SGB6

§ 281 SGB6 Nachversicherung

Gesetzestext

(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung. (2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 281 SGB6 verweist.

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