Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 73a SGB III Mobilitätszuschuss

Gesetzestext

(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn 1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und (2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. (3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 73a SGB III verweist.

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