Betriebsverfassungsgesetz
§ 130 BetrVG Öffentlicher Dienst
Gesetzestext
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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