JARBSCHG

§ 39 JARBSCHG Mitteilung, Bescheinigung

Gesetzestext

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen: 1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.

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