Bürgerliches Gesetzbuch

§ 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Gesetzestext

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3. künftige Höhe der Miete.

Kapitel 2 - Die Miete

Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete

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