JARBSCHG

§ 35 JARBSCHG Außerordentliche Nachuntersuchung

Gesetzestext

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 35 JARBSCHG verweist.

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