Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1449 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Gesetzestext

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1449 BGB verweist.

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