DEPOTG

§ 31 DEPOTG Eigenhändler, Selbsteintritt

Gesetzestext

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 DEPOTG verweist.

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