SGB6

§ 200 SGB6 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Gesetzestext

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und

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