SGB6
§ 321 SGB6 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Gesetzestext
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Anlage 9
Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
Anlage 14
Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
Anlage 17
Anlage 18 (weggefallen)
Anlage 19
Anlage 20
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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