DEPOTG

§ 16 DEPOTG Befreiung von Formvorschriften

Gesetzestext

Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der 1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16 DEPOTG verweist.

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