Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

Gesetzestext

(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1459 BGB verweist.

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