Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung

Gesetzestext

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1471 BGB verweist.

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