Abgabenordnung

§ 22a AO Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

Gesetzestext

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22a AO verweist.

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