Kostenloses Tool · Ohne Anmeldung

Unterhaltsrechner nach der Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder berechnen: Tabellenbetrag je Altersstufe, Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 1 BGB und der tatsächliche Zahlbetrag — mit Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag. Tabellenstand: 1. Januar 2026.

Gemeint ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Aufwendungen, berücksichtigungsfähigen Schulden und zusätzlicher Altersvorsorge. Diese Bereinigung nimmt der Rechner nicht vor.

Erwerbstätigkeit

Bestimmt den notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) — erwerbstätig 1.450 €, nicht erwerbstätig 1.200 €.

Kinder

2 von 10

Berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026. Angerechnetes Kindergeld: 259,00 € je Kind.

Unterhalt je Kind

KindAltersstufeTabellenbetragKindergeldZahlbetrag
1. Kind · 8 J.6 bis 11 Jahre642,00 €129,50 €hälftig512,50 €
2. Kind · 14 J.12 bis 17 Jahre751,00 €129,50 €hälftig621,50 €
Summe1.134,00 €

Tabellenbetrag abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes ergibt den Zahlbetrag (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Einordnung

Einkommensgruppe

4 (115 %)

2.901,00 € – 3.300,00 €

Verbleibt dem Pflichtigen

2.066,00 €

Einkommen abzüglich Zahlbeträge

Bedarfskontrollbetrag

1.950,00 €

Untergrenze der Einkommensgruppe

Notwendiger Selbstbehalt

1.450,00 €

erwerbstätig

Rechtsgrundlagen

  • §Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 — Einkommensgruppe 4 (115 % des Mindestunterhalts)
  • §§ 1612a BGB — Mindestunterhalt und Altersstufen
  • §§ 1612b Abs. 1 BGB — Anrechnung des Kindergeldes: hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern
  • §§ 1603 Abs. 2 BGB — gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und notwendiger Selbstbehalt

Hinweise

  • Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte. Gerichte weichen im Einzelfall davon ab; einzelne OLG-Bezirke haben ergänzende eigene Leitlinien.
  • Angerechnet wurde ein Kindergeld von 259 Euro je Kind — bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung leistet.
  • Maßgeblich ist das BEREINIGTE Nettoeinkommen. Davor stehen Abzüge, die dieser Rechner nicht kennt: berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden, zusätzliche Altersvorsorge, gegebenenfalls ein Wohnvorteil. Genau diese Bereinigung entscheidet in der Praxis über die Höhe.

So wird gerechnet

Tabellenbetrag, Kindergeld, Zahlbetrag.

Der Bedarf eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach dem Mindestunterhalt des § 1612a BGB, gestaffelt nach drei Altersstufen — bis zur Vollendung des sechsten, des zwölften und des 18. Lebensjahres (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB); für volljährige Kinder gibt die Tabelle eine vierte Stufe vor. Die Düsseldorfer Tabelle überträgt diesen Mindestunterhalt in ein Raster aus 15 Einkommensgruppen: Die erste Gruppe entspricht 100 % des Mindestunterhalts, die weiteren Gruppen steigen prozentual an. Der Rechner ordnet das eingegebene bereinigte Nettoeinkommen der zutreffenden Gruppe zu und liest den Tabellenbetrag für die Altersstufe jedes Kindes ab.

Vom Tabellenbetrag ist das Kindergeld abzuziehen. § 1612b Abs. 1 BGB unterscheidet dabei: Bei minderjährigen Kindern wird es nur zur Hälfte angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung erbringt; bei volljährigen Kindern wird es voll angerechnet, weil dort beide Elternteile Barunterhalt schulden. Was nach diesem Abzug bleibt, ist der Zahlbetrag — die Zahl, um die es im Titel und in der Vollstreckung geht.

Zwei Grenzen begleiten jede Berechnung. Der notwendige Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum; gegenüber minderjährigen Kindern trifft ihn zwar die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 BGB, unterschritten werden darf der notwendige Selbstbehalt aber gleichwohl nicht. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Daneben steht der Bedarfskontrollbetrag jeder Einkommensgruppe: Er markiert, ab wann die Einstufung unangemessen wird. Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts weniger als dieser Betrag, ist in eine niedrigere Gruppe herabzustufen, bis der Kontrollbetrag gewahrt ist. Der Rechner weist beide Fälle als Warnung aus, statt sie stillschweigend wegzurechnen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten herausgibt und jährlich zum 1. Januar fortschreibt — hier gerechnet mit dem Stand 1. Januar 2026. Die Gerichte sind daran nicht gebunden, folgen ihr in der Praxis aber nahezu durchgängig. Einzelne OLG-Bezirke haben ergänzende eigene Leitlinien, die etwa bei den Abzugspositionen, den Selbstbehalten oder der Behandlung des Wohnvorteils abweichen können; im konkreten Fall entscheidet die Leitlinie des zuständigen Oberlandesgerichts.

Was der Rechner voraussetzt

Das bereinigte Nettoeinkommen ist der eigentliche Streitpunkt.

Die Tabelle abzulesen ist der einfache Teil. Der schwierige Teil liegt davor: Welches Einkommen überhaupt in die Tabelle eingeht, ist in der Praxis der Punkt, an dem Unterhaltsverfahren tatsächlich entschieden werden. Dieser Rechner nimmt das bereinigte Nettoeinkommen als gegeben — er ermittelt es nicht.

Zu klären sind dabei unter anderem: berufsbedingte Aufwendungen, die pauschal oder konkret abgesetzt werden; berücksichtigungsfähige Schulden, bei denen es auf Zeitpunkt und Zweck der Verbindlichkeit ankommt; zusätzliche Altersvorsorge, die neben der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird; ein Wohnvorteil, wenn der Pflichtige mietfrei im eigenen Haus wohnt; und fiktives Einkommen, wenn die Erwerbsobliegenheit verletzt wird — wer seine Arbeitskraft gegenüber minderjährigen Kindern nicht ausschöpft, muss sich unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB erzielbare Einkünfte zurechnen lassen. Bei Selbständigen tritt die Frage hinzu, über welchen Zeitraum das Einkommen zu mitteln ist.

Ebenfalls nicht abgebildet sind: die Mangelfallberechnung mit Verteilungsmasse und Quotierung unter mehreren Berechtigten, der Betreuungsunterhalt, der Ehegattenunterhalt und das Wechselmodell, bei dem die Betreuungsanteile die Barunterhaltspflicht verschieben. Wer sich auf den ausgewiesenen Betrag verlassen will, muss diese Punkte gesondert prüfen — der Rechner liefert die Tabellenlogik, nicht die Fallprüfung.

Häufige Fragen

Fragen zum Unterhaltsrechner.

Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?

In zwei Schritten. Zuerst wird aus dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die Einkommensgruppe bestimmt; innerhalb dieser Gruppe ergibt sich der Tabellenbetrag aus der Altersstufe des Kindes (0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahren, § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB). Im zweiten Schritt wird davon das anzurechnende Kindergeld abgezogen — das Ergebnis ist der Zahlbetrag.

Wie wird das Kindergeld angerechnet?

Nach § 1612b Abs. 1 BGB. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld nur zur Hälfte abgezogen, weil der betreuende Elternteil seinen Anteil bereits durch die Betreuung leistet. Bei volljährigen Kindern wird es voll angerechnet, denn dort schulden beide Elternteile Barunterhalt. Der Rechner rechnet mit 259 Euro Kindergeld je Kind.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben und zusätzlich nach Abzug der unterhaltsrechtlich anerkannten Positionen: berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden, zusätzliche Altersvorsorge; hinzuzurechnen sein kann ein Wohnvorteil, bei verletzter Erwerbsobliegenheit auch ein fiktives Einkommen. Diese Bereinigung nimmt der Rechner nicht vor — er setzt das bereinigte Nettoeinkommen als gegeben voraus. Genau an dieser Stelle werden Unterhaltsverfahren in der Praxis entschieden.

Was bedeuten Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag?

Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern mindestens verbleiben muss (§ 1603 Abs. 2 BGB): 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit, 1.200 Euro ohne. Wird er unterschritten, liegt ein Mangelfall vor. Der Bedarfskontrollbetrag ist demgegenüber eine Angemessenheitsgrenze der jeweiligen Einkommensgruppe: Bleibt nach Abzug des Unterhalts weniger übrig, ist in eine niedrigere Gruppe herabzustufen, bis der Kontrollbetrag gewahrt ist.

Was gilt bei volljährigen Kindern und Studierenden mit eigenem Hausstand?

Volljährige Kinder fallen in die vierte Altersstufe der Tabelle; das Kindergeld wird bei ihnen voll angerechnet. Für volljährige Studierende mit eigenem Hausstand gilt statt des Tabellenbetrags ein fester Bedarfssatz von 990 Euro einschließlich Warmmiete. Der ausgewiesene Betrag ist dabei der Bedarf des Kindes — nicht automatisch der Anteil eines einzelnen Elternteils, denn gegenüber Volljährigen haften beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.

Ist die Düsseldorfer Tabelle ein Gesetz?

Nein. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgibt und jährlich zum 1. Januar fortschreibt. Sie bindet die Gerichte nicht, wird in der Praxis aber flächendeckend angewandt. Einzelne OLG-Bezirke haben ergänzende eigene Leitlinien, die etwa bei Abzugspositionen und Selbstbehalten abweichen können.

Die Tabelle ist ablesbar. Der Fall selten.

Lulius prüft Einkommensbereinigung, Auskunftsansprüche und Abänderungsgründe auf Basis von über 4.600 Bundesgesetzen und 80.000 Urteilen der Bundesgerichte — für Kanzleien und Verbraucher.

Keine Kreditkarte · Jederzeit kündbar

Rechtlicher Hinweis: Der Unterhaltsrechner liest die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2026) aus und rechnet das Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 BGB an. Er setzt das bereinigte Nettoeinkommen als gegeben voraus und ermittelt es nicht: berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden, zusätzliche Altersvorsorge, Wohnvorteil und fiktives Einkommen bei verletzter Erwerbsobliegenheit bleiben unberücksichtigt. Ebenfalls nicht abgebildet sind die Mangelfallberechnung mit Verteilungsmasse, Betreuungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und das Wechselmodell; die Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte, neben der ergänzende Leitlinien einzelner OLG-Bezirke gelten. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar und erfolgen ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.