Betriebsverfassungsgesetz

§ 128 BetrVG Bestehende abweichende Tarifverträge

Gesetzestext

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 128 BetrVG verweist.

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