SGB6

§ 286g SGB6 Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Gesetzestext

Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 286g SGB6 verweist.

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