Kostenloses Tool · Ohne Anmeldung

Fristenrechner BGB & ZPO.

Berufung, Kündigungsschutzklage, Einspruch: Berechnen Sie das Fristende nach §§ 187–193 BGB und § 222 ZPO — mit Wochenend- und Feiertagsverschiebung für alle 16 Bundesländer.

Häufige Fristen

Berufung: 1 Monate ab Zustellung/Zugang (§ 517 ZPO).

Einheit

Fristart

Der Tag des Ereignisses (z. B. der Zustellung) wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB) — der Regelfall bei gesetzlichen Fristen.

Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Frist zu wahren ist (in der Regel der Gerichtsort).

Wählen Sie ein Datum, um das Fristende zu berechnen.

So wird gerechnet

Fristenrechner BGB & ZPO — so rechnet das Gesetz.

Prozessuale Fristen werden nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB berechnet. Beim Regelfall der Ereignisfrist — etwa nach Zustellung eines Urteils — wird der Ereignistag nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Wochen- und Monatsfristen enden mit dem Tag der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB); fehlt dieser Tag im Zielmonat, gilt der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).

Fällt das rechnerische Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Ort des Fristendes gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO / § 193 BGB). Der Rechner wendet diese Verschiebung so oft an, bis ein Werktag erreicht ist, und dokumentiert jeden übersprungenen Tag — inklusive landesspezifischer Feiertage wie Fronleichnam oder Reformationstag.

Jedes Ergebnis nennt die tatsächlich angewandten Rechtsgrundlagen und warnt bei regionalen Besonderheiten — etwa wenn ohne Bundesland gerechnet wird und ein Landesfeiertag das Fristende noch verschieben könnte.

Rechenbeispiele

Drei Fristen, durchgerechnet.

Beispiel 1: Berufungsfrist mit Wochenendverschiebung

Ein Urteil wird am Mittwoch, dem 15. Juli 2026, zugestellt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat (§ 517 ZPO). Der Zustellungstag zählt als Ereignistag nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet mit Ablauf des Tages, der dem Ereignistag entspricht — also am 15. August 2026 (§ 188 Abs. 2 BGB). Das ist jedoch ein Samstag — im Saarland und in weiten Teilen Bayerns zugleich Mariä Himmelfahrt. Nach § 222 Abs. 2 ZPO verschiebt sich das Fristende deshalb auf den nächsten Werktag: Montag, 17. August 2026, 24 Uhr.

Beispiel 2: Einspruchsfrist über Heiligabend

Ein Bußgeldbescheid wird am Donnerstag, dem 10. Dezember 2026, zugestellt. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 67 OWiG). Fristbeginn ist der 11. Dezember, Fristende der Donnerstag, 24. Dezember 2026. Verschoben wird hier nichts: Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag — anders als der 25. und 26. Dezember. Wer sich auf ein Bauchgefühl statt auf die Feiertagsliste verlässt, verliert in dieser Konstellation schnell zwei entscheidende Tage.

Beispiel 3: Monatsfrist ohne passenden Zieltag

Zustellung am 31. Oktober 2026, Frist: ein Monat. Einen 31. November gibt es nicht — die Frist endet daher mit dem letzten Tag des Zielmonats, also am Montag, dem 30. November 2026 (§ 188 Abs. 3 BGB). Anders läge es bei einer Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB), bei welcher der erste Tag bereits mitzählt: Eine Drei-Monats-Frist, die am 1. September 2026 zu laufen beginnt, endet schon mit Ablauf des 30. November 2026 (§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Der Rechner unterscheidet beide Fristarten und weist die jeweils angewandte Rechtsgrundlage aus.

Häufige Fristen

Die wichtigsten Fristarten im Überblick.

Berufungsfrist: ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung muss binnen zwei Monaten eingehen (§ 520 Abs. 2 ZPO). Beide sind Notfristen bzw. nur eingeschränkt verlängerbar — hier entscheidet die taggenaue Berechnung.

Einspruchsfristen: zwei Wochen gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 ZPO), zwei Wochen gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG), ein Monat gegen einen Steuerbescheid (§ 355 AO). Was inhaltlich in einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gehört, erklärt der Ratgeber im Blog.

Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 70 VwGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.

Kündigungsschutzklage: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG) — eine der praktisch wichtigsten Fristen überhaupt. Ob sich eine Klage lohnt, lässt sich vorab im Beitrag Kündigungsschutz prüfen einordnen.

Ausschlagung der Erbschaft: sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Die Details — inklusive der Sechs-Monats-Frist bei Auslandsbezug — behandelt der Ratgeber Erbe ausschlagen: Frist und Ablauf.

Widerrufsfrist: 14 Tage bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB), etwa im Online-Handel oder bei Haustürgeschäften. Wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt, zeigt der Beitrag zum Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Häufige Fragen

Fragen zum Fristenrechner.

Was ist der Unterschied zwischen Ereignisfrist und Beginnfrist?

Bei der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) — dem Regelfall, etwa bei einer Zustellung — zählt der Tag des Ereignisses nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag. Bei der Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB) zählt der erste Tag bereits mit, etwa wenn eine Frist mit Tagesbeginn zu laufen anfängt.

Was passiert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?

Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO bzw. § 193 BGB). Der Rechner wendet diese Verschiebung iterativ an und zeigt jeden übersprungenen Tag mit Grund an — etwa Sonnabend, Sonntag oder den Namen des Feiertags.

Welche Feiertage berücksichtigt der Fristenrechner?

Alle bundesweiten gesetzlichen Feiertage sowie die landesspezifischen Feiertage aller 16 Bundesländer — etwa Fronleichnam, Allerheiligen, Reformationstag oder Heilige Drei Könige. Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Frist zu wahren ist, in der Regel also am Gerichtsort.

Wie wird eine Monatsfrist berechnet, wenn der Zielmonat kürzer ist?

Fehlt im Zielmonat der Tag, der dem Ereignistag entspricht (etwa der 31. im April), endet die Frist mit dem letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Der Rechner wendet diese Regel automatisch an und weist die Rechtsgrundlage aus.

Ersetzt der Rechner die anwaltliche Fristenkontrolle?

Nein. Der Rechner arbeitet deterministisch nach §§ 187–193 BGB und § 222 ZPO, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Fristenkontrolle der Kanzlei. Sonderregeln einzelner Verfahrensordnungen, Zustellungsfragen und Wiedereinsetzungsfristen müssen eigenständig geprüft werden.

Ist der Fristenrechner kostenlos?

Ja. Der Fristenrechner ist vollständig kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar — dieselbe deterministische Engine, die auch im Lulius-Chat für verifizierte Fristberechnungen sorgt.

Für Kanzlei-Websites

Diesen Rechner auf Ihrer Website einbinden

Kostenlos, ohne Anmeldung, mit einem iframe — kein Skript auf Ihrer Seite, keine Cookies, Berechnung im Browser Ihrer Besucher. Inklusive fertigem Datenschutz-Textbaustein.

Einbett-Code holen →

Nie wieder eine Frist übersehen.

Lulius erkennt Fristen in Ihren Dokumenten, prüft Anspruchsgrundlagen und liefert Analysen mit exakten §§-Verweisen — für Kanzleien und Verbraucher.

Keine Kreditkarte · Jederzeit kündbar

Rechtlicher Hinweis: Der Fristenrechner liefert eine unverbindliche Berechnung nach §§ 187–193 BGB und § 222 ZPO. Er ersetzt weder die eigenverantwortliche Fristenkontrolle noch eine Rechtsberatung im Sinne des RDG; Sonderregeln einzelner Verfahrensordnungen bleiben unberücksichtigt. Alle Angaben ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.