Pfändungsrechner 2026/2027.
Wie viel vom Nettolohn ist pfändbar — und wie viel bleibt? Der Rechner wendet die amtlichen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2026 an und legt jeden Rechenschritt des § 850c ZPO offen: Grundbetrag, Unterhalts-Erhöhungen, Zehntel-Regelung, Höchstbetrag.
Pfändungsrelevantes Netto: unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO — etwa die Hälfte der Überstundenvergütung oder Teile von Weihnachtsgeld — vorher herausrechnen.
Unterhaltsberechtigte Personen
Ehegatte, Kinder und andere Personen, denen Sie kraft Gesetzes Unterhalt gewähren — mehr als fünf erhöhen die Freigrenze nicht weiter (§ 850c Abs. 2 ZPO).
Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Monatliche Zahlweise.
Monatlich pfändbar
Unpfändbar bleiben 1.861,18 € — bei 0 unterhaltsberechtigten Personen.
So wird gerechnet
Rechtsgrundlagen
- §§ 850c Abs. 1 ZPO (unpfändbarer Grundbetrag)
- §§ 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO (Zehntel-Regelung für den Mehrbetrag)
- §§ 850c Abs. 5 ZPO (Abrundung auf volle 10 €)
- §Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), Stand 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Hinweise
- ·Maßgeblich ist das pfändungsrelevante Nettoeinkommen: unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO — etwa die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung oder Teile von Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen — sind vorab herauszurechnen.
- ·Unterhaltsberechtigte zählen nur, soweit ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Hat eine Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).
Zu beachten
- ⚠Bei Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten diese Freigrenzen NICHT (§ 850d ZPO) — dort verbleibt dem Schuldner nur der notwendige Selbstbehalt.
- ⚠Für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gelten eigene Freibeträge (§§ 899 ff. ZPO), die von diesem Ergebnis abweichen können.
Betrag steht — was ist der nächste Schritt?
Lulius prüft Vollstreckungsfragen für Ihren konkreten Fall — Erinnerung nach § 766 ZPO, P-Konto-Freibeträge, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO — mit exakten §§-Verweisen.
So wird gerechnet
Pfändungsfreigrenzen — so rechnet § 850c ZPO.
Ausgangspunkt ist der unpfändbare Grundbetrag von 1.587,40 € monatlich (Stand 1. Juli 2026). Er erhöht sich um 597,42 € für die erste und um je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person, der der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 1, 2 ZPO). Diese persönliche Freigrenze bleibt in jedem Fall unangetastet.
Vom Einkommen oberhalb der Freigrenze ist nicht etwa alles pfändbar: Drei Zehntel bleiben dem Schuldner immer, zwei weitere Zehntel für die erste und je ein Zehntel für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (§ 850c Abs. 3 ZPO). Erst der Teil des Einkommens über dem Höchstbetrag von 4.866,30 € ist in voller Höhe pfändbar. Vor der Zehntel-Rechnung wird das Einkommen auf volle 10 € abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO) — deshalb arbeitet die amtliche Tabelle in 10-Euro-Stufen, und deshalb stimmen die Ergebnisse dieses Rechners centgenau mit ihr überein.
Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO) und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht — zuletzt durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 26. März 2026.
Rechenbeispiele
Drei Konstellationen, durchgerechnet.
Beispiel 1: 3.000 € netto, keine Unterhaltspflichten
Die Freigrenze liegt beim Grundbetrag von 1.587,40 €. Der Mehrbetrag von 1.412,60 € ist zu sieben Zehnteln pfändbar — 988,82 € gehen an den Gläubiger, 2.011,18 € bleiben dem Schuldner. Genau der Wert der amtlichen Tabelle.
Beispiel 2: 3.000 € netto, zwei unterhaltsberechtigte Kinder
Die Freigrenze steigt auf 2.517,65 € (Grundbetrag + 597,42 € + 332,83 €). Vom abgerundeten Mehrbetrag sind nur noch vier Zehntel pfändbar: 192,94 €. Dieselben 3.000 € netto führen also je nach Unterhaltspflichten zu völlig verschiedenen Pfändungsbeträgen — ein Punkt, den Arbeitgeber als Drittschuldner regelmäßig prüfen müssen.
Beispiel 3: 2.000 € netto, eine unterhaltsberechtigte Person
Die Freigrenze von 2.184,82 € liegt über dem Einkommen — es ist nichts pfändbar. Der Gläubiger geht bei der Lohnpfändung leer aus und wird auf andere Vollstreckungswege ausweichen müssen. Ob sich ein Titel dennoch lohnt, hängt auch von Verzugszinsen und Vollstreckungskosten ab.
Grenzen des Rechners
Was der Rechner bewusst nicht rechnet.
Bereinigung nach § 850a ZPO: Unpfändbare Bezüge — etwa die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung, Teile von Weihnachtsgeld, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen — muss der Nutzer vorab herausrechnen. Welche Lohnbestandteile das sind, ist oft die eigentliche Streitfrage der Lohnpfändung.
Unterhaltsvollstreckung (§ 850d ZPO): Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten die Freigrenzen des § 850c ZPO nicht — das Gericht setzt den notwendigen Selbstbehalt individuell fest.
Zusammenrechnung und Einzelfallentscheidungen: Mehrere Arbeitseinkommen oder Einkommen und Sozialleistungen kann das Vollstreckungsgericht zusammenrechnen (§ 850e ZPO); auf Antrag kann es die Freigrenze herauf- oder herabsetzen (§ 850f ZPO) oder unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).
P-Konto und Sozialleistungen: Kontoguthaben schützt allein das P-Konto-Regime der §§ 899 ff. ZPO; für Sozialleistungen gelten zusätzlich die §§ 54, 55 SGB I. Auch die wöchentliche und tägliche Zahlweise bildet der Rechner nicht ab.
Häufige Fragen
Fragen zum Pfändungsrechner.
Wie viel vom Nettolohn ist 2026 unpfändbar?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 € monatlich (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Weil die amtliche Tabelle in 10-Euro-Stufen rechnet, bleibt Arbeitseinkommen ohne Unterhaltspflichten praktisch bis 1.589,99 € vollständig unpfändbar.
Wie erhöhen Unterhaltspflichten die Pfändungsfreigrenze?
Für die erste Person, der gesetzlich Unterhalt gewährt wird, steigt der unpfändbare Grundbetrag um 597,42 €, für die zweite bis fünfte Person um je 332,83 € monatlich (§ 850c Abs. 2 ZPO). Mit einer unterhaltsberechtigten Person liegt die Freigrenze also bei 2.184,82 €, mit zwei bei 2.517,65 €. Mehr als fünf Personen erhöhen nicht weiter.
Was wird vom Mehrbetrag über der Freigrenze gepfändet?
Nicht alles: Vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel unpfändbar, dazu zwei weitere Zehntel für die erste und je ein Zehntel für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person (§ 850c Abs. 3 ZPO). Ohne Unterhaltspflichten sind also 70 % des Mehrbetrags pfändbar, mit fünf Personen nur noch 10 %. Erst der Teil des Einkommens über dem Höchstbetrag von 4.866,30 € ist voll pfändbar.
Gelten diese Grenzen auch bei einer Unterhaltspfändung?
Nein. Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt — etwa rückständiger Kindesunterhalt —, gelten die Freigrenzen des § 850c ZPO nicht (§ 850d ZPO). Das Vollstreckungsgericht belässt dem Schuldner dann nur den notwendigen Selbstbehalt, der deutlich niedriger liegt.
Was gilt für das P-Konto?
Für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gilt ein eigenes Schutzsystem (§§ 899 ff. ZPO) mit eigenem Grundfreibetrag und Erhöhungsbeträgen, die per Bescheinigung nachzuweisen sind. Die Lohnpfändungstabelle des § 850c ZPO ist darauf nicht unmittelbar anwendbar — auch wenn die Beträge verwandt sind.
Zählen Überstunden und Weihnachtsgeld voll mit?
Nein. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar (§ 850a ZPO) — etwa die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden oder Weihnachtsvergütungen bis zu einer gesetzlichen Obergrenze. Diese Teile sind vor der Eingabe herauszurechnen; der Rechner fragt bewusst nach dem pfändungsrelevanten Netto.
Wann werden die Pfändungsfreigrenzen wieder angepasst?
Jährlich zum 1. Juli, gekoppelt an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die aktuellen Beträge gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027; der Rechner wird mit jeder Bekanntmachung aktualisiert.
Ist der Pfändungsrechner kostenlos?
Ja. Der Rechner ist vollständig kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Die Berechnung läuft deterministisch nach § 850c ZPO im Browser — es werden keine Eingaben gespeichert.
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Rechtlicher Hinweis: Der Pfändungsrechner liefert eine unverbindliche Berechnung nach § 850c ZPO mit den Beträgen der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (monatliche Zahlweise). Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO, die Unterhaltsvollstreckung nach § 850d ZPO, Entscheidungen nach §§ 850e, 850f, 850c Abs. 6 ZPO und der Kontopfändungsschutz der §§ 899 ff. ZPO bleiben unberücksichtigt. Alle Angaben ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle.