Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 131a SGB III Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

Gesetzestext

(1) (weggefallen) (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, (3) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 131a SGB III verweist.

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