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Verzugszinsen berechnen nach § 288 BGB.

Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen neun — taggenau gerechnet und für jeden Stichtag des Basiszinssatzes einzeln ausgewiesen. Aktuell 1,52 % Basiszinssatz, also 6,52 % bzw. 10,52 % Verzugszinsen.

Die offene Hauptforderung — ohne bereits aufgelaufene Zinsen (Zinseszinsen sind nach § 289 Satz 1 BGB nicht zu zahlen).

Der Tag, an dem Verzug eingetreten ist (§ 286 BGB). Dieser Tag wird selbst nicht verzinst — verzinst wird ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB).

Letzter Tag der Verzinsung — er wird mitgerechnet. Voreingestellt ist der heutige Tag.

Art der Forderung

Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind der gesetzliche Regelfall (§ 288 Abs. 1 BGB) — und gelten immer, sobald ein Verbraucher beteiligt ist.

Geben Sie Betrag und Zeitraum ein, um die Verzugszinsen zu berechnen.

So wird gerechnet

Zwei Zinssätze, ein beweglicher Sockel.

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Das ist der Regelfall und gilt insbesondere immer dann, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt ist — gleich auf welcher Seite. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, erhöht sich der Satz auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Entgeltforderung ist dabei nur die Gegenleistung für eine gelieferte Ware oder eine erbrachte Dienst- oder Werkleistung; Schadensersatz-, Rückgewähr- oder Bereicherungsansprüche fallen auch unter Unternehmen nicht darunter — dort bleibt es bei den fünf Prozentpunkten.

Der Sockel beider Sätze, der Basiszinssatz nach § 247 BGB, steht nicht fest: Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres und wird von der Deutschen Bundesbank unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 % — daraus folgen 6,52 % Verzugszinsen im Regelfall und 10,52 % bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen. Läuft ein Verzug über mehrere Halbjahre, wäre ein einziger Mischsatz deshalb falsch. Der Rechner zerlegt den Zeitraum an jedem Stichtag — und zusätzlich an jedem Jahreswechsel, weil der Tagesteiler zwischen 365 und 366 Tagen wechselt — und verzinst jeden Abschnitt mit dem Satz, der damals galt. Der Tag des Verzugseintritts zählt dabei nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), der letzte Tag des Zeitraums wird mitverzinst.

Bei Entgeltforderungen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, tritt neben die Zinsen eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB) — verschuldensunabhängig, ohne Nachweis eines Schadens und auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen (Satz 2). Entscheidend ist die Anrechnungsregel des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB: Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Wer also ohnehin die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangt, bekommt die 40 Euro nicht zusätzlich, sondern angerechnet. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden bleibt daneben ersatzfähig (§ 288 Abs. 4 BGB), etwa nachgewiesene höhere Kreditzinsen; ab Rechtshängigkeit kommen Prozesszinsen nach § 291 BGB hinzu.

Alle Berechnungen setzen voraus, dass Verzug überhaupt eingetreten ist — und das ist die häufigste Fehlerquelle. Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit einer Mahnung ein, die der Fälligkeit nachfolgt. Entbehrlich ist die Mahnung unter anderem, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 3). Für Entgeltforderungen gilt zusätzlich die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB: Der Schuldner kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug — gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde. Solange die Leistung aus einem Umstand unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat, kommt er nicht in Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB). Wer umgekehrt eine Zahlungsaufforderung erhalten hat und prüfen will, was davon berechtigt ist, findet die Prüfschritte im Ratgeber Inkasso-Brief erhalten.

Basiszinssatz nach § 247 BGB und die daraus folgenden Verzugszinssätze

Die Bundesbank passt den Basiszinssatz zweimal jährlich an. Aus ihm ergeben sich beide Verzugszinssätze durch schlichte Addition — fünf Prozentpunkte nach § 288 Abs. 1 BGB, neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB. Genau mit diesen Werten rechnet der Rechner oben.

ZeitraumBasiszinssatz§ 288 Abs. 1 (+5)§ 288 Abs. 2 (+9)
seit 01.07.20261,52 %6,52 %10,52 %
01.01.2026 – 30.06.20261,27 %6,27 %10,27 %
01.07.2025 – 31.12.20251,27 %6,27 %10,27 %
01.01.2025 – 30.06.20252,27 %7,27 %11,27 %
01.07.2024 – 31.12.20243,37 %8,37 %12,37 %
01.01.2024 – 30.06.20243,62 %8,62 %12,62 %
01.07.2023 – 31.12.20233,12 %8,12 %12,12 %
01.01.2023 – 30.06.20231,62 %6,62 %10,62 %
01.01.2017 – 31.12.2022-0,88 %4,12 %8,12 %
01.07.2016 – 31.12.2016-0,83 %4,17 %8,17 %
01.07.2015 – 30.06.2016-0,83 %4,17 %8,17 %
01.01.2015 – 30.06.2015-0,73 %4,27 %8,27 %
01.07.2014 – 31.12.2014-0,63 %4,37 %8,37 %
01.01.2014 – 30.06.2014-0,38 %4,62 %8,62 %
01.07.2013 – 31.12.2013-0,13 %4,87 %8,87 %
01.01.2012 – 30.06.20130,12 %5,12 %9,12 %

Quelle: Deutsche Bundesbank, Bekanntgabe des Basiszinssatzes nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Aufgeführt sind die Stichtage, ab denen der Rechner den jeweiligen Satz ansetzt; aufeinander folgende Halbjahre ohne Änderung sind zu einem Zeitraum zusammengefasst. Die Spalte „§ 288 Abs. 2“ gilt nur für Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers.

Einordnung

Was das Ergebnis nicht sagt.

Ob Verzug vorliegt: Der Rechner setzt den Verzugsbeginn als gegeben voraus — er prüft nicht, ob die Forderung fällig, durchsetzbar und die Mahnung wirksam zugegangen ist. Streiten die Parteien über den Verzugsbeginn, verschiebt sich das gesamte Ergebnis. Wie ein bezifferter Anspruch außergerichtlich aufgebaut und geltend gemacht wird, zeigt der Ratgeber Schadensersatz fordern.

Abweichende Vereinbarungen: Die Parteien können einen höheren Zinssatz vereinbaren; der gesetzliche Satz ist nur die Untergrenze des Verzugsschadens. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen bei Entgeltforderungen ausschließt, ist dagegen unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB). Der Rechner bildet ausschließlich die gesetzlichen Sätze ab.

Zinsen und Verjährung: Zinsansprüche verjähren in der Regelfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) und teilen zudem das Schicksal der Hauptforderung: Ist diese verjährt, verjährt auch der Anspruch auf die davon abhängenden Nebenleistungen (§ 217 BGB). Wann eine Forderung verjährt, ermittelt der Verjährungsrechner.

Zinsen im Prozess: Werden Zinsen neben der Hauptforderung als Nebenforderung geltend gemacht, erhöhen sie den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG) — für die Kostenfrage bleibt es beim Wert der Hauptforderung. Was ein Rechtsstreit über die Forderung kostet, überschlägt der Prozesskostenrechner. Ab Rechtshängigkeit tritt an die Stelle der Verzugszinsen gegebenenfalls der Prozesszins des § 291 BGB.

Häufige Fragen

Fragen zum Verzugszinsen-Rechner.

Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?

Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 % (Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank, § 247 Abs. 2 BGB). Daraus ergibt sich ein Verzugszinssatz von 6,52 % im Regelfall — also fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB — und von 10,52 % bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen, also neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB. Für ältere Verzugszeiträume gelten die damaligen Sätze; der Rechner setzt sie automatisch ein.

Wann gelten neun Prozentpunkte statt fünf?

Nur wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Es muss sich um eine Entgeltforderung handeln — also um die Gegenleistung für eine gelieferte Ware oder eine erbrachte Dienst- oder Werkleistung — und an dem Rechtsgeschäft darf kein Verbraucher beteiligt sein (§ 288 Abs. 2 BGB). Sobald auf einer der beiden Seiten ein Verbraucher steht, bleibt es bei fünf Prozentpunkten. Dasselbe gilt für Ansprüche, die keine Entgeltforderung sind, etwa Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Bereicherungsansprüche: auch zwischen Unternehmen nur fünf Prozentpunkte.

Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?

Verzugszinsen setzen voraus, dass der Schuldner in Verzug ist. Das ist er in der Regel erst nach einer Mahnung, die auf die Fälligkeit folgt (§ 286 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug unter anderem ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 BGB). Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner außerdem spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) — gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde.

Was ist die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB?

Der Gläubiger einer Entgeltforderung kann zusätzlich zu den Zinsen eine Pauschale von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Sie fällt unabhängig davon an, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, und auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen (Satz 2). Wichtig ist die Anrechnungsregel des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB: Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist — sie kommt also nicht zusätzlich zu erstatteten Anwalts- oder Inkassokosten obendrauf. Gegenüber Verbrauchern gibt es die Pauschale nicht; der Rechner blendet sie dort aus.

Warum rechnet der Rechner in Abschnitten statt mit einem Zinssatz?

Weil der Basiszinssatz kein fester Wert ist: Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 Abs. 2 BGB). Läuft der Verzug über einen dieser Stichtage, wäre ein Mischsatz falsch. Der Rechner zerlegt den Zeitraum deshalb an jedem Stichtag und zusätzlich an jedem Jahreswechsel — dort ändert sich der Tagesteiler von 365 auf 366 Tage im Schaltjahr — und verzinst jeden Abschnitt mit dem Satz, der damals galt. Die Tabelle der Zinsabschnitte weist jeden Teilbetrag einzeln aus.

Wird der Tag des Verzugsbeginns mitverzinst?

Nein. Der Tag, an dem der Verzug eintritt, wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet; die Verzinsung beginnt am Folgetag. Der letzte Tag des Zeitraums — in der Regel der Zahlungstag — wird dagegen mitverzinst. Gerechnet wird taggenau nach den tatsächlichen Kalendertagen, nicht nach der kaufmännischen 30/360-Methode.

Kann ich neben den Verzugszinsen noch mehr verlangen?

Ja. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt ersatzfähig (§ 288 Abs. 4 BGB), etwa nachgewiesene höhere Kreditzinsen oder die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Ab Rechtshängigkeit der Klage kommen Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht. Von Zinsen selbst sind dagegen keine Verzugszinsen zu entrichten (§ 289 Satz 1 BGB) — aufgelaufene Zinsen gehören deshalb nicht in den Forderungsbetrag.

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Rechtlicher Hinweis: Der Verzugszinsen-Rechner liefert eine unverbindliche Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, 2 und 5 BGB auf Grundlage des von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatzes (§ 247 BGB). Nicht geprüft wird, ob und seit wann Verzug überhaupt eingetreten ist (§ 286 BGB); nicht abgebildet werden abweichende Zinsvereinbarungen (§ 288 Abs. 6 BGB), ein höherer Verzugsschaden (§ 288 Abs. 4 BGB), Prozesszinsen (§ 291 BGB) sowie Teilzahlungen, Tilgungsreihenfolgen (§ 367 BGB) und Sonderregelungen außerhalb des BGB. Für Zeiträume nach dem zuletzt bekannt gegebenen Stichtag rechnet das Tool erkennbar vorläufig mit dem letzten bekannten Basiszinssatz. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar und erfolgen ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.