Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 17 RDG Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen: 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.

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