Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1496 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Gesetzestext

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1496 BGB verweist.

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