Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1519 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag

Gesetzestext

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

(XXXX) §§ 1520 bis 1557 (weggefallen)

Untertitel 3 - Güterrechtsregister

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1519 BGB verweist.

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