Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung

Gesetzestext

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1474 BGB verweist.

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