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Abfindungsrechner nach der Faustformel.

Abfindung berechnen mit der Formel, die vor den Arbeitsgerichten üblich ist: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr, aufgerundet nach § 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG. Wichtig vorweg: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht — die Faustformel ist eine Verhandlungsgröße, keine Anspruchsgrundlage.

Maßgeblich ist der regelmäßige Bruttoverdienst eines Monats — einschließlich fester Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen.

Faktor je Beschäftigungsjahr

Die Faustformel rechnet mit 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Beschäftigungsjahr — dem Wert, den auch § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG nennt. Höhere oder niedrigere Faktoren sind Verhandlungssache.

Nur für die Höchstbeträge des § 10 KSchG — sie gelten ausschließlich, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst.

Geben Sie Gehalt, Eintritts- und Beendigungsdatum ein, um die Abfindung nach der Faustformel zu berechnen.

So wird gerechnet

Die Faustformel — und was sie wirklich ist.

Die Abfindungshöhe nach der Faustformel ergibt sich aus drei Größen: Bruttomonatsgehalt × Faktor × Beschäftigungsjahre. Der Regelfaktor beträgt 0,5 — also ein halbes Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dieser Wert stammt nicht aus der Luft, sondern aus § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall an, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Nur in dieser Konstellation ist die Formel tatsächlich Gesetz — sonst ist sie die Größe, an der sich Vergleiche vor den Arbeitsgerichten orientieren.

Für angefangene Jahre gilt die Rundungsregel des § 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG: Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet. Genau sechs Monate genügen nicht — es braucht mindestens einen Tag mehr. Bei sieben Jahren und sieben Monaten rechnet der Rechner deshalb mit acht Jahren, bei sieben Jahren und exakt sechs Monaten dagegen mit sieben. Wie viele Monate bis zum Beendigungstermin überhaupt zusammenkommen, hängt von der einzuhaltenden Kündigungsfrist ab; die lässt sich im Kündigungsfristenrechner bestimmen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es außerhalb der Sonderfälle nicht. Ein Anspruch besteht beim Angebot nach § 1a KSchG, bei der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG sowie aufgrund eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) oder eines Tarifvertrags. Löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf, gilt zugleich eine Obergrenze: § 10 KSchG deckelt die Abfindung auf zwölf Monatsverdienste, auf 15 ab vollendetem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und auf 18 ab vollendetem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Frei verhandelte Abfindungen — im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag — sind der Höhe nach dagegen nicht begrenzt.

Alle Beträge dieses Rechners sind Bruttowerte. Abfindungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber voll einkommensteuerpflichtig; die Fünftelregelung des § 34 EStG kann die Progression abmildern. Eine Nettoberechnung liefert dieser Rechner bewusst nicht, weil sie ohne vollständige Steuerdaten — Jahreseinkommen, Steuerklasse, weitere Einkünfte — nur Scheingenauigkeit erzeugen würde. Wie die Formel im konkreten Fall anzuwenden ist, zeigt der Ratgeber Abfindung berechnen nach Kündigung.

In der Praxis

Wovon die Höhe tatsächlich abhängt.

Angreifbarkeit der Kündigung: Die Faustformel ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis. Verhandelt wird über das Prozessrisiko des Arbeitgebers. Je schwächer die Kündigung — fehlende soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG, Fehler bei der Sozialauswahl, keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, Formfehler nach § 623 BGB —, desto höher der Faktor, auf den sich die Parteien einigen. Was nach Zugang einer Kündigung zuerst zu prüfen ist, fasst der Beitrag Kündigung vom Arbeitgeber: was tun zusammen.

Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG: Wer die Wirksamkeit der Kündigung angreifen will, muss binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — und damit entfällt der Hebel, mit dem sich eine Abfindung überhaupt erst verhandeln lässt. Diese Frist ist deshalb praktisch wichtiger als jede Rechenformel.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, ist die Höhe frei verhandelbar — die Faustformel dient nur als Orientierung. Der Preis dafür sind die sozialrechtlichen Folgen: Die Mitwirkung an der Beendigung kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen, und wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen. Welche Klauseln außerdem zum Problem werden, zeigt der Beitrag Aufhebungsvertrag: Nachteile für Arbeitnehmer.

Sozialplan und Tarifvertrag: Bei Betriebsänderungen kann ein Sozialplan nach § 112 BetrVG eigene Abfindungsformeln vorsehen, die von der Faustformel deutlich abweichen — etwa mit Zuschlägen für Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung. Existiert ein Sozialplan oder eine tarifvertragliche Regelung, geht diese der Faustformel vor; der Rechner bildet solche Sonderregelungen nicht ab.

Häufige Fragen

Fragen zum Abfindungsrechner.

Wie berechnet man die Höhe einer Abfindung?

Die Praxis rechnet mit der Faustformel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Ein Arbeitnehmer mit 3.500 € brutto und zehn Beschäftigungsjahren käme damit auf 17.500 €. Der Faktor 0,5 ist der Regelwert, den auch § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG nennt; verhandelt wird in der Praxis in einer Spanne von etwa 0,25 bis 1,0 Monatsverdiensten je Jahr.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Ein Anspruch entsteht nur in Sonderfällen: wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird (§ 1a KSchG), wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflöst (§§ 9, 10 KSchG) oder wenn ein Sozialplan (§ 112 BetrVG) beziehungsweise ein Tarifvertrag eine Abfindung vorsieht. In allen übrigen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache.

Wie werden angefangene Beschäftigungsjahre gerundet?

Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet. Genau sechs Monate genügen dafür nicht — es muss mindestens ein Tag mehr sein. Der Rechner wendet diese Regel taggenau an und weist aus, wie viele Jahre er tatsächlich angerechnet hat.

Ist die berechnete Abfindung brutto oder netto?

Der ausgewiesene Betrag ist brutto. Abfindungen sind zwar beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber voll einkommensteuerpflichtig; die Fünftelregelung des § 34 EStG kann die Steuerlast mindern. Eine Nettoberechnung enthält dieser Rechner bewusst nicht, weil das Ergebnis vom gesamten Jahreseinkommen, von Steuerklasse, Kirchensteuer und weiteren Einkünften abhängt — jede Netto-Angabe ohne vollständige Steuerdaten wäre Scheingenauigkeit.

Wovon hängt die Höhe der Abfindung in der Praxis ab?

Entscheidend ist nicht die Formel, sondern das Prozessrisiko des Arbeitgebers. Je angreifbarer die Kündigung ist — fehlende soziale Rechtfertigung, Fehler bei der Sozialauswahl, fehlende Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG —, desto höher fällt die Abfindung im Vergleich aus. Der entscheidende Hebel ist die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG: Wer nicht binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, verliert die Verhandlungsposition praktisch vollständig.

Gilt die Faustformel auch beim Aufhebungsvertrag?

Sie dient auch dort als Orientierung, ist aber rechtlich nicht bindend: Im Aufhebungsvertrag ist die Abfindung frei verhandelbar, nach oben wie nach unten. Zu bedenken sind die sozialrechtlichen Folgen — die Mitwirkung an der Beendigung kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen, und bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen.

Die Formel ist einfach. Die Verhandlung nicht.

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Rechtlicher Hinweis: Der Abfindungsrechner liefert eine unverbindliche Berechnung nach der Faustformel und den Rundungsregeln des § 1a Abs. 2 KSchG. Es besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung; das Ergebnis ist eine Verhandlungsgröße, kein Anspruch. Alle Beträge sind Bruttowerte — Steuern und Sozialabgaben, insbesondere die Fünftelregelung des § 34 EStG, bleiben ebenso unberücksichtigt wie Sozialplan- und Tarifregelungen, Sonderkündigungsschutz und die sozialrechtlichen Folgen einer Beendigung. Die Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar und erfolgen ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.