dem Verzug: Wer Zahlungstermine vereinbart statt nur aufdruckt, bestimmt selbst, ab wann Zinsen laufen.

Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

## Quellen

Alle Normtexte wurden am 28. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft.

- —Verzug: [§ 286 BGB](https://www.buzer.de/286_BGB.htm) (Fassung seit 29.07.2014)

- —Verzugszinsen, Pauschale, abweichende Vereinbarungen: [§ 288 BGB](https://www.buzer.de/288_BGB.htm) (Fassung seit 29.07.2014; Änderung von „acht“ in „neun“ Prozentpunkte durch Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014, BGBl. I S. 1218, auf buzer.de gelesen)

- —Übergangsrecht: [Art. 229 § 34 EGBGB](https://www.buzer.de/229_EGBGB.htm)

- —Basiszinssatz: [§ 247 BGB](https://www.buzer.de/247_BGB.htm)

- —Zinseszinsverbot: [§ 289 BGB](https://www.buzer.de/289_BGB.htm)

- —Prozesszinsen: [§ 291 BGB](https://www.buzer.de/291_BGB.htm)

- —Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen: [§ 271a BGB](https://www.buzer.de/271a_BGB.htm), [§ 308 BGB](https://www.buzer.de/308_BGB.htm), [§ 310 BGB](https://www.buzer.de/310_BGB.htm)

- —Verbraucher und Unternehmer: [§ 13 BGB](https://www.buzer.de/13_BGB.htm), [§ 14 BGB](https://www.buzer.de/14_BGB.htm)

- —Fristberechnung: [§ 187 BGB](https://www.buzer.de/187_BGB.htm), [§ 188 BGB](https://www.buzer.de/188_BGB.htm)

- —Rügeobliegenheit beim Handelskauf: [§ 377 HGB](https://www.buzer.de/377_HGB.htm)

- —Schadensersatz wegen Verzögerung: [§ 280 BGB](https://www.buzer.de/280_BGB.htm)

- —Anrechnung von Teilzahlungen: [§ 367 BGB](https://www.buzer.de/367_BGB.htm)

- —Verjährung: [§ 195 BGB](https://www.buzer.de/195_BGB.htm), [§ 197 BGB](https://www.buzer.de/197_BGB.htm), [§ 199 BGB](https://www.buzer.de/199_BGB.htm), [§ 204 BGB](https://www.buzer.de/204_BGB.htm), [§ 217 BGB](https://www.buzer.de/217_BGB.htm)

- —Kostenfestsetzung: [§ 104 ZPO](https://www.buzer.de/104_ZPO.htm)

- —Mahnantrag: [§ 690 ZPO](https://www.buzer.de/690_ZPO.htm)

- —Streitwert bei Nebenforderungen: [§ 43 GKG](https://www.buzer.de/43_GKG.htm)

- —Arbeitsgerichtliche Kostenerstattung: [§ 12a ArbGG](https://www.buzer.de/12a_ArbGG.htm)

Basiszinssatz (am 28. September 2026 gelesen):

- —Deutsche Bundesbank, [Basiszinssatz nach § 247 BGB](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820) (Tabelle aller Werte seit 01.07.2002)

- —Deutsche Bundesbank, Pressemitteilung vom 30.06.2026, [Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026: Anpassung auf 1,52 %](https://www.bundesbank.de/de/presse/pressemitteilungen/bekanntgabe-des-basiszinssatzes-zum-1-juli-2026-anpassung-auf-1-52--941386); Daten der früheren Pressemitteilungen (23.12.2025, 25.06.2025, 30.12.2024) über die Suche auf bundesbank.de

Rechtsprechung (Volltexte am 28. September 2026 gelesen; BGH als PDF aus der Entscheidungsdatenbank auf bundesgerichtshof.de, BAG auf bundesarbeitsgericht.de, EuGH in der deutschen Fassung über das Amt für Veröffentlichungen der EU, CELEX 62020CJ0585):

- —BGH, Versäumnisurteil vom 08.06.2016, VIII ZR 215/15, aufrechterhalten durch Urteil vom 25.01.2017 (Rechnung keine Mahnung, Rn. 17; Verzug mit Fälligkeit, Rn. 22; einseitige Leistungszeitbestimmung genügt grundsätzlich nicht, Ausnahme bei einseitigem Bestimmungsrecht, Rn. 23; Bestimmungsrecht des Grundversorgers aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, Rn. 29; Zinsen ab dem Folgetag, Rn. 34)

- —BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09 (Leitsatz a: Begriff der Entgeltforderung; Leitsatz b: Handelsvertreterausgleich)

- —BGH, Urteil vom 21.04.2010, XII ZR 10/08 (Entgeltforderung als Gegenleistung)

- —EuGH, Urteil vom 20.10.2022, C-585/20, BFF Finance Iberia (Tenor 1: 40 Euro je Rechnung; Rn. 56 und Tenor 3: Umsatzsteuer im fälligen Betrag, unabhängig von der Abführung)

- —BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18, BAGE 163, 309 (Leitsatz: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt die Pauschale aus)

- —BAG, Urteil vom 24.10.2019, 8 AZR 528/18 (Rn. 23 bestätigt 8 AZR 26/18; Rn. 25 f. zu EuGH C-131/18 und C-287/17: Pauschale deckt interne und externe Beitreibungskosten)

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 28. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.

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