Verjährungsrechner nach dem BGB.
Verjährung berechnen für Rechnungen, Kaufmängel, Bauwerke, Miete und Titel — mit dem korrekten Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB, der kenntnisunabhängigen Höchstfrist und der Verschiebung nach § 193 BGB.
§ 195 BGB, Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB — Frist: 3 Jahre.
Tag, an dem der Anspruch entstanden ist — also regelmäßig mit Fälligkeit.
Maßgeblich ist das spätere der beiden Jahre (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Angabe wird angenommen, dass Sie den Anspruch bereits im Jahr seiner Entstehung kannten.
Nur für die Verschiebung nach § 193 BGB: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Verjährung erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
Wählen Sie ein Datum, um das Ende der Verjährungsfrist zu berechnen.
Verjährt — oder doch gehemmt?
Lulius prüft für Ihren konkreten Fall, welche Verjährungsfrist einschlägig ist, wann sie zu laufen begann und ob Verhandlungen, Klage oder Anerkenntnis sie gehemmt oder neu gestartet haben — mit exakten §§-Verweisen.
So wird gerechnet
Verjährungsfrist berechnen — und der häufigste Irrtum dabei.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Der entscheidende Punkt steht aber nicht in § 195 BGB, sondern in § 199 Abs. 1 BGB: Die Frist beginnt nicht am Tag, an dem der Anspruch entsteht, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Ultimo-Regel führt dazu, dass die Regelverjährung fast immer an einem 31. Dezember endet — eine Rechnung vom 15. März 2023 verjährt also nicht am 15. März 2026, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Wer taggenau rechnet, liegt hier regelmäßig um Monate daneben.
Ebenso wichtig ist die zweite Hälfte der Regel: Verjährung wirkt nie von Amts wegen. Der Anspruch erlischt nicht, der Schuldner erhält lediglich ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht — und er muss sich darauf ausdrücklich berufen (Einrede nach § 214 Abs. 1 BGB). Schweigt er im Prozess dazu, wird er verurteilt. Und wer eine bereits verjährte Forderung bezahlt, kann das Gezahlte nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückverlangen, selbst wenn er von der Verjährung nichts wusste.
Neben der Regelverjährung kennt das BGB zahlreiche Sonderfristen, die taggenau ab einem bestimmten Ereignis laufen — nicht ab Jahresschluss. Für sie ist die Anknüpfung entscheidend: Ablieferung beim Kauf (§ 438 Abs. 2 BGB), Abnahme beim Werkvertrag (§ 634a Abs. 2 BGB), Rückgabe der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB). Unabhängig von jeder Kenntnis greifen außerdem die Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB: zehn Jahre ab Entstehung, 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis und 30 Jahre bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit.
Der Rechner ermittelt das Fristende nach diesen Regeln, verschiebt es nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, und weist zu jedem Ergebnis die angewandten Rechtsgrundlagen aus. Was er bewusst nicht abbildet, sind Hemmung und Neubeginn: Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), Rechtsverfolgung durch Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB) und ein Anerkenntnis des Schuldners (§ 212 BGB) verschieben das Fristende zum Teil erheblich, hängen aber vollständig vom Einzelfall ab. Für die reine Fristberechnung nach §§ 187 bis 193 BGB — etwa für die Klage- oder Rechtsmittelfrist — gibt es den Fristenrechner.
Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick
| Anspruch | Frist | Norm | Fristbeginn |
|---|---|---|---|
| Regelverjährung (Rechnung, Kaufpreis, Darlehen, Schadensersatz) | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB) |
| Mängel beim Kauf einer beweglichen Sache | 2 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) |
| Mängel am Bauwerk (Kauf und Werkvertrag) | 5 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB | Ablieferung bzw. Abnahme |
| Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung der Mietsache | 6 Monate | § 548 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache |
| Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Titel, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Rechtskraft (§ 201 BGB) |
Die Übersicht nennt die gesetzlichen Regelfristen. Vertragliche Verkürzungen sind in Grenzen zulässig; bei Verbrauchsgüterkäufen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten enge Schranken (§§ 476, 309 Nr. 8 BGB).
Einordnung
Was das Ergebnis nicht sagt.
Hemmung (§§ 203, 204 BGB): Solange die Parteien über den Anspruch verhandeln, ist die Verjährung gehemmt; der Zeitraum der Hemmung wird nach § 209 BGB nicht mitgerechnet. Dasselbe gilt ab Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheids. Nach dem Ende der Hemmung tritt die Verjährung frühestens drei Monate später ein (§ 203 Satz 2 BGB). Der Rechner bildet das nicht ab — das tatsächliche Fristende kann deshalb deutlich später liegen.
Neubeginn (§ 212 BGB): Erkennt der Schuldner den Anspruch an — etwa durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder eine Sicherheitsleistung — beginnt die Verjährungsfrist vollständig neu. Auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung setzt die Frist neu in Gang.
Welcher Anspruch überhaupt? Die Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Anspruchsgrundlage einschlägig ist — bei einem Baumangel kann parallel Kauf-, Werk- und Deliktsrecht in Betracht kommen, jeweils mit eigener Frist und eigenem Beginn. Die Systematik erklärt der Beitrag Verjährung im Zivilrecht; wie sich ein bezifferter Anspruch außergerichtlich durchsetzen lässt, zeigt der Ratgeber Schadensersatz fordern.
Der letzte Tag: Läuft die Verjährung tatsächlich ab, genügt es nicht, die Klage am 31. Dezember aufzusetzen — für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es auf die Zustellung an, die nach § 167 ZPO nur bei „demnächst“ erfolgender Zustellung auf den Eingang zurückwirkt. Wer das Datum bis zur letzten Minute ausreizt, trägt dieses Risiko selbst.
Häufige Fragen
Fragen zum Verjährungsrechner.
Wann beginnt die Verjährung nach § 195 BGB?
Nicht am Tag, an dem der Anspruch entsteht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Rechnung aus dem März 2023 verjährt deshalb nicht im März 2026, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Warum endet die Verjährung fast immer am 31. Dezember?
Weil die Frist wegen der sogenannten Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB erst zum Jahresschluss zu laufen beginnt und nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Tag endet, der dem Beginn entspricht. Das ist der häufigste Irrtum bei der Verjährung: Wer taggenau ab Entstehung rechnet, hält den Anspruch für verjährt, obwohl er es noch nicht ist — oder umgekehrt lässt er das Jahresende verstreichen. Sonderfristen wie im Kauf-, Werk- oder Mietrecht laufen dagegen taggenau ab Ablieferung, Abnahme oder Rückgabe.
Was passiert, wenn die Verjährung eingetreten ist?
Der Anspruch erlischt nicht, er wird nur einredebehaftet. Verjährung wirkt nie von Amts wegen: Der Schuldner muss sich ausdrücklich auf sie berufen (Einrede nach § 214 Abs. 1 BGB). Erhebt er die Einrede nicht, verurteilt ihn das Gericht trotz Verjährung. Wer auf eine verjährte Forderung zahlt, kann das Gezahlte nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern.
Berücksichtigt der Rechner Hemmung und Neubeginn der Verjährung?
Nein, und das ist bewusst so. Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso die Rechtsverfolgung durch Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB); ein Anerkenntnis des Schuldners lässt die Frist sogar vollständig neu beginnen (§ 212 BGB). Diese Ereignisse hängen vom Einzelfall ab und lassen sich nicht pauschal berechnen. Das tatsächliche Verjährungsende kann dadurch deutlich später liegen als das ausgewiesene Datum.
Was ist die kenntnisunabhängige Höchstfrist?
Unabhängig davon, ob der Gläubiger etwas von seinem Anspruch weiß, verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB). Bei Schadensersatzansprüchen gilt zusätzlich eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ohnehin 30 Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB). Diese Höchstfristen laufen taggenau ab Entstehung, nicht ab Jahresschluss.
Was gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?
Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Der Rechner wendet diese Verschiebung iterativ an und berücksichtigt dabei die gesetzlichen Feiertage des gewählten Bundeslandes — der 31. Dezember 2028 ist beispielsweise ein Sonntag, auf den mit Neujahr direkt ein Feiertag folgt, sodass die Frist erst am 2. Januar 2029 endet.
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Rechtlicher Hinweis: Der Verjährungsrechner liefert eine unverbindliche Berechnung nach den §§ 195, 197 bis 199, 438, 548, 634a und 651j BGB sowie § 193 BGB. Nicht berücksichtigt werden insbesondere die Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), der Neubeginn durch Anerkenntnis (§ 212 BGB), die Ablaufhemmung (§§ 205 ff. BGB) sowie vertragliche Fristverkürzungen und Sonderverjährungsrecht außerhalb des BGB. Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall einschlägig ist, entscheidet über die Frist und wird hier nicht geprüft. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar und erfolgen ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.