Bürgerliches Gesetzbuch
§ 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Gesetzestext
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3. künftige Höhe der Miete.
Kapitel 2 - Die Miete
Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete
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