Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1941 BGB Erbvertrag
Gesetzestext
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
-------------------------------------------------- Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben --------------------------------------------------
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
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