DEPOTG

§ 23 DEPOTG Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Gesetzestext

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 DEPOTG verweist.

Im Gesetz benachbart

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