SGB6

§ 278 SGB6 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung

Gesetzestext

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten 1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist 1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

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