Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Gesetzestext

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1479 BGB verweist.

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