Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2330 BGB Anstandsschenkungen

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2330 BGB verweist.

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