Erbteilsrechner und Pflichtteil.
Wer erbt wie viel? Der Rechner ermittelt die gesetzlichen Erbquoten nach §§ 1924–1931 BGB für Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister — inklusive der pauschalen Erhöhung bei Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) und des Pflichtteils nach § 2303 BGB. Als Bruch und, wenn Sie einen Nachlasswert eingeben, in Euro.
Wichtig vorab
Dieser Rechner bildet die gesetzliche Erbfolge ab. Sie greift nur, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, geht diese Verfügung von Todes wegen vor — wer Erbe wird und zu welcher Quote, ergibt sich dann allein aus ihr. Die hier berechneten Quoten sind in diesem Fall nur noch die Rechengrundlage für den Pflichtteil (§ 2303 BGB).
Gemeint ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Ohne Angabe zeigt der Rechner nur die Quoten als Bruch.
Güterstand
Der gesetzliche Güterstand — er gilt, solange kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. Der Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Mitzuzählen sind auch adoptierte Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB) — zählen Sie diesen Stamm dann als ein Kind.
Lebende Elternteile
Ohne Wirkung, solange Kinder vorhanden sind: Verwandte einer näheren Ordnung schließen entferntere vollständig aus (§ 1930 BGB).
Gesetzliche Erbquoten
Ehegatte
50 % · 200.000,00 €
2 Kinder
Quote je Person · Gruppe zusammen 1/2
25 % · 100.000,00 €
Erben erster Ordnung: Abkömmlinge (§ 1924 BGB). Sie schließen Eltern, Geschwister und Großeltern vollständig aus (§ 1930 BGB).
Pflichtteil je Person
Die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) — relevant, wenn der Berechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlagen
- —§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB — ein Viertel für den Ehegatten neben Erben erster Ordnung
- —§ 1371 Abs. 1 BGB — pauschale Erhöhung um ein weiteres Viertel wegen Zugewinngemeinschaft
- —§ 1924 BGB — Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen und schließen entferntere Verwandte aus
- —§ 2303 BGB — der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
Hinweise
- —Berechnet ist die GESETZLICHE Erbfolge — sie gilt nur, soweit kein Testament und kein Erbvertrag etwas anderes bestimmt. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, geht sie vor; die hier ausgewiesenen Quoten sind dann nur noch die Grundlage für den Pflichtteil.
- —Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, keine Beteiligung am Nachlass. Er entsteht nur, wenn der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
- —Nicht berücksichtigt: Ausschlagung, Erbverzicht, Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB), Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen der letzten zehn Jahre (§ 2325 BGB), Vor- und Nacherbschaft sowie Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten (§§ 2050 ff., 2315 BGB).
- —Statt der pauschalen Erhöhung um ein Viertel kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich zuzüglich des kleinen Pflichtteils verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bei hohem Zugewinn kann das günstiger sein — das ist eine Rechenaufgabe für den Einzelfall.
Testament vorhanden — was gilt dann?
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So wird gerechnet
Erbquoten sind Brüche, keine Schätzung.
Das BGB ordnet die Verwandten des Erblassers in Ordnungen. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 1 BGB); sie erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB), Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist § 1930 BGB: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Ein einziges lebendes Kind verdrängt deshalb Eltern und Geschwister vollständig. Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip: Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB); ist er vorverstorben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Dasselbe Eintrittsprinzip gilt in der zweiten Ordnung für Geschwister, wenn ein Elternteil vorverstorben ist (§ 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB); sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB); ohne solche Verwandten erhält er die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB). Bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil um ein weiteres Viertel der Erbschaft — und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB, sogenannte erbrechtliche Lösung). Neben zwei Kindern ergibt das die bekannte Verteilung von einer Hälfte für den Ehegatten und je einem Viertel für die Kinder. War dagegen Gütertrennung vereinbart, erben Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB); ab drei Kindern bleibt es beim Viertel.
Auf dieser Quote setzt der Pflichtteil auf: Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte — Geschwister nicht. Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, und er entsteht nur, wenn der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Rechner weist ihn deshalb stets neben der Erbquote aus, ohne zu unterstellen, dass er auch besteht.
Gerechnet wird durchgehend mit Brüchen und erst am Ende gekürzt — dort, wo es um Geld geht, sind Rundungsfehler das größte Risiko. Der Eurobetrag ist lediglich die Umrechnung der Quote auf den eingegebenen Nachlasswert. Eine Gestaltungsfrage bleibt in jedem Fall offen: Statt der pauschalen Erhöhung um ein Viertel kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich zuzüglich des kleinen Pflichtteils verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bei hohem Zugewinn kann das günstiger sein — diese Vergleichsrechnung nimmt der Rechner bewusst nicht vorweg.
Häufige Fragen
Fragen zum Erbteilsrechner.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten?
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung — also neben Kindern und deren Abkömmlingen — ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB): neben Kindern also auf die Hälfte, neben Eltern auf drei Viertel. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wer als Kind gesetzlich zu einem Viertel erben würde, hat also einen Pflichtteil von einem Achtel. Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben, und er entsteht nur, wenn der Berechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte.
Was bedeuten die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge?
Das BGB teilt die Verwandten in Ordnungen ein: erste Ordnung sind die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), zweite Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), dritte Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Ein einziges lebendes Kind schließt deshalb Eltern und Geschwister vollständig aus.
Was gilt bei Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft?
Bei ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung um ein Viertel. Stattdessen gilt § 1931 Abs. 4 BGB: Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen — bei einem Kind also je die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel. Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel des § 1931 Abs. 1 BGB.
Haben Geschwister einen Pflichtteil?
Nein. § 2303 BGB nennt als pflichtteilsberechtigt nur Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten. Geschwister können zwar über die zweite Ordnung gesetzliche Erben werden, wenn ein Elternteil vorverstorben ist (§ 1925 Abs. 3 BGB) — ein Testament kann sie aber vollständig und ersatzlos von der Erbfolge ausschließen.
Gilt der Erbteilsrechner auch, wenn ein Testament vorliegt?
Nein. Der Rechner bildet ausschließlich die gesetzliche Erbfolge ab. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, geht diese Verfügung von Todes wegen vor; wer Erbe wird und zu welcher Quote, ergibt sich dann allein aus ihr. Die hier ausgewiesenen gesetzlichen Quoten sind in diesem Fall nur noch die Rechengrundlage für den Pflichtteil nach § 2303 BGB.
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Rechtlicher Hinweis: Der Erbteilsrechner bildet ausschließlich die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924–1931 BGB und den Pflichtteil nach § 2303 BGB ab. Nicht berücksichtigt werden u. a. Testament und Erbvertrag, Ausschlagung und Erbverzicht, Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB), Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB), Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen (§ 2325 BGB), Anrechnung und Ausgleichung (§§ 2050 ff., 2315 BGB), Vor- und Nacherbschaft, die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB), die Gütergemeinschaft sowie die Erbschaftsteuer. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar und erfolgen ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Notarin.