Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2323 BGB Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Gesetzestext

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2323 BGB verweist.

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