Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Gesetzestext

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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