Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Gesetzestext

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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