Kündigungsschutzgesetz

§ 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Gesetzestext

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

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