SGB6

§ 321 SGB6 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Gesetzestext

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen

Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Anlage 9

Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets

Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen

Anlage 14

Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung

Anlage 17

Anlage 18 (weggefallen)

Anlage 19

Anlage 20

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1060) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 321 SGB6 verweist.

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